Urteil
7 K 7427/98 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:0313.7K7427.98E.00
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 17.7.1996 und die dazu ergangene Einspruchentscheidung werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid vom 17.7.1996 und die dazu ergangene Einspruchentscheidung werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, Einkünfte des Kläger aus dessen Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Der Kläger war Gesellschafter der "T-GbR" in "L-Stadt" (Gesellschaft). Für die Gesellschaft fand in den Jahren 1994 bis 1996 eine Betriebsprüfung statt. Prüfungsschwerpunkt war, ob die Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschaft Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Unter Ziffer 8 des Betriebsprüfungsberichtes wurde dazu festgestellt, dass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Gesellschaft als solche weiterhin - wie erklärt - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele und auf dieser Ebene kein gewerblicher Grundstückshandel im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege. Unter Ziffer 9 des Betriebsprüfungsberichtes wurde ausgeführt, dass bei den Gesellschaftern gleichwohl ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sei, wobei auf den Kläger ein Gewinnanteil in Höhe von 55.033 DM entfiele. Am 25.06.1996 erließ das für die Gesellschaft zuständige Feststellungsfinanzamt "L-Stadt" einen geänderten Feststellungsbescheid 1989 mit dem es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 8.479 DM feststellte, die den Feststellungsbeteiligten zu je 1/3 zugeordnet wurden. Unter B. - Begründung und Nebenbestimmungen - wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Bescheid ändert den Bescheid vom 22.03.1991 Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben Zur Umqualifizierung der Einkunftsarten bei den einzelnen Gesellschaftern wird auf Tz. 9 des BP-Berichts verwiesen. Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erließ der Beklagte am 17.07.1996 einen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989, in dem er um 55.033 DM höhere Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb ansetzte. Den Einspruch des Klägers vom 25.07.1996 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.1998 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger vortragen: Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Einkommensteuerbescheid 1989 aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes "L-Stadt" dahingehen zu ändern, dass statt der festgestellten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden. Dazu hätte es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zunächst einer Feststellung solcher Einkünfte durch das Feststellungsfinanzamt bedurft. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17.07.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf 0 DM herabgesetzt werden. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und regt an, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 förmlich nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe mit Schreiben vom 08.06.1999 mitgeteilt, dass der vom BFH dargelegten Verfahrensweise (sog. "Ping-Pong-Lösung") seitens der Finanzverwaltung nicht gefolgt werde. Käme das Finanzgericht zu der Auffassung, dass der in diesem Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgehoben werden müsse, werde - hilfsweise - eine Beiladung der Gesellschaft nach § 174 Abs. 5 AO beantragt, denn dann sei eine Berichtigung des Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO durchzuführen. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 FGO) und auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO) Entscheidungsgründe Das Verfahren war nicht im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 und den dortigen Vorlagebeschluss an den großen Senat vom 30.10.2002 auszusetzen. Zwar ist das diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil des FG Münster vom 23.07.1998 (11 K 5679/96, EFG 1998, 1682) mit dem Streitfall durchaus vergleichbar. Dort ist die Frage, ob das Wohnsitzfinanzamt ohne entsprechenden Feststellungsbescheid des Feststellungsfinanzamtes eine Umqualifizierung der Einkunftsart vornehmen durfte, zu beantworten, die das FG Münster unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 11.12.1997 (III R 14/96, BFHE 185, 177) verneint hatte. Die Rechtslage ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht unklar, sondern nur nicht im Interesse der Finanzverwaltung. Der BFH hat seine im Urteil vom 11.12.1997 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zwischenzeitlich mehrfach ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162). Auch im Urteil vom 26.04.2001 (IV R 14/00, BFHE 195, 290) hat der BFH grundsätzlich an seiner Rechtsauffassung festgehalten, im konkreten Einzelfall aber unter Hinweis auf § 180 III Satz 1 Nr. 2 AO einen gesonderten Feststellungsbescheid für überflüssig erachtet. Der I., III., IV. und XI. Senat haben einer abweichenden Entscheidung durch den IX. Senat ausdrücklich nicht zugestimmt. Nicht jede von einer gefestigten Rechtsprechung einer Reihe von Senaten des BFH abweichende Rechtsauffassung eines anderen Senates gebietet eine Aussetzung des Verfahrens. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 17.07.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht hat der Beklagte statt der mit Feststellungsbescheid vom 25.06.1996 vom Finanzamt "L-Stadt" festgestellten Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde gelegt. Insoweit durfte er von den Feststellungen des Gesellschaftsfinanzamtes nicht abweichen ohne im Bescheid deutlich zu machen, dass die Umqualifizierung vorbehaltlich einer entsprechenden endgültigen Feststellung durch das Gesellschaftsfinanzamt erfolgt. Zwar entfalten nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96, BFHE 185, 177; vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162; vom 26.04.2001, IV R 14/00, BFHE 195, 290; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO § 180 AO Tz. 57 f.), der das erkennende Gericht folgt, Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, hinsichtlich der Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG für das Wohnsitzfinanzamt keine Bindungswirkung, wenn bei einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände eine abweichende Einkünftezuordnung vorzunehmen ist. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung hat in diesen Fällen nicht das Gesellschaftsfinanzamt im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt zu treffen. Der insoweit zu erlassene Bescheid ist jedoch Grundlagenbescheid für die vom Gesellschaftsfinanzamt verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünftefeststellung des Gesellschaftsfinanzamts als solche ist insoweit ihrerseits Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung (Einzelheiten zum Verfahren vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O.). Im Streitfall fehlt es jedoch sowohl an einem solchen Einkünftezuordnungsbescheid als auch an einer auf der Grundlage eines solchen Bescheids vorzunehmende Einkünfteermittlung durch das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt "L-Stadt". Insbesondere kann in dem vom Beklagten erlassenen Einkommensteuerbescheid 1989, in dem er die Einkünfte des Klägers als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung zugrundegelegt hat, kein Einkünftezuordnungsbescheid i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung des BFH gesehen werden, da nach § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid festgestellte Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich keinerlei Bindungswirkung entfalten. Sie bilden vielmehr lediglich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides. Hinweise dazu, dass dieser Bescheid gem. § 155 Abs. 2 AO vor einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid ergehe, oder im Hinblick auf die abschließende verbindliche Einkünfteermittlung durch das Gesellschaftsfinanzamt vorläufig sei, lassen sich dem Einkommensteuerbescheid nicht entnehmen. Darüber hinaus hat das Finanzamt "L-Stadt" - soweit für das Gericht erkennbar - diesen Bescheid auch nicht innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO auf Gesellschaftsebene umgesetzt. Dem - hilfsweise - vom Beklagten gestellten Beiladungsantrag war nicht zu entsprechen. Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Abs. 4 AO besteht (vgl. Kruse/Loose in Tipke-Kruse, AO/FGO, § 174 AO, Tz. 56). Im Streitfall vermag das Gericht die Möglichkeit einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Abs. 4 AO nicht zu erkennen. Das Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid bleibt auch bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides bestehen. Das Feststellungsfinanzamt ist ohne vorherigen Einkünftezuordnungsbescheid des Beklagten gehindert, einen geänderten Feststellungsbescheid zu erlassen, der dann wiederum Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid wäre. Ob der Beklagte einen solchen Bescheid noch erlassen kann, hat das Gericht nicht geprüft, weil es darauf für die hier zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO Die Revision war zuzulassen. Sie ist angesichts der Vorlage des IX. Senates an den großen Senat vom 30.10.2002 (IX R 80/98) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).