Urteil
16 K 6207/01 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:0731.16K6207.01E.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : In dem Verfahren macht der Kläger nachfolgende Kosten steuermindernd geltend: 1. Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,88 DM. Der Kläger lebt von seiner Ehefrau seit dem 15.8.1996 dauernd getrennt und wohnte im Streitzeitraum in Hessen. Die Ehefrau lebte in "F-Stadt". Die Kosten für Versuche der gütlichen Einigung setzen sich zusammen aus den Kosten für ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund "F-Stadt" am 25.9.1998 (Telefonkosten sowie Fahrtkosten von "G-Stadt" nach "F-Stadt" und zurück); ferner aus Kosten für ein Beratungsgespräch-/Vermittlungsgespräch mit Pastor "O" ("D-Gemeinde" "F-Stadt") am 20.3.1998, diese bestehend aus Fahrtkosten für die Strecke von "G-Stadt" nach "F-Stadt" und zurück sowie aus Telefonkosten. 2. Kosten für Unterhaltszahlungen an die Kinder in Höhe von 6.570,-- DM. Die Einzelzusammensetzung ergibt sich aus Anlage 3.3 zur Einkommensteuererklärung und aus einem Vergleich vom 14.1.1998 vor dem Oberlandesgericht "H-Stadt" mit der Ehefrau. Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Streitzeitraum zwei gemeinsame minderjährige Kinder. 3. Kosten für den Umgang mit den Kindern von insgesamt 29.282,27 DM. Diese setzen sich ausweislich der Anlage 3.2 zur Steuererklärung aus Fahrtkosten von Hessen nach "F-Stadt" zusammen, um die Kinder alle 14 Tage in "F-Stadt" abzuholen und zurückzubringen, ferner aus Wohnungsmehrkosten in Gestalt anteiliger Miete für Kinderzimmer und Nebenkosten, ferner aus einem "Kinderkontaktfreibetrag" (für Windeln, Verpflegung, Schwimmbad - und sonstige Eintrittskosten, Eis, Getränke etc.) von jährlich 7.200,-- DM sowie aus Urlaubskosten ( ein Familienwochenende der Naturfreunde "C-Stadt" sowie eine Urlaubsfahrt mit den Kindern nach Ungarn) von insgesamt 2.564,-- DM. Das Finanzamt hat die vorbenannten Beträge nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen. Der Kläger ist der Ansicht, vorbezeichnete Kosten stellten eine Minderung seines verfügbaren Einkommens dar. Wenn aber verfügbares Einkommen - wie hier - in erheblichem Umfang gemindert sei, dürfe das Finanzamt nicht so tun, als sei es trotzdem vorhanden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch Neufassung des § 1684 BGB eine Rechtspflicht zur Aufrechterhaltung der Elternteil-Kind-Beziehung nach Trennung der Eltern statuiert habe. Wenn der Gesetzgeber dem Bürger, hier dem getrennten Elternteil, eine Pflicht auferlege, so müsse er diesem auch die Mittel belassen, dieser Pflicht auch nachkommen zu können, notfalls über die Sozialhilfe. Wenn aber der Staat einem mittellosen Elternteil zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen müsse, so dürfe er einem steuerpflichtigen Elternteil wegen des Diskriminierungsverbots diese notwendigen Mittel nicht über die Verweigerung der steuermindernden Anerkennung der Umgangskosten entziehen. Was für den Umgang und seine Kosten gelte, gelte mindestens im gleichen Maße für den Kindesunterhalt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein mittelloser Barunterhaltspflichtiger die Allgemeinheit zur Befriedigung seiner Unterhaltspflicht in Anspruch nehmen könne, ein steuerpflichtiger barunterhaltspflichtiger Elternteil jedoch einerseits schon mit der Steuerklasse I bestraft werde, anderseits zusätzlich noch dadurch bestraft werde, dass die ihm vom Staat auferlegte Barunterhaltspflicht als reines Privatvergnügen - und damit nicht das verfügbare Einkommen mindernd - angesehen wird. Die Kosten für die Versuche der gütlichen Einigung habe das Finanzamt "I-Stadt" in den Steuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 anerkannt. Schließlich stehe gerade die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates und damit sei es auch Aufgabe des Staates, gütliche Einigungen bei Trennung und Scheidung zu fördern und dies durch Anerkennung der Kosten zu erleichtern. Ferner beträfen die Kosten der versuchten gütlichen Einigung