Urteil
5 K 2640/00 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2003:0513.5K2640.00U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Vermietung eines auf dem Gelände des Flughafens A-Stadt installierten Flugsimulators an ausländische Fluggesellschaften im Inland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. 3 Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aus- und Weiterbildung von Piloten an Flugsimulatoren, die Ausbildung von Personen im luftfahrttechnischen Bereich sowie die Vermietung von Räumlichkeiten. 4 Im Jahr 1990 hatte die Klägerin einen Flugsimulator zum Preis von ca. 12,2 Mio. US$ erworben und diesen in der Folgezeit in einer Halle auf dem Gelände des Flughafens A-Stadt aufgestellt und betrieben. Die Halle und weitere Gebäude waren zuvor von der Klägerin auf einem Gelände errichtet worden, an dem sie ein Erbbaurecht besitzt. 5 Der Flugsimulator wurde auf dem Boden der Halle verschraubt. Zur Innenausstattung der Halle gehörte eine Galerie, an die eine abmontierbare Metallgangway befestigt wurde, um den Simulator zu betreten. Die Halle verfügt über ein hinreichend großes Tor, um den Flugsimulator hinaus bzw. herein zu transportieren. Ein Aufstellung und Nutzung des Simulators an einem anderen Ort erfolgte in den Streitjahren nicht. 6 Die Klägerin vermietete den Flugsimulator in der Folgezeit und damit auch in den Streitjahren stundenweise ohne Trainingspersonal an Flugunternehmen zur Pilotenschulung. Während der Dauer der jeweiligen Vermietung standen den Fluggesellschaften Mitarbeiter der Klägerin zur Verfügung, um notwendige Einstellungen an dem Flugsimulator bei Bedarf vorzunehmen. Soweit die Klägerin den Flugsimulator nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmen zur Nutzung überließ, ordnete sie diese Umsätze den im Inland nicht steuerbaren Umsätzen gemäß § 3a Abs.3 i.V.m. Abs.4 Nr.11 Umsatzsteuergesetz - UStG - (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände) zu. 7 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1997 (Bp.-Bericht vom 28.7.1999) und unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich ergangenen Erlasses des Fin.Min. NRW vom 20.10.1998 - S 7117a - 4 - VC 4 - gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass auf die Vermietung des Flugsimulators der Klägerin an ausländische Fluggesellschaften § 3a Abs.2 Nr.1 Satz 2 a) UStG Anwendung finde. Hiernach handele es sich bei der Vermietung des Flugsimulators tatsächlich um die Überlassung von Scheinbestandteilen eines Grundstücks und damit um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. 8 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ im Dezember 1999 entsprechende Änderungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer 1994 bis 1997. 9 Der Einspruch gegen die geänderten Bescheide wurde durch Einspruchsentscheidung vom 6.4.2000 als unbegründet zurückgewiesen. 10 Soweit die Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuerfestsetzungen 1994, 1995 und 1997 betrifft, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die streitigen Umsätze aus der Vermietung des Flugsimulators an nicht im Inland ansässige Fluggesellschaften seien als Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes i.S.v. § 3a Abs.4 Nr.11 UStG mit der Folge anzusehen, dass gem. § 3a Abs.3 Satz 1 UStG die Vermietungsleistungen am Sitz der ausländischen Leistungsempfänger erbracht worden seien. Bei dem Flugsimulator, der in der auf einem Erbbaurecht errichteten Halle betrieben werde, handele es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil i.S.v. § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, da eine feste Verbindung mit dem Grundstück nicht gegeben sei. Der Simulator könne durch bloßes Lösen der Verschraubung und Abtransport ohne Beschädigung des Simulators oder der Halle entfernt werden. Es handele sich auch nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S.v. § 95 BGB. Sollte es sich um bloßes Zubehör zum Grundstück gem. § 97 BGB handeln, so seien auch nach Abschn. 34 Abs.1 Satz 6 der Umsatzsteuerrichtlinien - UStR - die Umsätze nicht mehr als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S.v. § 3a Abs.2 Nr.1 UStG zu beurteilen. Soweit mit der Nutzung des Simulators auch eine Nutzung der Halle einhergehe, habe diese für die Nutzer nur die Funktion eines Witterungsschutzes. 