Urteil
9 K 5532/99 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2003:0708.9K5532.99E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 11. September 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 wird geändert. Die Einkommensteuer wird auf 85.712 DM festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. März 1993 erwarben sie das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück Gemarkung "Q" , Flur , Flurstück , "W"-str. 1 und 2; der Gebäudeteil "W"-str. 1 sollte selbstgenutzt, das Objekt "W"-str. 2 dagegen vermietet werden. Der Kaufpreis betrug nach III. des Vertrages insgesamt 600.000 DM, wovon 600.000 DM auf das 156 m² große Objekt "W"-str. 1 und weitere 300.000 DM auf das Objekt "W"-str. 2 (75 m²) entfallen sollten. Mit weiterem Vertrag vom 8. November 1993 wurde der Kaufpreis auf 950.000 DM geändert, und wie folgt aufgeteilt: "W"-str. 1 626.667 DM, "W"-str. 2 313.333 DM, Inventar 10.000 DM. Der Gesamtkaufpreis war auf ein Notaranderkonto zu überweisen. Die Kläger nahmen zwei Darlehen über 200.000 DM und 110.000 DM auf, von denen 180.000 DM und 99.000 DM - mithin insgesamt 279.000 DM - zur Auszahlungen gelangten. In den Darlehensverträgen heißt es unter "Besondere Vereinbarungen", die Darlehen dienten der Finanzierung des Objektes "W"-str. 2 in "Q" . Der übrige Kaufpreis wurde mit Eigenmitteln finanziert. Am 18. November 1993 überwies der Kläger von einem Kontokorrentkonto den Gesamtkaufpreis auf das Notaranderkonto. Die kreditgewährende Bank überwies im folgenden die Darlehen in zwei Beträgen auf das Kontokorrentkonto. 3 Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für 1993 einen Verlust aus dem vermieteten Objekt "W"-str. 2 in Höhe von 33.649 DM geltend. Den Einnahmen von 900 DM standen als Werbungskosten Schuldzinsen von 34.134 DM und Afa von 415 DM gegenüber. Die Höhe der Schuldzinsen ergab sich aus den Disagien für die aufgenommenen Darlehen von 31.000 DM, zuzüglich Schuldzinsen und Gebühren für diese Darlehen von 601,11 DM, sowie weitere Zinsen für die Überziehung des Kontokorrentkontos, welche die Kläger mit einem Drittel in Höhe von 2.532,45 DM dem vermieteten Teil zurechneten. Ferner beantragten sie Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung "W"-str. 1 vor Bezug in Höhe von insgesamt 21.182 DM. Hierin enthalten waren u.a. Schuldzinsen in Höhe von 5.064,39 DM, mithin zwei Drittel der aus der Überziehung des Kontokorrentkontos angefallenen Zinsen. 4 Der Beklagte folgte dem nicht. Seiner Auffassung nach mussten die Schuldzinsen entsprechend der Nutzflächen der verschiedenen Objekte anteilig aufgeteilt werden, und zwar in einen Teil, der auf das Objekt "W"-str. 2 und den Rest, der auf das selbstgenutzte Objekt "W"-str. 1 entfiel. Dementsprechend erkannte er lediglich 12.733 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und berücksichtigte in dem Bescheid vom 12. August 1994 einen Verlust in Höhe von 12.248 DM. Eine Berücksichtigung der vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandenen Aufwendungen nach § 10e EStG lehnte er - zunächst - wegen Objektverbrauchs ab. Die Kläger erhoben am 30. August 1994 Einspruch. Der Beklagte änderte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 11. September 1996. Er berücksichtigte nunmehr einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG von 16.682 DM (Schuldzinsen von 5.064,39 DM zuzüglich Erhaltungsaufwendungen). Die auf das vermietete Objekt "W"-str. 2 entfallende Afa änderte er von bisher 415 DM auf 359 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Er führte aus, die Kläger hätten das Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, eine Zuordnung der Schuldzinsen zu einem bestimmten Gebäudeteil sei nicht möglich. 5 Die Kläger haben am 30. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine direkte Zuordnung der für die aufgenommenen Darlehen angefallenen Schuldzinsen zu dem vermieteten Objekt möglich, da der Kaufpreis bereits im Kaufvertrag auf die beiden Objekte aufgeteilt und weil zudem in den Darlehensverträgen der Verwendungszweck, nämlich Finanzierung der Anschaffung des Vermietungsobjektes ausdrücklich angegeben sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 11. September 1996 zu ändern und weitere 21.401 DM als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen, 10 und nimmt im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug. Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei. Die in dem Kaufvertrag getroffene Zuordnung stimme nicht mit dem tatsächlichen Auszahlungsverhalten überein. