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Urteil

15 K 1436/01 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2003:0116.15K1436.01E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 2.326 DM in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges in Höhe von 16 v.H. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges einzubeziehen sind. 3 Der Kläger war im Streitjahr 1998 in zwei Beschäftigungsverhältnissen tätig. 4 Zum einen war er Angestellter bei der Firma A GmbH. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit belief sich auf 26.850 DM. Daneben war er als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B GmbH tätig. Seine Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis betrugen 2.326 DM. 5 Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung o.ä. wurden für den Kläger lediglich von der A GmbH erbracht. 6 Im Einkommensteuerbescheid 1998 nahm der Beklagte die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a) des Einkommensteuergesetzes - EStG - von den gesamten Einkünften des Klägers aus seinen nichtselbständigen Tätigkeiten vor. 7 Dagegen legten die Kläger mit der Begründung Einspruch ein, in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges seien nur solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen, für die steuerfreie Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden seien. Für die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer seien solche Leistungen weder in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden, noch habe für den Kläger eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung bestanden. Eine Berücksichtigung bei der 16-prozentigen Kürzung des Vorwegabzuges habe also nicht erfolgen dürfen. 8 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Betrag mit einem Betrag Höhe von 9274 DM zu berücksichtigen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 EStG sei gemäß Nr. 2 Satz 2 lit. a) um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, die der Arbeitnehmer während des gesamten Veranlagungszeitraums erzielt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das gesamte Jahreseinkommen des Arbeitnehmers auch Bemessungsgrundlage für die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gewesen sei. Auch sei unerheblich, ob der Arbeitslohn von ein und demselben Arbeitgeber gezahlt worden sei. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der Beklagte hat den Vorwegabzug zutreffend gekürzt; denn Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist der gesamte von dem Steuerpflichtigen erzielte Lohn aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. 18 Während bis 1990 Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs u.a. war, dass die Kürzungsvoraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben (Urteil des Bundesfinanzhofes --BFH- vom 01.04.1998 - X R 154/94 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV 1998, 1349; Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg, vom 27.06.1991 - I 344/86 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 265), gehören seit der Neuregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a EStG im Jahre 1990 die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zur Bemessungsgrundlage des Vorwegabzuges unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG für das gesamten Jahr und für sämtliche Einnahmen vorliegen (FG Hamburg, Urteil vom 09.09.1997 - EFG 1998, 41; Schmidt, EStG, 21. Aufl., § 10 Rz. 217). Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen umschreibt das Gesetz nur noch den Personenkreis, der von dem Vorwegabzug betroffen ist, nicht hingegen die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (BFH-Beschluss vom 26.06.1997 - X B 240/96 - BFH/NV 1997, 848). 19 Diese wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird durch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte die Kürzung des Vorwegabzuges durch eine pauschalierende und typisierende Regelung grundlegend vereinfachen (Bundestagsdrucksache 12/5630, S. 58). Es soll gerade nicht im einzelnen ermittelt werden, ob und gegebenenfalls in welchem betragsmäßigen oder prozentualen Umfang der Steuerpflichtige oder - im Falle der Zusammenveranlagung - beide Ehegatten die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1998 - X R 109/95 - BFH/NV 1998, 1466; im Ergebnis ebenso Hessisches FG, Urteil vom 22.05.2000 - 3 K 5155/99 - EFG 2000, 996; FG München, Urteil vom 20.07.2000 - 5 K 4938/99 - EFG 2000, 1315). 20 Soweit das Finanzgericht Berlin im Urteil vom 20.01.2000 4 K 4031/97, EFG 2000, 487 und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht Urteil vom 13.09.2000 V 37/99, EFG 2000, 1315) eine andere Auffassung vertreten, folgt der erkennende Senat dem nicht. Denn die dort vertretene Auslegung des Gesetzeswortlauts, insbesondere die Gleichsetzung der Begriffe "wenn" und "soweit", die ohnehin nicht zwingend ist, steht in erkennbarem Widerspruch zum Zweck der Neuregelung. 21 Der Kläger hat im Laufe des Streitjahres aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. A GmbH unstreitig Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG bezogen, so dass der Vorwegabzug zu Recht um 16 v.H. der Summe seiner sämtlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG einschließlich der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer gekürzt worden ist. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. 23 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die zu beurteilende Rechtsfrage in der vorliegenden Fallkonstellation höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und zudem auch die die gegenteilige Auffassung vertretenden Urteile der FG Berlin und Schleswig-Holstein revisionsbefangen sind.