11 Für den Fall, dass der Senat der Klage nicht stattzugeben gedenke, hat die Klägerin beantragt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen mit folgender Fragestellung: 12 "Ist es mit Art.9 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (6. USt.-EG-RL.) vereinbar, in der in der Regel stundenweisen Vermietung eines in einer Halle aufgestellten, ohne Zerstörung oder wesentliche Beeinträchtigung abtransportierbaren Flugsimulators eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zu sehen oder bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Art.9 Abs.2e der Richtlinie (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände)?" 13 Die Klägerin beantragt, 14 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6.4.2000 die Umsatzsteueränderungsbescheide 1994 vom 14.12.1999, 1995 vom 3.12.1999 und 1997 vom 10.12.1999 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1994 um ....... DM, die Umsatzsteuer für 1995 um ........ DM und die Umsatzsteuer für 1997 um ........ DM vermindert wird. 15 Hilfsweise beantragt die Klägerin, 16 die Revision zuzulassen. 17 Das Finanzamt beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Finanzamt ist der Auffassung, bei dem Flugsimulator handele es sich um einen Scheinbestandteil des im Inland gelegenen Grundstücks. Für die Annahme einer festen Verbindung des Flugsimulators mit dem Grund und Boden sei ausreichend, dass dieser lediglich mit dem Hallenboden verschraubt, seine Trennung jedoch mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sei. Da es sich gleichzeitig um eine Betriebsvorrichtung der Klägerin handele, mit deren Hilfe sie ihr Gewerbe betreibe, sei die Vermietung jedoch gemäß § 4 Nr.12 Satz 2 UStG nicht steuerfrei. Für die Annahme einer sonstigen Leistung i.S.v. § 3a Abs.2 Nr.1 a UStG durch die Nutzungsüberlassung des Flugsimulators spreche auch die mit der Vermietung des Simulators einhergehende Hallennutzung. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet, da das Finanzamt zu Recht in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden 1994, 1995 und 1997 Leistungen der Klägerin bezüglich der Vermietung des Flugsimulators an ausländische Fluggesellschaften als gem. § 3a Abs.2 Nr.1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig behandelt hat. 22 Mit der stundenweisen Vermietung des Flugsimulators an nicht im Inland ansässige Fluggesellschaften hat die Klägerin sonstige Leistungen erbracht, bei denen sich der Ort der Ausführung nach § 3a UStG bestimmt. 23 Eine sonstige Leistung wird hiernach grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs.1 Satz 1 UStG); wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs.1 Satz 2 UStG). Abweichend hiervon wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs.2 Nr.1 Satz 1 UStG). Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere sonstige Leistungen der in § 4 Nr.12 UStG bezeichneten Art anzusehen(§ 3a Abs.2 Nr.1 Satz 2 Buchst. a) UStG). 24 Beweisanzeichen für den Zusammenhang der sonstigen Leistung mit dem Grundstück ist die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten oder zu besichtigen, um die sonstige Leistung sachgerecht ausführen zu können (Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd.I., Abschn.I., Rz.1044). 25 Unter "sonstige Leistungen der in § 4 Nr.12 UStG bezeichneten Art" fallen u.a. sowohl die (steuerfreie) Grundstücksvermietung (§ 4 Nr.12 Satz 1 Buchst. a) UStG) als auch die (steuerpflichtige) Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. 26 Bei dem in der Halle der Klägerin betriebenen Flugsimulator handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung. 27 Bei der Bestimmung des Begriffs "Betriebsvorrichtung" folgt das Umsatzsteuerrecht dem Bewertungsrecht (§ 68 Abs.2 Nr.2 Bewertungsgesetz - BewG -). Danach sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Erforderlich ist, dass die Gegenstände (Anlage) in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum gegenwärtig in dem Gebäude ausgeübten Betrieb stehen. Es handelt sich dabei um Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd.I., Abschn.II., Rz. 359). 