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang sei daher nicht hergestellt. 11 Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter an stelle des Senats entscheidet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakte Bezug genommen; alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO); er war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die tatsächlich entstandenen Schuldzinsen sind in Höhe von 34.134 DM dem vermieteten Objekt "W"-str. 2 zuzuordnen und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. 15 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtung- verwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.). 16 Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). 17 Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, welcher das Gericht folgt, gelten die Grundsätze, wonach ein Werbungskostenabzug bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraussetzt, dass die Herstellungskosten den Gebäudeteilen zugeordnet werden, welche eigenständige Wirtschaftsgüter bildend, und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt; denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). 18 Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb zunächst voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftgüter bildenden Gebäudeteilen (z.B. der selbstgenutzte und der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt. Soweit der Steuerpflichtige keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). 19 Gemessen hieran sind entgegen der Auffassung des Beklagten die für die aufgenommenen Darlehen angefallenen Schuldzinsen nicht anteilig entsprechend der jeweiligen Nutzungsflächen auf den vermieteten und den selbstgenutzten Teil aufzuteilen. Vielmehr können die Schuldzinsen für die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen dem vermieteten Gebäudeteil direkt zugerechnet werden. 20 Die Parteien des notariellen Kaufvertrages hatten den Kaufpreis bereits im Kaufvertrag entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wirtschaftsgüter, nämlich auf das vermietete Objekt "W"-straße 2 sowie auf das eigengenutzte Objekt "W"-straße 1 aufgeteilt. Zwar bleibt der Kaufvertrag zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag über eine Sache . Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.). 21 Der Kläger hat den Teil der Anschaffungskosten, die er dem vermieteten Objekt "W"-straße 2 zugeordnet hat, auch tatsächlich mit den aus den aufgenommen Darlehen herrührenden Mitteln bezahlt. Er hat zur Finanzierung der auf das vermietete Objekt entfallenden Anschaffungskosten zwei eigenständige Darlehen aufgenommen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Darlehenshöhe nicht exakt mit dem auf das vermietete Objekt entfallenden Kaufpreisanteil übereinstimmt. Jedenfalls wird der zugeordnete Kaufpreisanteil nicht überschritten, sodass ausgeschlossen ist, dass mit den Darlehen auf das selbstgenutzte Objekt finanziert wurde. 22 Der Umstand, dass der Kläger den Gesamtkaufpreis vorab von seinem Kontokorrentkonto auf das Notaranderkonto überwiesen hat, spricht nicht gegen einen Zusammenhang von Anschaffungskosten und Kreditaufnahme. Der Kläger hat hierdurch lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen kurzfristig ein Zwischendarlehen aufgenommen. Die hieraus resultierenden Zinsen wurden entsprechend der Nutzungsflächen aufgeteilt und entfielen in Höhe von 2.532,45 DM auf den vermieteten und mit 5.064,39 DM auf das selbstgenutzte Objekte; eine Änderung der vom Kläger vorab getroffenen eindeutige Zuordnung der aufgenommenen Darlehen zu dem vermieteten Objekt ergab sich hieraus nicht. Nach Auffassung des Gerichtes macht es für die Zuordnung von Darlehen zu einem bestimmten Objekt keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger die Darlehensbeträge unmittelbar auf das Notaranderkonto überweisen lässt, oder ob er zunächst von einem Zwischenfinanzierungskonto den Gesamtkaufpreis auf das Notaranderkonto überweist und die Darlehensbeträge dann auf das Zwischenfinanzierungskonto überweisen lässt. In beiden Fällen bleibt die einmal getroffene Zuordnung unverändert bestehen. 23 Es ergibt sich eine neue Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wie folgt: 24 zu versteuerndes Einkommen bisher: 272.808 DM 25 ./. weitere Schuldzinsen von 21.401 DM 251.407 DM 26 Steuer lt. Splittingtabelle 87.512 DM 27 Ermäßigung gem. § 34f EStG 1.800 DM 28 festzusetzende ESt 85.712 DM 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139, Abs. 3 Satz 3 FGO.