von 618,88,-- DM den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der Bundesfinanzhof - BFH-Entscheidung, BFH/NV 2002, 634. Daher seien diese Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Außerdem gebe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (NJW 2002, 1863) den Gerichten auf, einen gerechten Ausgleich der Lasten des Umgangs zu bewerkstelligen. In Verbindung mit der vorzitierten Entscheidung des BFH seien damit auch die Umgangskosten in Höhe von 29.282,27 DM als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Auch stünde ihm ein Kinderfreibetrag zu, der im Änderungsbescheid vom 31.5.2000 nicht enthalten sei. Er habe als getrennt veranlagter Kläger kein Kindergeld erhalten, dieses habe vielmehr ausschließlich die Mutter erhalten. Die gesamte steuerliche Behandlung in seinem Fall verstoße gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht. Gegebenenfalls müsse das Gericht das Verfahren aussetzen und gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem BVerfG das Verfahren zur Klärung der verfassungsrechtlichen Problematik vorlegen; hilfsweise müsse die Sache dem EuGH vorgelegt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klägerschriftsatz vom 28.7.2003 Bezug genommen. Der Kläger beantragt 1. die Sache auf den Senat zurückzuübertragen, 2. das Verfahren auszusetzen und nach Artikel 100 Grundgesetz dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der im Schriftsatz vom 28.7.2003 angesprochenen Fragen vorzulegen; 3. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof das Verfahren zur Entscheidung der Fragen, so wie im Schriftsatz vom 28.7.2003 angesprochen, vorzulegen; 4. die Einkommensteuerfestsetzung 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 dahingehend abzuändern, dass steuermindernd berücksichtigt werden; die Kosten der gütlichen Einigung i.H.v. 618,88 DM, die Kosten für Unterhaltszahlungen an die Kinder i.H.v. 6.570,-- DM und die Kosten für den Umgang mit den Kindern von insgesamt 29.282,27 DM. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Beide Beteiligten beantragen, hilfsweise für den Fall des jeweiligen Unterliegens, die Revision zuzulassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.7.2003 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Sache ist entscheidungsreif. Eine Rückübertragung auf den Senat scheidet aus. Die hierfür nötige wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung- FGO- liegt nicht vor. Der Kläger hat schon vor Übertragung auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 1.7.2002 mit Schriftsatz vom 27.2.2002 die Unvereinbarkeit seiner steuerlichen Behandlung mit höherrangigem Recht gerügt. B. Die Klage ist unbegründet. 1. Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsent- scheidung ist rechtmäßig. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 3.2.2003 ( § 90 a Abs. 4 FGO ). Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals erwähnte und zur Gerichtsakte genommene Urteil des Finanzgerichts- FG- Köln vom 28.3.2003, 7 K 4897/02 steht dem nicht entgegen. Dort ging es um eine anders gelagerte Rechtsfrage, nämlich darum, ob die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwand im Sinne von § 33 a EStG eine zivilrechtliche Bedürftigkeit des Empfängers im Sinne von § 1602 BGB voraussetzt. Nur zur abschließenden Klärung dieser Frage wurde die Revision zugelassen. Die zivilrechtliche Bedürftigkeit der beiden minderjährigen Kinder des Klägers steht im vorliegende Fall indes außer Frage. 