28 Bei dem Flugsimulator handelt es sich um eine in der Halle der Klägerin eingebaute Vorrichtung, mit dessen Hilfe die Klägerin ihr Gewerbe unmittelbar betrieben hat. Die besondere und unmittelbare Beziehung des Flugsimulators zu dem Hallengrundstück ist gegeben, da der Flugsimulator fest mit dem Hallenboden verschraubt war und den Fluggesellschaften von der Klägerin auch ausschliesslich zur Nutzung in der hierfür vorgesehenen Halle überlassen wurde; eine örtliche Verbringung des Flugsimulators während dessen stundenweiser Vermietung war weder vorgesehen, noch wäre dies in Anbetracht des hiermit verbundenen technischen Aufwandes überhaupt möglich, geschweige denn wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Vielmehr diente die Halle, in welcher sich der Flugsimulator befand, neben dem Witterungsschutz auch der festen Unterbringung der Anlage während der Dauer ihrer unternehmerischen Nutzung durch die Klägerin. 29 Für die Annahme des Flugsimulators als Betriebsvorrichtung i.S.d § 4 Nr.12 Satz 2 UStG bzw. § 68 Abs.2 Nr.2 BewG ist indes nicht entscheidend, ob der Simulator zivilrechtlich mit seiner Installation und Verschraubung auf dem Hallenboden wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) oder bloß Scheinbestandteil (§ 95 BGB) des Grundstücks bzw. der Halle geworden ist (vgl. Abschn. 34 Abs.1, Abs.3 Satz 5 UStR). Um bloßes Zubehör zum Hallengrundstück i.S.v. § 97 BGB (vgl. Abschn. 34 Abs.1 Satz 6 UStR) handelt es sich bei dem Flugsimulator jedenfalls schon deshalb nicht, weil der Flugsimulator unter Berücksichtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin (Aus- und Weiterbildung von Piloten an Flugsimulatoren) selbst als Hauptsache anzusehen ist und es sich hierbei nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt, der lediglich dem Zweck einer (anderen) Hauptsache zu dienen bestimmt ist. 30 Da der Flugsimulator somit eine Betriebsvorrichtung der Klägerin i.S.v. § 4 Nr.12 Satz 2 UStG darstellt, bestimmt sich der Ort der hiermit erzielten Vermietungsleistungen nach § 3a Abs.2 Nr.1 UStG. 31 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin denknotwendigerweise die Vermietung des Flugsimulators an die Fluggesellschaften ohne die gleichzeitige Einräumung eines Nutzungsrechts bezüglich der Halle und des Hallengrundstücks gar nicht möglich war, auch wenn für die Hallennutzung kein gesondertes Entgelt von den Fluggesellschaften erhoben wurde. Während nach der älteren Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 16. Mai 1995, XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) die Umsätze der Klägerin wohl in eine steuerfreie Vermietung der Halle i.S. des § 4 Nr.12 Satz 1 Buchst.a) UStG einerseits und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i.S. des § 4 Nr.12 Satz 2 UStG andererseits aufzuteilen gewesen wären, handelt es sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Mai 2001, V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658) nunmehr jedoch um einheitliche steuerpflichtige Leistungen i.S. des § 4 Nr.12 Satz 2 UStG. 32 Dass die mietweise Nutzung des Flugsimulators zwangsläufig mit der Nutzung auch des Hallensgrundstücks verbunden war, führt nach Ansicht des Senats jedoch schon allein aus diesem Grund zu einer Bestimmung des Ortes der Vermietungsleistungen entsprechend § 3a Abs.2 Nr.1 UStG. Ein Zusammenhang einer sonstigen Leistung mit einem Grundstück ist bereits dann gegeben, wenn die Leistung nicht ohne physischen Kontakt mit dem Grundstück erbracht werden kann (Urteil des FG Köln vom 12. Oktober 1994, 6 K 1148/92, EFG 1995, 402; Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd.I., Abschn.I., Rz.1044; Giesberts in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, Kom. zum UStG, § 3a Rdn. 75, vgl. auch Urteil des BFH vom 7. März 1996, V R 29/95, BFHE 180, 191, BStBl II 1996, 341, Leitsatz: "Die entgeltliche Einräumung der Nutzung eines Schiffs, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist, zur Unterbringung von Asylanten stellt eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar.") 33 Da die Vorschrift des § 3a Abs.2 Nr.1 UStG nahezu wörtlich dem Art. 9 Abs. 2 lit a) der 6. EG-Richtlinie vom 7. 5. 1977 entspricht, wonach als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück der Ort gilt, an dem das Grundstück gelegen ist, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die hier vertretene und mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Für die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH entsprechend der Anregung der Klägerin sieht das Gericht daher keine Veranlassung. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung hierfür nicht erfüllt sind. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.