Urteil
10 K 2634/99 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2003:1016.10K2634.99E.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 24 v.H. und der Beklagte
zu 76 v.H.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 15.10.2000 auf 7.771,64 EUR
(15.200,-- DM) und für den Zeitraum danach auf 1.840,65 EUR (3.600,-- DM)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 24 v.H. und der Beklagte zu 76 v.H. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 15.10.2000 auf 7.771,64 EUR (15.200,-- DM) und für den Zeitraum danach auf 1.840,65 EUR (3.600,-- DM) festgesetzt. Die Kläger wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Steuererklärung deklarierten sie im Bereich der sonstigen Einkünfte des Klägers (Leibrenten) einen negativen Betrag in Höhe von 45.357,-- DM. In dieser Höhe seien nämlich Werbungskosten angefallen, während Einnahmen (noch) nicht erzielt worden seien. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten im Streitjahr bei der Firma "G"-Lebensversicherung AG mit Sitz in "Q" (G-AG) einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit einer Hinterbliebenenzusatzversicherung abgeschlossen. Der Beginn der Versicherung war auf den 1.1.1997 festgelegt, die Rentenzahlungen sollten am 1.2.1997 beginnen und waren auf 20 Jahre bis zum 1.2.2017 garantiert. Die Kläger hatten einmalig einen Beitrag in Höhe von 250.000,-- DM zu leisten. Zur Finanzierung dieses Betrages schlossen die Kläger im Dezember 1996 mit der "H"-AG mit Sitz in "W" (H-AG) einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt den Klägern ein Darlehen in Höhe von umgerechnet 283.480,-- DM zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei war ein Disagio in Höhe von 10 v.H. (= 28.348,-- DM) vereinbart. Auszuzahlen war danach ein Betrag in Höhe von 255.132,-- DM. Die Rückzahlung des Kredits war für den 30.11.2011 vorgesehen. Als Sicherheit hatte die H-AG eine unbedingte Zahlungsgarantie der Landeskreditkasse zu "E" (L-Kasse) erhalten. Die sich aus dieser Garantie möglicherweise ergebenden Ansprüche der L-Kasse hatten die Kläger wiederum wie folgt abgesichert: Abtretung der Ansprüche gegen die G-AG Abtretung der Ansprüche aus einer zusätzlich bei der Firma "R"- Lebensversicherung AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung über einen Betrag in Höhe von 100.000,-- DM Abtretung der Ansprüche aus einem bei der Firma "A" geführten Wertpapierdepot Hierbei hatten die Kläger die L-Kasse beauftragt, ein sogenanntes Transak-tionskonto einzurichten. Darauf sollten die laufenden Zahlungen der G-AG gutgeschrieben und die laufenden Aufwendungen abgebucht werden, nämlich die von der H-AG berechneten Zinsen, eventuell auf dem Transaktionskonto anfallende Zinsen, die Beiträge für die Risikolebensversicherung (725,-- DM pro Jahr) und eine von der L-Kasse erhobene Pauschalgebühr in Höhe von 50,-- DM pro Jahr. Auf das Transaktionskonto war auch der von der H-AG auszuzahlende Be- trag in Höhe von 255.132,-- DM geflossen, ferner ein Betrag in Höhe von 11.877,-- DM, den die Kläger bar eingezahlt hatten. Der Gesamtbetrag in Höhe von 267.009,-- DM wurde wie folgt verwendet: Zahlung an die G-AG 250.000,-- DM Zahlung an die Firma "S"-GmbH mit Sitz in "D" (S-GmbH) 17.009,-- DM. Die Zahlung an die S-GmbH war auf Grund einer Rechnung vom 22.12.1996 erfolgt, in der die GmbH den Klägern unter Bezugnahme auf die "Zeichnung einer Kombi-Rente ... im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung" Gebühren berechnet hatte, und zwar für die "Kreditvermittlung" einen Betrag in Höhe von 11.339,33 DM und für die "Vermittlung des Kreditmaklers" einen Betrag in Höhe von 5.669,67 DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.009,-- DM. Wegen des weiteren Inhalts der abgeschlossenen Verträge und der vorgenannten Unterlagen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Der Beklagte ließ die in der Steuererklärung geltend gemachten negativen Einkünfte bei der nachfolgenden Veranlagung für das Streitjahr 1996 unberücksichtigt. Er versah den Bescheid vom 4.7.1997 jedoch zunächst mit einem Vorbehalt der Nachprüfung, weil die Ermittlungen insoweit noch nicht abgeschlossen seien. Unter dem 12.11.1997 erließ er einen weiteren Bescheid, mit dem er den Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufhob. Die Einkommensteuer setzte er auf 30.886,-- DM fest. Der geltend gemachte Verlust war hierbei weiterhin unberücksichtigt geblieben, weil der Beklagte davon ausge-gangen war, dass den Klägern bei der vorliegenden