Urteil
18 K 3419/01 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:0314.18K3419.01AO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin – eine Sparkasse – wendet sich gegen die Rückforderung eines Überweisungsbetrages durch das beklagte Finanzamt. Die Klägerin führte ein Girokonto für die Steuerpflichtige D. . Sie kündigte dieses Konto am 19. Oktober 1999 und forderte Frau D. auf, die rückständigen Beträge bis zum 26. Oktober 1999 zurück zu zahlen. Nachdem Frau D. darauf nicht reagiert hatte, forderte die Klägerin sie mit Schreiben vom 28. Februar 2000 auf, ein Schuldanerkenntnis über die rückständigen Beträge abzugeben. Daraufhin teilte ein Verbraucher-Insolvenz-Büro der Klägerin mit, dass Frau D. ein Schuldenbereinigungsverfahren durchführen wolle. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Frau D. hat über das Konto nach der Kündigung nicht mehr verfügt. Das Finanzamt überwies am 18. Mai 2000 den Einkommensteuer-Erstattungsbetrag 1999 für Frau D. nicht auf das in ihrer Einkommensteuererklärung genannte Konto bei der Bank, sondern gab auf dem Überweisungsträger neben dieser Kontonummer und der namentlichen Benennung von Frau D. die Bankleitzahl der Klägerin an. Diese schrieb den Betrag am 22. Mai 2000 dem bei ihr geführten, gekündigten Girokonto von Frau D. gut. Nachdem das Finanzamt aufgrund eines Nachforschungsantrages erfahren hatte, dass die von ihm angegebene Kontonummer bei der Klägerin nicht existierte, forderte es die Klägerin mit Rückforderungsbescheid vom 10. Oktober 2000 auf, den erstatteten Betrag zurück zu überweisen. Durch einen Fehler bei der Eingabe der Bankleitzahl sei die Überweisung lediglich irrtümlich an die Klägerin erfolgt. Obwohl die Kontonummer nicht existiere, sei eine Rücküberweisung nicht feststellbar. Gegen den Rückforderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie sei zu keinem Zeitpunkt Empfängerin des Geldes gewesen. Der Betrag sei weisungsgemäß dem Konto von Frau D. gutgeschrieben worden. Ein Überweisungsauftrag richte sich nicht nach der Bankleitzahl und der Kontonummer, sondern betreffe eine konkrete natürliche Person. Der Betrag sei mit der Gutschrift der Berechtigten zugeflossen. Den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) habe, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sei, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Zwar bestehe zwischen der Klägerin und dem Finanzamt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuern kein Steuerschuldverhältnis. Wenn jedoch das Finanzamt ohne rechtlichen Grund an einen am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten geleistet habe, so entstehe mit Zugang der fehlgeschlagenen Zahlung gleichwohl ein Anspruch auf Rückzahlung des ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrages. Eine im Erstattungsverfahren eingeschaltete Bank sei als Vertreterin, Botin oder Zahlstelle anzusehen, so dass sich der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch dann gegen die Bank richte, wenn diese nicht nur namens des Vertretenen, sondern auch in eigenem Namen gehandelt habe. Durch die Kündigung des Girovertrages wandle sich das Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen in ein Rückgewährschuldverhältnis. Bei der Fortführung des Girokontos in der Mahnabteilung nach erfolgter Kündigung handele es sich nicht mehr lediglich um ein im Interesse des Steuerpflichtigen geführtes Konto. Im Streitfall habe Frau D. daher nicht mehr über dieses Konto verfügen können. Die Klägerin habe bei der Verwendung des zu Unrecht an sie erstatteten Betrages lediglich zur Abdeckung ihrer Forderungen, d.h. im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt. Unbedeutend sei, ob das Konto als Mahnkonto geführt worden sei oder die Klägerin auf Grund mündlicher Vereinbarungen ihren Kunden die Möglichkeit einräume, auch nach Kündigung den weiteren Zahlungsverkehr über das betreffende Konto abzuwickeln. Diese Handhabung diene nur dazu, noch bestehende Forderungen der Klägerin gegenüber den Kontoinhabern auszugleichen. Da die Überweisung des Erstattungsbetrages durch das Finanzamt auf ein anderes als das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto erfolgt sei, habe diese Überweisung gegenüber der Steuerpflichtigen letztlich auch keine Erfüllungswirkung gehabt. