Urteil
3 K 7159/00 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlt werden, sind nach § 3b Abs.1 Nr.3 EStG steuerfrei, sofern sie 125% des Grundlohns nicht übersteigen.
• Der Umstand, dass ein tariflicher Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, schließt die Steuerbefreiung nicht automatisch aus, wenn der Arbeitnehmer keinen Ausgleich beantragt oder dieser betrieblich nicht gewährt werden kann.
• Lohnsteuerrichtlinien und Verwaltungsauffassungen, die Zahlungen zur Abgeltung eines Freizeitausgleichs generell von der Steuerbefreiung ausnehmen, sind nicht ohne Weiteres auf Tarifverhältnisse anwendbar, die den Zuschlag unabhängig vom Ausgleich vorsahen.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen trotz tariflichem Freizeitausgleichsanspruch • Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlt werden, sind nach § 3b Abs.1 Nr.3 EStG steuerfrei, sofern sie 125% des Grundlohns nicht übersteigen. • Der Umstand, dass ein tariflicher Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, schließt die Steuerbefreiung nicht automatisch aus, wenn der Arbeitnehmer keinen Ausgleich beantragt oder dieser betrieblich nicht gewährt werden kann. • Lohnsteuerrichtlinien und Verwaltungsauffassungen, die Zahlungen zur Abgeltung eines Freizeitausgleichs generell von der Steuerbefreiung ausnehmen, sind nicht ohne Weiteres auf Tarifverhältnisse anwendbar, die den Zuschlag unabhängig vom Ausgleich vorsahen. Der Kläger, Kraftwerksmeister in Wechselschicht bei den Stadtwerken, erhielt für 1999 Zeitzuschläge für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit. Er machte geltend, 1.913,26 DM der Zuschläge seien nach § 3b EStG steuerfrei, weil sie Nebenvergütung für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit seien. Der Arbeitgeber hatte die Zahlungen zum Teil als steuerfrei behandelt; das Finanzamt setzte die Zuschläge jedoch nur bis 35% des Grundlohns steuerfrei und besteuerte den darüber hinausgehenden Teil mit der Begründung, es handele sich um Abgeltung eines tariflichen Anspruchs auf Freizeitausgleich. Der Kläger focht dies an; im Verfahren wurde u. a. geprüft, ob ein Freizeitausgleich beantragt bzw. realisierbar war. • Rechtliche Grundlage ist § 3b Abs.1 Nr.3 EStG: steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen bis 125% des Grundlohns. • Der BFH-Entscheidung (VI R 44/77) entsprechend schließt Abgeltung eines tatsächlich beanspruchten Freizeitausgleichs die Steuerbefreiung aus. Diese Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil sich der einschlägige Tarifvertrag wesentlich unterscheidet. • Im vorliegenden Tarifvertrag setzt der Anspruch auf Freizeitausgleich einen Antrag des Arbeitnehmers und die Zulässigkeit nach dienstlichen/betrieblichen Verhältnissen voraus; damit kann ein Arbeitnehmer, der keinen Ausgleich beantragt oder bei dem betrieblich kein Ausgleich möglich ist, weiterhin den Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit beanspruchen. • Das Finanzamt durfte daher Zahlungen, die ausschließlich auf der geleisteten Feiertagsarbeit beruhen, nicht als Abgeltung eines Freizeitausgleichs behandeln; insoweit lagen die Voraussetzungen des § 3b Abs.1 Nr.3 EStG vor. • Der Senat folgte nicht der Verwaltungsauffassung, nach der stets nur 35% als Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gelten und der Rest als Entschädigung für nicht erhaltenen Ausgleich anzusehen sei. • Feststellungen ergaben, dass der Kläger mangels Antragstellung und wegen betrieblicher Verhältnisse keinen Freizeitausgleich erhielt; daher bestanden die Zuschläge als Gegenleistung für die Feiertagsarbeit. • Berechnung: Arbeitgeber hatte bereits 35% steuerfrei gestellt; weitere 90% bis insgesamt 125% des Grundlohns sind steuerfrei zu belassen, was zur Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens und der festgesetzten Steuer führte. Die Klage ist insgesamt begründet. Der Einkommensteuerbescheid 1999 ist insoweit abzuändern, dass ein weiterer steuerfreier Betrag von 1.722 DM nach § 3b Abs.1 Nr.3 EStG zu berücksichtigen ist; die Einkommensteuer wurde entsprechend auf 11.446,80 Euro festgesetzt. Entscheidend war, dass der tarifliche Anspruch auf Freizeitausgleich an einen Antrag und an das Vorliegen betrieblicher Voraussetzungen gebunden ist und der Kläger keinen Ausgleich erhielt, sodass die gezahlten Zuschläge ausschließlich als Vergütung für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit anzusehen sind. Das Finanzamt durfte die Zuschläge nicht als Abgeltung eines Freizeitausgleichs behandeln, weshalb die Steuerbefreiung greifen musste. Die Revision wurde zugelassen.