Vertragsgestaltung die Absicht gefehlt habe, einen Überschuss zu erzielen. Nach dem Inhalt der allgemeinen Be-dingungen des Rentenversicherungsvertrages sei nämlich ein Wahlrecht auf Aus-zahlung des Deckungskapitals vereinbart. Daher sei den Klägern die Möglichkeit eingeräumt worden, sich vor der Entstehung eines Überschusses an Stelle der Rente das Kapital auszahlen zu lassen. Die Kläger erhoben Einspruch und trugen vor, dass der Rentenversicherungsvertrag auch dann einen Überschuss abwerfe, wenn das vom Beklagten hervorgehobene Wahlrecht ausgeübt werde. Zum einen würden die Rentenzahlungen bei Auszahlung des sogenannten Deckungskapitals nicht eingestellt, sondern lediglich ausgesetzt, zum anderen unterliege zumindest der Zinsanteil der Auszahlung der Einkommen-steuer und sei deshalb bei der Ermittlung des Totalüberschusses zu berücksichtigen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Während des Klageverfahrens gelangte der Beklagte zu der Rechtsauffassung, dass der geltend gemachte Verlust dem Grunde nach anzuerkennen sei. Allerdings könnten die Werbungskosten nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Anzusetzen seien das Disagio (28.348,-- DM) und die von der S-GmbH in Rechnung gestellte Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers (5.669,67 DM), insgesamt ein Betrag in Höhe von 34.018,-- DM. Die weiter geltend gemachte Gebühr für die Kreditvermittlung (11.339,33 DM) müsse außer Ansatz bleiben, weil davon auszugehen sei, dass ein Teil der bei der Konzeption der Kapitalanlage angefallenen Gebühren auch auf das erworbene Rentenstammrecht entfalle und der Umfang der steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei. Er erließ daher unter dem 16.10.2000 einen entsprechend geänderten Einkommen-steuerbescheid, in dem er die Steuer auf 19.286,-- DM herabsetzte. Die Kläger haben beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung) und begehren nunmehr, auch die angefallenen Kreditvermittlungs-gebühren steuermindern zu berücksichtigen. Dazu tragen sie vor: Auch der geänderte Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig, denn die angefallenen Werbungskosten seien darin nicht vollständig berücksichtigt worden. Der Rechtsauffassung des Beklagten, dass Kosten, die im Rahmen der Finanzierung der Versicherungsleistung angefallen seien, ganz oder teilweise dem erworbenen Stammrecht zuzuordnen seien, könne zumindest im Streitfall nicht gefolgt werden. Der Beklagte könne sich zur Stützung seiner Auffassung insbesondere nicht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 2001 (VIII R 29/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 268) berufen, denn das Anlagekonzept, das der BFH beurteilt habe, unterscheide sich deutlich von dem der S-GmbH. In dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit seien nämlich Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass die dem Zeichner der Kapitalanlage für die Finanzierungs-vermittlung in Rechnung gestellten Gebühren zum Teil Provisionen für die Vermittlung weiterer Verträge gewesen seien. Derartige Anhaltspunkte gebe es im Streitfall nicht. Die S-GmbH sei mit den weiteren am Anlagemodell beteiligten Anbietern gesellschaftsrechtlich nicht verbunden. Vielmehr erhalte sie, wenn sie einen Geschäftsabschluss vermittle, jeweils die marktüblichen Provisionen. Von ihnen (den Klägern) habe die S-GmbH den Auftrag erhalten, den für die Kapitalanlage notwendigen Kredit zu vermitteln, und zwar für eine Provision in Höhe von 17.009,-- DM, wobei dieser Betrag allein von der Höhe des vermittelten Darlehens abhängig gewesen sei. Soweit die S-GmbH in ihrer Rechnung vom 22.12.1996 den genannten Betrag aufgespalten habe, seien die dafür maßgeblichen Gründe nicht mehr aufzuklären. Aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Finanzierungsantrag, der an die H-AG bzw. an die L-Kasse gerichtet gewesen sei, ergebe sich jedoch, dass eine einheitliche Gebühr vereinbart worden sei, denn in der genannten Urkunde sei ausdrücklich auf die Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 17.009,-- DM hingewiesen worden. Damit wiederum seien nicht nur die auf die Vermittlung des Darlehens gerichteten Tätigkeiten vergütet worden, sondern auch die weiteren in diesem Zusammenhang angefallenen Dienstleistungen, etwa die Erstellung der Finanzplanungsrechnungen und die Prüfung der Bonität. Aus den geschilderten Umständen ergebe sich, dass die ihnen in Rechnung gestellte Gebühr in vollem Umfang auf die Kreditvermittlung entfalle. Dann