Urteil
16 K 1685/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2003:0324.16K1685.03E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 neben einer Altersrente u.a. Leistungen von der „Allianz Lebensversicherungs-AG als geschäftsführender Versicherer des Konsortiums für den PSVaG“ i.H. von je 11.031,60 DM, die ausweislich entsprechender Lohnsteuer-Bescheinigungen des „Arbeitgebers“ als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge behandelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. 3 Die Kläger erklärten die vorerwähnten Leistungen als Leibrenten i.S. des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a EStG des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Ertragsanteil (29 v.H.). Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus und wies den fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. 4 Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Sie führen u.a. aus: Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5.10.1993 3 AZR 698/92 (Der Betrieb 5 --DB-- 1994, 687) ergebe sich, dass eine vom geschäftsführenden Versicherer des Konsortiums für den Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ausgezahlte Betriebsrente als Versicherungsleistung zu qualifizieren sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Einkommensteuerbescheide 1997 vom 4.6.1998 und 1998 vom 3.5.1999, jeweils i.d.F der Einspruchsentscheidung vom 18.3.2003, dahin abzuändern, dass die streitigen Bezüge i.H. von je 11.031,60 DM als sonstige Einkünfte (Leibrenten) angesetzt werden. 8 Das FA beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Beteiligten verwiesen. 11 Das Finanzgericht (FG) hat die den Streitfall betreffenden Akten beigezogen. 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Das FA hat unter Hinweis auf § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung (jetzt: § 3 Nr. 65 Satz 3 EStG) zu Recht angenommen, dass die von dem Unternehmen der Lebensversicherung gezahlten Ruhegelder als Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG steuerbar sind. 14 1. Dem Kläger stand aufgrund einer sog. Direktzusage ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gegen einen früheren Arbeitgeber zu. Hätte dieser Arbeitgeber nach Eintritt des Versorgungsfalls (hier: 1.10.1993) seine Zusage erfüllt, wären die Bezüge --unstreitig-- in vollem Umfang nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG steuerbar. 15 2. Gleiches gilt, wenn bei Insolvenz des zusagenden Arbeitgebers die Verpflichtungen vom Träger der Insolvenzsicherung, dem PSVaG, gemäß §§ 7 ff. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) übernommen werden. 16 a) Dem PSVaG ist es --theoretisch-- unbenommen, die (laufenden) Leistungen selbst zu erbringen. Täte er dies, würde das nicht den Charakter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verändern (s. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 4. Aufl. 1995, 2. Teil, Rdnr. 467). 17 b) In der Praxis hat sich --beruhend auf § 8 Abs. 1 BetrAVG-- eine Abwicklung durchgesetzt, wonach (1.) der PSVaG an den geschäftsführenden Versicherer eines Konsortiums nach Eintritt des Versorgungsfalls einen „Einmalbeitrag“ mit schuldbefreiender Wirkung leistet und (2.) sodann ein Mitglied des Konsortiums die laufenden Versorgungsleistungen an den Versorgungsberechtigten auszahlt. So wurde auch hier verfahren. Die Besteuerung der von einem Unternehmen der Lebensversicherung erbrachten Versorgungsleistungen ist in § 3 Nr. 65 Sätze 2 bis 4 EStG geregelt. 18 § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG bestimmt u.a., dass Leistungen des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 (des erwähnten Einmalbeitrags der PSVaG) zu den Einkünften gehören, „zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wären.“ Dies wären hier --wie dargelegt-- die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Demzufolge kann unentschieden bleiben, ob der erst nach Eintritt des Sicherungsfalls begründete Versicherungsanspruch den Veranlassungszusammenhang zu dem ursprünglichen Dienstverhältnis löst (so Rätke in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 62 EStG Anm. 38; a.A. Giloy in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 19 Rdnr. B 185). Nähme man eine solche Lösung des Veranlassungszusammenhangs an, ließe sich § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG (nur) als steuerbegründende Sachverhaltsfiktion verstehen, die die Annahme von „reinen, nur nach Maßgabe des § 22 EStG steuerbaren Versicherungsleistungen“ ausschließt (s. Rätke in Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 3 Nr. 62 EStG Anm. 38 m.w.N.). 19 3. Soweit die Kläger Einwände in Bezug auf diese eindeutige steuer gesetzliche Regelung erhoben haben, greifen dieselben nicht durch. An der Regelung des § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG bestehen weder im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz noch auf die systematische Stellung der Vorschrift im EStG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Dem Steuer gesetzgeber war es im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unbenommen, die durch den PSVaG betriebene Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für die Begünstigten steuerlich neutral zu gestalten. 20 4. Eine andere steuer rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten BAG-Urteil. Ebenso wenig kommt es auf das Klageverfahren des Klägers vor dem Sozialgericht ...an. 21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 22 6. Die Revision war nicht zuzulassen. Sie ist nach § 115 Abs. 2 FGO u.a. zuzulassen wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Der erstgenannte Grund ist deshalb nicht gegeben, weil sich die Streitfrage eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt. Der zweitgenannte Grund ist schon deshalb nicht gegeben, weil es nach dem Vortrag der Kläger weder um die Fortbildung des (Steuer-)Rechts noch um die Sicherung einer einheitlichen (Steuer-)Rechtsprechung geht; ebenso wenig ist wegen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften betreffend die Behandlung der streitigen Versicherungsleistungen anzunehmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sämtlicher Gerichtsbarkeiten eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes erfordern könnte.