Urteil
13 K 1942/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2003:1013.13K1942.03E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Kläger wurden zunächst durch Bescheid vom 27.12.2000 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 zusammenveranlagt. Dabei wurde gemäß einem Vorauszahlungsbescheid gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 5.416 DM entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt. Aufgrund der Steuerfestsetzung kam es zu einer Kirchensteuererstattung von 5.275 DM, die im Jahre 2001 geleistet wurde. Für den Veranlagungszeitraum 2001 ergab sich keine Kirchensteuerlast, mit der die Erstattung hätte verrechnet werden können. 4 Daraufhin hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr am 23.1.2003 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO- unter Abzug des vorgenannten Kirchensteuererstattungsbetrages von der gezahlten Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berichtigt. 5 Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin haben die Kläger am 9.4.2003 Klage erhoben 6 Die Kläger sind der Auffassung, 7 die Kirchensteuervorauszahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden und deshalb zu Recht im Streitjahr abgezogen worden. Eine Rückbeziehung der Kirchensteuererstattung auf das Streitjahr sei gesetzlich nicht zulässig. 8 Die Kläger beantragen, 9 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1999 Kirchensteuerzahlungen in Höhe von 5.316 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 12 Er beruft sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 19.3.2003. Dort hat er sich im wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.6.1996 Az. X R 73/94 (Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1996, 646) und vom 28.5.1998 Az. X R 7/96 (BStBl. II 1999, 95) gestützt. 13 II. 14 Die Klage unbegründet. Die Kläger werden durch die angefochtene geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 1999 nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Recht eine Berichtigung der Festsetzung aufgrund der Kirchensteuererstattung im Jahre 2001 gestützt auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgenommen. 15 Bei den im Veranlagungszeitraum 1999 gezahlten Kirchensteuern handelt es sich um Aufwendungen, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig sind. Maßgebend hierfür ist die Tatsache der Zahlung, gleichgültig, ob im Wege der Steuervorauszahlung, einer Jahresabschlusszahlung oder etwa einer Umbuchung (vgl. BFH Urteil vom 18.5.2000 IV R 28/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 1455). 16 Die Kirchensteuererstattung im Veranlagungszeitraum 2001 aufgrund der Festsetzung der Einkommensteuer für 1999 ist grundsätzlich nur mit der im Jahre der Erstattung gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455 m.w.N.). Der Fall, dass eine Kompensation einer Kirchensteuererstattung mit gezahlten Kirchensteuern nicht möglich ist, weil die Erstattung die Zahlungen übersteigt, ist -wie auch hinsichtlich anderer Sonderausgaben- nicht ausdrücklich geregelt. 17 Das Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an, wonach in diesem Ausnahmefall der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455, unter Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 26.6.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646, und BFH Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95). 18 Der BFH hat nach Auffassung des Gerichts den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken hervorgehoben, daß die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung aufgrund gezahlter Sonderausgaben dann Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen hat, wenn eine Erstattung der Aufwendungen -wie hier- deswegen nicht zu einem zeitraumübergreifenden Ausgleich führen würde, weil und soweit die Entlastung infolge einer Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum mangels verrechenbarer gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. auch BFH Urteil vom 24.4.2002 XI R 40/01, BStBl. II 2002, 569 m.w.N.: "Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. ... Unerheblich ist, ob die Erstattung in den Veranlagungszeitraum des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG oder in einen späteren Zeitraum fällt."). 19 Ob die Verausgabung der Sonderausgaben rechtsgrundlos erfolgte oder nicht, ist dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht entscheidend. Die Tatsache, dass die Kirchensteuerzahlung im Streitjahr aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides, also mit Rechtsgrund, erfolgte, besagt lediglich, dass es sich um keine willkürliche Zahlung handelte (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455: zweiter Ausnahmefall). 20 Im übrigen verliert der Vorauszahlungsbescheid durch den Erlaß des Jahrssteuerbescheides seine Wirksamkeit und kann nicht mehr vollzogen werden (vgl. Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 37 Rz. 1: zum Verhältnis des Jahressteuerbescheides zum Vorauszahlungsbescheid), ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Diese gesetzestechnische Lösung kommt dem Wegfall der Rechtsgrundlage gleich (vgl. BFH aaO. BStBl. II 1999, 95: Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und BFH aaO. BStBl. II 2002, 569: Aufhebung eines Zinsbescheides). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.