wiederum gehöre sie auch in vollem Umfang zu den Werbungskosten, was in einer Reihe von Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte bestätigt worden sei. Zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger bzw. deren Prozessvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Schriftsätzlich haben sie beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheides vom 16.10.2000 in der Weise zu ändern, dass bei den sonstigen Einkünften weitere Werbungs-kosten in Höhe von 11.339,-- DM berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der angefochtene Steuerbescheid sei rechtmäßig. Er gehe davon aus, dass die bloße Bezeichnung der in Rechnung gestellten Gebühren nicht ausreiche, den aus-schließlichen Zusammenhang der Gebühren mit der Finanzierung der Kapitalanlage zu belegen (vergl. dazu auch die Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 22. August 2000 - S 2210 - 12 - St 221 K). Vielmehr sei zumindest ein Teil der Gebühren auch den anderen im Zusammenhang abgeschlossenen Verträgen zuzuordnen. Das Gericht hat die Kläger mit Schreiben vom 3.6.2003 gemäß § 79 b Abs. 2 FGO auf- gefordert, alle zwischen den Klägern und der S-GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen zu den Gerichtsakten zu reichen. Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.6.2003 einen Hefter mit Urkunden zur Kapitalanlage und mit Schriftsatz vom 13.10.2003 einen Finanzierungsantrag übersandt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch den Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2000, der nach dem Antrag vom 18.11.2000 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob hinter den hier umstrittenen Aufwendungen der Kläger die Absicht gestanden hat, künftig einen Überschuss der Rentenerträge über die angefallenen Werbungskosten zu erzielen (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 - X R 23/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 267). Auch wenn diese Absicht vorgelegen hat bzw. noch vorliegt, kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden. Das Gericht kann nämlich nicht feststellen, dass über den vom Beklagten bereits berücksichtigten Betrag in Höhe von 34.018,-- DM hinaus weitere Aufwendungen entstanden sind, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der ab 1997 zu versteuernden Renten gedient haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen bieten insoweit keine Entschei-dungshilfe. Das gilt insbesondere für die Rechnung der S-GmbH vom 22.12.1996. Richtig ist allerdings, dass diese Rechnung unter der Leistungsbezeichnung "Kreditvermittlung" den hier steuermindernd geltend gemachten Betrag in Höhe von 11.339,-- DM ausweist. Diese Wortwahl deutet darauf hin, dass den Klägern Nebenkosten einer Darlehensaufnahme in Rechnung gestellt worden sind, die regelmäßig wie Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können (vergl. dazu auch Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG, 22.Auflage, § 9 Tz 91 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dennoch kann die Wortwahl im Streitfall kein entscheidendes Indiz für die Einstufung der Aufwendungen liefern, denn allein die Bezeichnung einer Gebühr, die im Rahmen einer weiter verzweigten Kapitalanlage angefallen ist, ist nicht geeignet, den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) zu belegen. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 30. Oktober 2001 - VIII R 29/00, a.a.O.). Dieser wiederum kann im Streitfall nicht beurteilt werden, denn Verträge, anhand derer die von der S-GmbH zu erbringenden Leistungen hätten überprüft werden können, haben die Kläger trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Außerdem ist der Beweiswert der Rechnung durch einen in sich widersprüchlichen Inhalt gemindert. Wenn nämlich die S-GmbH selbst das von der H-AG vergebene Darlehen vermittelt hat, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen zusätzlich eine Gebühr für die "Vermittlung des Kreditmaklers" berechnet worden ist. Hat dagegen die S-GmbH im Auftrag der Kläger lediglich einen Kreditmakler und dieser anschließend den Kredit vermittelt, erscheint die Berechnung der "Kreditvermittlung" zweifelhaft. Diesen Widerspruch haben auch die Kläger eingeräumt und vorgetragen, es sei nicht mehr aufzu-klären, aus welchen Gründen zwei unterschiedliche Leistungen abgerechnet worden seien. Insoweit weiche die Rechnung auch von den getroffenen Vereinbarungen ab, denn es sei "nur eine provisionspflichtige Leistung für den Betrag von 17.009,-- DM