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie trägt vor: Der Erstattungsbetrag sei dem Konto von Frau D. gutgeschrieben worden und habe Frau D. damit tatsächlich erreicht. Frau D. hätte über das Geld auch ohne Weiteres verfügen können. Sie habe ursprünglich ein normales Girokonto unterhalten. Soweit es zu einer Kündigung eines solchen Kontos komme, wechselten im Wesentlichen nur die sich aus dem Kontoführungs- oder einem Kreditvertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin. Daher führe die Klägerin Girokonten trotz Kündigung nahezu unverändert fort. Grundsätzlich könnten ihre Kunden auch nach Kündigung noch über ihre Konten verfügen. Diese Handhabung resultiere aus dem öffentlichen Auftrag einer Sparkasse, die einem Kontrahierungszwang unterliege. Da sämtliche Lohnzahlungen oder Lohnersatzleistungen ausschließlich bargeldlos geleistet würden, seien ihre Kunden auch nach einer Kündigung auf ein Konto angewiesen. Dem trage die Klägerin dadurch Rechnung, dass sie es den Kunden aufgrund mündlicher Vereinbarungen ermögliche, ihren Zahlungsverkehr weiterhin über das gekündigte Konto abzuwickeln. Der Kunde habe lediglich jeden Monat auf dem Konto einen Betrag als Rückführungsrate stehen zu lassen. Über diesen Betrag hinaus würden weiterhin Überweisungen und teilweise sogar Baraufträge ausgeführt, wobei lediglich eine Disposition der Umsätze durch die Rechtsabteilung der Klägerin stattfinde. Wenn die Finanzverwaltung eine bargeldlose Steuerrückerstattung verfüge, entstehe für den Steuerschuldner zwar ein Anspruch auf Gutschrift gegenüber dem Kreditinstitut. Diesen Anspruch könne der Kunde aber nur dann geltend machen, wenn eine entsprechende Deckung oder eine freie Kreditlinie zur Verfügung stehe. Ein Kunde könne auch im Falle eines ungekündigten Kontos tatsächlich nicht frei über sein Konto verfügen, sondern sei in seiner Verfügungsgewalt beschränkt, wenn kein Guthaben vorhanden sei oder die zur Verfügung gestellte Kreditlinie keinen Bestand habe. Im Streitfall habe Frau D. zwar seit der Kündigung nicht mehr über das Konto verfügt; dies sei ihr jedoch möglich gewesen. Es treffe daher nicht zu, dass das Konto der Verfügungsgewalt der Frau D. entzogen gewesen und lediglich im Interesse der Klägerin geführt worden sei. Insbesondere sei – anders als bei einer Privatbank – mit der Auflösung des Kontos kein reines Mahnkonto entstanden, welches durch einen völlig anderen Kontonummernkreis und der Unzugänglichkeit für den Zahlungsverkehr gekennzeichnet sei. Sogenannte reine Mahnkonten unterhalte die Klägerin ohnehin nicht. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 10. Oktober 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Das Finanzamt führt ergänzend aus, die nach Kündigung mit den Kunden geschlossenen Vereinbarungen seien bloß mündlicher Natur; schriftliche Unterlagen existierten nicht. Daher hätten die Kunden auch keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Es sei nicht dargelegt worden, welche konkreten mündlichen Vereinbarungen die Klägerin mit Frau D. geschlossen habe und ob dieser auf Verlangen der streitige Erstattungsbetrag seitens der Klägerin ausbezahlt worden wäre. