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Urteil

7 K 3301/02 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist zulässig, wenn ein Rechtsbehelf wegen Zeitablaufs erledigt ist. • §39 Abs.5 EStG erlaubt Änderung der Steuerklasse nur, wenn sie für den Antragsteller günstiger ist. • Die Frist des §39 Abs.5 Satz3 EStG (bis 30.11. des Jahres) ist zwingend; rückwirkende Änderungen für ein bereits abgelaufenes Veranlagungsjahr sind nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen nach Ablauf der Frist des §39 Abs.5 EStG • Eine Feststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist zulässig, wenn ein Rechtsbehelf wegen Zeitablaufs erledigt ist. • §39 Abs.5 EStG erlaubt Änderung der Steuerklasse nur, wenn sie für den Antragsteller günstiger ist. • Die Frist des §39 Abs.5 Satz3 EStG (bis 30.11. des Jahres) ist zwingend; rückwirkende Änderungen für ein bereits abgelaufenes Veranlagungsjahr sind nicht vorgesehen. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten für 2001 ursprünglich die Steuerklassen V bzw. III. Der Ehemann war 01.04.–30.11.2001 arbeitslos. Am 02.03.2001 beantragte die Klägerin eine Änderung zu Steuerklasse III, die ab 01.04.2001 eingetragen wurde; daraufhin wurde beim Ehemann V vermerkt. Das Arbeitsamt zahlte weiterhin nach III und forderte wegen Überzahlung 6.822,24 DM zurück. Im Januar 2002 beantragte die Klägerin rückwirkend die Umkehr der Steuerklassen für 2001; die Gemeinde lehnte am 14.03.2002 mit Verweis auf die Frist des §39 Abs.5 EStG ab. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück; die Klägerin erhob Klage. Streitpunkt ist, ob eine Änderung der Steuerklassen nach Ablauf der Frist zulässig ist, insbesondere zugunsten des Ehemanns, und ob die Klägerin unzutreffend beraten worden sei. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO zulässig, weil der Rechtsbehelf durch Zeitablauf erledigt war und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung möglich ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende der Möglichkeit eines Lohnsteuerjahresausgleichs (§42b Abs.3 EStG). • Berechtigtes Interesse: Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse, weil die Steuerklassenwahl miteinander verknüpft ist und sich für den Ehemann nachteilig auswirkte; eine gerichtliche Klärung ist nur durch Feststellung erreichbar. • Materiell-rechtlich: §39 Abs.5 Satz1 EStG gewährt Änderung nur, wenn die beantragte Steuerklasse für den Arbeitnehmer günstiger ist; dies trifft auf die begehrte Änderung in Steuerklasse V für die Klägerin nicht zu. • Weiterhin regelt §39 Abs.5 Satz3–4 EStG die einmalige Änderung innerhalb des Kalenderjahres bis spätestens 30.11.; diese Frist ist zwingend, weil nur eine rechtzeitige Antragstellung eine Wirkung für das laufende Jahr ermöglicht. • Rückwirkung: Das Gesetz sieht keine rückwirkende Änderung für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume vor; eine teleologische oder extensive Auslegung, die Rückwirkung zuließe, widerspräche Wortlaut und Zweck der Vorschrift. • Unrichtigkeit der Steuerkarte liegt nicht vor: Eine rückwirkende Korrektur wäre allenfalls bei von Anfang an unrichtigen Eintragungen denkbar; hier handelt es sich um eine wahlberechtigte Eintragung, nicht um einen unzutreffenden Sachverhalt. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der rückwirkenden Änderung der Steuerklassen war rechtmäßig, weil die Frist des §39 Abs.5 EStG (Antrag bis 30.11. des Jahres) nicht eingehalten wurde und das Gesetz keine rückwirkende Änderung für ein bereits abgelaufenes Veranlagungsjahr vorsieht. Ein Anspruch aus §39 Abs.5 Satz1 EStG besteht nicht, da die beantragte Steuerklasse für die Klägerin nicht günstiger war. Eine auf Korrektur gerichtete rückwirkende Änderung kommt auch nicht nach Satz3 ein, weil die Antragstellung nach Ablauf der Frist erfolgte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.