vertraglich vereinbart" gewesen (Schriftsatz vom 13.10.2003). Soweit sich die Kläger zur Stützung dieses Vortrages auf den ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten "Finanzierungsantrag" berufen, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Bei dem genannten Antrag handelt es sich nämlich um ein an die beteiligten Banken ge-richtetes Kreditgesuch der Kläger, in dem die Kreditvermittlungsgebühr der S-GmbH lediglich als ein Berechnungsposten unter vielen auftaucht. Dieser wiederum gibt auch nur die offenbar von der S-GmbH gewählte Bezeichnung wieder, konkretisiert sie aber nicht näher. Vor diesem Hintergrund kann der wirtschaftliche Gehalt der in Rechnung gestellten Leistung(en) auch nicht aus dem Schreiben der S-GmbH vom 19.6.2002 (Bl. 56 der Gerichtsakte) abgeleitet werden. Aus diesem Schreiben sind nämlich die Einzelheiten zu den getroffenen Vereinbarungen bzw. die Hintergründe der offenbar unzutreffenden Rechnung ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr hat die S-GmbH nur mitgeteilt, wie sie "in der Regel" verfahre und welche Provisionen sie "üblicherweise" erhalte. Das ist jedoch nicht ausreichend, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die S-GmbH ausschließlich Kredite vermittelt oder ausschließlich das Produkt "Kombi-Rente" vertreibt. Im Briefkopf sind die von ihr angebotenen Leistungen vielmehr mit "Finanzdienste Konzeption & Vertrieb" gekennzeichnet. Das deutet auf eine vermögensberatende Tätigkeit hin. Daher kann die von den Klägern gezeichnete Kapitalanlage auch das Ergebnis einer (ggf. fortlaufenden) Beratung der Kläger nach vorangegangener Prüfung ihrer damaligen Vermögenssituation gewesen sein. Die Höhe und die Zusammensetzung des für ein derartiges Vertragsverhältnis üblichen Entgelts wiederum kann von dem für einen einmaligen "Verkauf" einer Kapitalanlage abweichen. Es ist nicht geboten, die mündliche Verhandlung zur Aufklärung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Sachverhaltsfragen zu vertagen, denn dies würde zu einer im Streitfall nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens führen. Das Gericht hatte nämlich die Kläger bereits mit Schreiben vom 3.6.2003 gemäß § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, alle zwischen ihnen und der S-GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen zu den Gerichtsakten zu reichen (Bl. 104 der Gerichtsakte), weil anhand dieser Verträge die von der S-GmbH zu erbringenden Leistungen hätten überprüft werden können. Dieser Aufforderung sind die Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr verweisen sie auf die Rechnung der S-GmbH vom 22.12.1996, in der auf die "Zeichnung der Kombi-Rente" Bezug genommen und auf eine Vereinbarung hingewiesen wird, welche offenbar die Abrechnung von Gebühren erlaubt. Ferner behaupten sie im Schriftsatz vom 13.10.2003 eine Abweichung der Abrechnung von den vertraglichen Vereinbarungen, ohne dem Gericht den Vertrag zukommen zu lassen. Gründe für dieses Verhalten haben die Kläger nicht mitgeteilt. Zur mündlichen Verhandlung, in der sie die Einzel-heiten des Rechtsverhältnisses zur S-GmbH mündlich hätten darlegen können, sind sie trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. Die Folgen der fortbestehenden Unsicherheit bei der Zuordnung der angefallenen Kosten gehen daher zu Lasten der Kläger, denn sie machen Werbungskosten geltend, die sich steuermindernd auswirken und deshalb von ihnen nachzuweisen sind (vergl. dazu auch das Urteil des BFH vom 5. November 1970 - V R 71/67, BStBl II 1971, 220). Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Soweit der Be-klagte dem Klagebegehren mit geändertem Bescheid vom 16.10.2000 entsprochen hat, trägt er die Kosten. Die weiteren Kosten tragen die Kläger. Die Entscheidung zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war geboten (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei Würdigung des Sach- und Streitstandes war eine sachkundige Hilfe notwendig, denn in der Hauptsache waren rechtlich schwierige Fragen im Streit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes. Eine weitere Begründung ist nach § 113 Abs. 2 FGO entbehrlich. Es ist nicht geboten, im Streitfall die Revision zuzulassen, denn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht festgestellt werden. Es geht nämlich nur um die Feststellung und Würdigung fortbestehender Unklarheiten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), etwa weil das Gericht von Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.