2. Aus den Überlegungen zu 1. folgt zugleich, dass auch kein Anlaß bestand, das Verfahren nach Artikel 100 GG dem BVerfG vorzulegen. a. Der Familienleistungsausgleich für den Veranlagungszeitraum 1998 ist verfassungsgemäß. Die im ablehnenden zweiten Prozesskostenhilfebeschluss vom 2.7.2003 im einzelnen wiedergegebenen Ausführungen des BFH in Bundessteuerblatt- BStBl- II 1997, 54 zur Abgeltungswirkung bestehender steuerlicher Entlastungsvorschriften gelten dem Grunde nach auch für die Neuregelung des Familienlastenausgleiches mit dem nach § 32 idF des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 ( BStBl I 1995, 438 ) zu gewährenden Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld nach den neu eingeführten §§ 62 ff. EStG. Die gegen ein anderes BFH-Urteil vom 22.2.2001 VI R 115/96 ( BFH/NV 2001, 1110 ) anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 940/01 spricht nicht dagegen. Der BFH hatte in jenem Verfahren die Begrenzung des Besucherfreibetrages des zwischenzeitlich aufgehobenen § 33 a Abs. 1 a EStG aF auf 600 DM verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dies geschah vor dem Hintergrund von Entscheidungen des BVerfG, welche die Regelung des § 33 a Abs. 1 a als verfassungsgemäß angesehen hatten ( vgl. hierzu in Höchtstrichterliche Finanzrechtsprechung-HFR- 1993,594, Deutsche Steuerzeitung- DStZ- 1996, 112 ). Damit erscheint die anhängige Verfassungsbeschwerde auch insoweit aussichtslos, als sie dem Kläger die steuerliche Geltendmachung seiner mit knapp 30.000 DM ungleich höheren "Umgangskosten"- den tatsächlichen Anfall dieser Kosten einmal als richtig unterstellt- ermöglichen soll. b. Die Neuregelung des Familienlastenausgleiches mit dem zu gewährenden Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG , soweit günstiger, ist für 1998 verfassungsrechtlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ( vgl. Schmidt, EStG- Kommentar, 22. Auflage 2003, § 32 EStG, Rz 3 vgl. auch auf BFH in BStBl II, 2000, 566; vgl. ferner das Finanzgericht - FG- Köln in Entscheidungen der Finanzgerichte- EFG- 2003, 1018, welches den Familienleistungsausgleich auch für das Folgejahr 1999 als verfassungsgemäß ansieht, die Revision wurde dort nur wegen der begrenzt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zugelassen; vgl. auch FG München in EFG 2003, 1020, dass die Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs selbst für den Veranlagungszeitraum 2000 festgestellt und die Revision wohl nur im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs im VZ 2000 zugelassen hat ). Damit kann der Kläger Aufwendungen für den Umgang und den Unterhalt betreffend seine Kinder nicht zusätzlich über die außergewöhnliche Belastung nach §§ 33, 33 a EStG geltend machen. Die gesetzliche Verpflichtung ( § 1684 Abs. 1 BGB in der schon im Streitzeitraum anwendbaren Neufassung ) zum Umgang mit den Kindern ändert hieran nichts. Sie stellt ebenso eine Pflicht dar wie die Unterhaltsgewährung als solche und wird damit von der Abgeltungswirkung der im Streitjahr bestehenden kindbedingten steuerlichen Entlastungsvorschriften miterfasst. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger im Jahr 1998 kein Kindergeld erhalten hat sondern dies an den anderen Elternteil gezahlt wurde und infolge der Günstigerprüfung ( Kindergeld oder Kinderfreibetrag ) im Einkommensteueränderungsbescheid vom 31.5. 2000 für den Kläger zu Recht kein Kinderfreibetrag mehr angesetzt wurde. Durch die Auszahlung an den anderen Elternteil hat der Kläger einen zivilrechtlichen Anrechnungsanspruch erworben ( vgl. § 1612 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB ); dieser bestehende Ausgleichsanspruch wird nach § 31 Satz 5 EStG 1998 einem dem Ausgleichsberechtigten ( also dem Kläger ) gezahlten Kindergeld gleichgestellt. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht spricht schließlich noch der Umstand, dass die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die beiden früheren ablehnenden Beschlüsse des Gerichts im PKH- Verfahren seitens des BVerfG mit Beschluss 2 BvR 420/03 vom 3.6.2003 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. 3. Das Verfahren war auch nicht dem Europäischen Gerichtshof- EuGH- vorzulegen. Die vom Kläger unter Ziffer 5 seines Schriftsatzes vom 28.7.2003 herangezogenen europarechtlichen Normen enthalten gegenüber dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland keine strengeren Maßstäbe dahingehend, finanzielle Belastungen durch Kinder stärker als nach deutschem Steuerrecht vorgesehen steuermindernd zu berücksichtigen. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.