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Finanzamt hat den Überweisungsbetrag zu Recht von der Klägerin zurückgefordert. Der Rückforderungsbescheid verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzverwaltung (u.a.) Steuern, die ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden sind, von dem Leistungsempfänger zurückfordern. Im Streitfall hat das Finanzamt ohne rechtlichen Grund ein Steuerguthaben der Frau D. an die Klägerin als Leistungsempfängerin überwiesen. a) Die Klägerin ist als Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 AO anzusehen. Leistungsempfänger ist, wer die Erstattung erhalten hat. Im Streitfall hat die Klägerin selbst den überwiesenen Erstattungsbetrag erhalten. Zwar werden Banken üblicherweise nur als Zahlstelle (bzw. Bote oder Vertreter) für den jeweiligen Kontoinhaber tätig, so dass der Kontoinhaber selbst – und nicht die Bank – als Empfänger einer Überweisung anzusehen ist. Dies gilt aber nur so lange, wie das Konto im Interesse und für Rechnung des Kontoinhabers geführt wird. Die Kündigung eines Girokontos durch die Bank führt dazu, dass sich das Geschäftsbesorgungsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandelt. Nach der Kündigung wird eine Bank daher im Regelfall nicht mehr lediglich im Interesse und für Rechnung des früheren Kontoinhabers tätig. Dies ist zumindest für den Fall allgemein anerkannt, bei dem eine Bank nach der Kündigung das Konto als reines Mahn- oder Abrechnungskonto fortführt (Finanzgericht Köln EFG 1995, 354; Finanzgericht des Saarlandes EFG 1997, 582; Hessisches Finanzgericht EFG 1997, 927; Finanzgericht Hamburg EFG 1999, 520; vgl. Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rn. 113a m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Klägerin als öffentlich-rechtliche Anstalt einem Kontrahierungszwang (vgl. § 5 der nordrhein-westfälischen Sparkassenverordnung) unterliegt, ergibt sich jedenfalls im Streitfall kein anderes Ergebnis. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2001 in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides (Aktenzeichen 18 V 3474/01 A (AO)) ausgeführt, dass er die Klägerin auch dann als Leistungsempfängerin ansehen würde, wenn das Konto trotz der Kündigung in der von ihr beschriebenen Art und Weise fortgeführt worden wäre. Daran hält er fest. Auf die entsprechenden Ausführungen auf S. 6 des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Fortführung eines gekündigten Girokontos mit dem Kontoinhaber eine Rückzahlungsvereinbarung trifft und eine "Disposition" der Umsätze durch ihre Rechtsabteilung stattfindet, zeigt deutlich, dass die Klägerin ein solches Konto nach der Kündigung zumindest auch im eigenen Interesse fortführt. Die Klägerin ist im Streitfall aber schon deshalb als Leistungsempfängerin anzusehen, weil sie eine entsprechende Vereinbarung mit Frau D. über die Kontenfortführung gar nicht getroffen hat. Die Klägerin konnte nicht einseitig – ohne Einverständnis der früheren Kontoinhaberin – das Konto in der Weise fortführen, dass die Bank trotz der Kündigung zur Entgegennahme von Gutschriften für die Rechnung der früheren Kontoinhaberin berechtigt gewesen wäre. Die Kündigung ist eine einseitige Gestaltungserklärung, die zur Beendigung des Vertrages führt. Aufgrund des Giroverhältnisses ist eine Bank gegenüber ihrem Kunden verpflichtet und berechtigt, eingehende Zahlungen seinem Konto gutzuschreiben. Mit der Aufhebung des Giroverhältnisses endet daher auch die Berechtigung der Bank, eingehende Zahlungen dem Konto gutzuschreiben (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 2002 12 U 218/02, MDR 2002, 1137). Eine Kündigung kann nur einverständlich durch die Vertragsparteien rückgängig gemacht werden. Eine einseitig von der Bank eingeräumte Verfügungsmöglichkeit genügt dazu nicht. Nur eine einvernehmliche Fortführung entspricht auch den Interessen beider Vertragsparteien. Dürfte nämlich die Bank trotz der Kündigung ohne Einwilligung des früheren Kontoinhabers weiterhin Zahlungseingänge dem gekündigten Konto gutschreiben, so würde sie sich damit ggf. eine Verrechnungsmöglichkeit schaffen, die nicht im Interesse des früheren Kontoinhabers sein muss. Frau D. ist auch nicht deshalb selbst als Leistungsempfängerin anzusehen, weil die Klägerin den Überweisungsbetrag tatsächlich auf dem gekündigten Konto gutgeschrieben hat (FG Hamburg a.a.O.). Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, im Ergebnis sei Frau D. und nicht der Klägerin das Erstattungsguthaben zugeflossen. Das Vermögen von Frau D. hat sich jedenfalls nicht unmittelbar infolge der Überweisung des Finanzamts vermehrt. Auch der Vergleich mit dem Fall der Überweisung auf ein ungekündigtes, aber überzogenes Konto vermag nicht zu überzeugen. Die Überweisung auf ein ungekündigtes Konto führt zivilrechtlich dazu, dass der Kontoinhaber einen entsprechenden Anspruch gegen die Bank erlangt (§§ 677, 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Darin liegt die Vermögensmehrung des Kontoinhabers, die ihn zum Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO macht. Die Bank kann die insofern bestehenden gegenseitigen Forderungen später verrechnen, insbesondere im Falle eines überzogenen Kontos. Diese Aufrechnung oder Verrechnung ändert nichts daran, dass das Vermögen des Kontoinhabers ursprünglich durch die Leistung vermehrt worden war. Nach der Kündigung des Kontos erlangt der Kontoinhaber dagegen keinen Anspruch aus einem etwaigen Zahlungseingang gegen die Bank. Denn die Voraussetzung für das Wirksamwerden der Gutschrift ist mit der Kündigung des Girovertrages entfallen (OLG Nürnberg a.a.O. m.w.N.). Es bestehen daher auch keine gegenseitigen Ansprüche im Sinne des § 387 BGB, die verrechnet werden könnten (OLG Nürnberg a.a.O. S. 1138). Eine Reduzierung des Schuldsaldos durch die Bank beruht daher auch nicht auf der rechtswirksamen Verrechnung etwaiger gegenseitiger Ansprüche. Letztlich kann insofern auch offen bleiben, ob die Verbuchung des Erstattungsbetrages auf dem gekündigten Konto aus anderen Gründen schuldbefreiend zugunsten von Frau D. wirkte. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre die Zahlung doch zunächst der Klägerin zugeflossen, die über das Guthaben später durch die Verbuchung auf dem gekündigten Girokonto verfügt hätte (FG Hamburg a.a.O.). b) Die Rückzahlung der Steuer an die Klägerin erfolgte rechtsgrundlos. Durch die Überweisung auf das gekündigte Konto bei der Klägerin ist der Erstattungsanspruch von Frau D. nicht erloschen (§ 47 AO). Denn in der Überweisung ist eine Leistung an die Klägerin zu sehen, die nicht zum Empfang ermächtigt war (§ 362 Abs. 2 BGB), so dass keine Tilgungswirkung eintrat. Zwar trägt der Steuerpflichtige die Gefahr für die richtige Zahlung (Tipke/Kruse a.a.O. § 47 AO Rn. 4 m.N.). Da die Fehlüberweisung jedoch allein auf einem Versehen des Finanzamts beruhte, ist auch unter Berücksichtigung der Gefahrtragungsregeln keine Tilgungswirkung eingetreten (vgl. Urteil des Senats vom 14. März 1997 18 K 3978/93 AO, EFG 1998, 74). c) Das Finanzamt durfte den Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin durch Verwaltungsakt geltend machen. Leistet das Finanzamt ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, so entsteht durch die fehlgeleitete Zahlung ein Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 2 AO (Urteil des Senats v. 27. März 1998 18 K 3597/96 AO, EFG 1998, 974, m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).