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Urteil

14 K 5000/00 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht abziehbare Hälfte der Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts und ist nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar. • Die Ausnahmen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG (sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2) greifen im Fall der Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht ein. • Ein Richtlinienverstoß der nationalen Vorschrift berührt deren Gültigkeit nicht; hat der Steuerpflichtige die Vorschrift in seiner Umsatzsteuererklärung angewandt, kann dies nicht nachträglich zu einem abweichenden steuerlichen Ergebnis im Einkommensteuerverfahren führen.
Entscheidungsgründe
Nicht abziehbare Hälfte der Vorsteuer erhöht Anschaffungskosten des Pkw • Die nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht abziehbare Hälfte der Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts und ist nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar. • Die Ausnahmen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG (sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2) greifen im Fall der Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1 b UStG nicht ein. • Ein Richtlinienverstoß der nationalen Vorschrift berührt deren Gültigkeit nicht; hat der Steuerpflichtige die Vorschrift in seiner Umsatzsteuererklärung angewandt, kann dies nicht nachträglich zu einem abweichenden steuerlichen Ergebnis im Einkommensteuerverfahren führen. Der Kläger, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG, erwarb 1999 einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzte. In seiner Umsatzsteuererklärung zog er nach § 15 Abs. 1 b UStG nur die Hälfte der in Rechnung gestellten Vorsteuer ab. Die verbliebene nicht abziehbare Hälfte in Höhe von 3.165,52 DM rechnete er bei der Einkommensteuererklärung den Anschaffungskosten des Pkw zu. Er beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids mit der Begründung, der nicht abziehbare Vorsteuerbetrag sei nach § 9b Abs. 1 EStG sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzamt lehnte ab und hielt daran fest, dass die nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungskosten zu rechnen sei. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung; das Gericht hat die Revision zugelassen. • § 15 Abs. 1 b UStG schränkt den Vorsteuerabzug für bestimmte Wirtschaftsgüter auf die Hälfte ein; die sich hieraus ergebende nicht abziehbare Vorsteuer ist danach zu behandeln. • Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG werden grundsätzlich nicht abziehbare Vorsteuerbeträge den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern zugeordnet. • Die Ausnahmen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG sind lediglich Erleichterungsregelungen für geringfügige Beträge oder Prozentsätze und greifen im vorliegenden Fall nicht: Nr. 1 scheidet wegen Überschreitens der Prozent- und Betragsgrenzen aus; Nr. 2 ist nach Wortlaut und Systematik nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Nichtabzugsfähigkeit aus der wirtschaftsgutbezogenen Sonderregel des § 15 Abs. 1 b UStG folgt. • Die systematische und zweckbezogene Auslegung ergibt, dass die 3%-Grenze des § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht auf einen Vorsteuerbetrag anwendbar ist, der wegen § 15 Abs. 1 b UStG grundsätzlich nicht abziehbar ist; dies würde zu einem Wertungswiderspruch gegenüber Nr. 1 führen. • Auch ein möglicher unionsrechtlicher Verstoß von § 15 Abs. 1 b UStG betrifft nicht die nationale Wirksamkeit der Vorschrift gegenüber dem Fiskus, insbesondere nachdem der Kläger die Regelung in seiner Umsatzsteuererklärung angewandt hat. • Sinn und Zweck der Ausnahmeregeln des § 9b EStG (Vereinfachung bei geringen Beträgen) stehen einer Anwendung dieser Ausnahmen auf Fälle des § 15 Abs. 1 b UStG entgegen. Die Klage wird abgewiesen; die Nichtabziehbarkeit der Hälfte der Vorsteuer führt dazu, dass dieser Betrag zu den Anschaffungskosten des Pkw zu rechnen ist und nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Das Finanzamt hat die Änderung des Einkommensteuerbescheids zu Recht abgelehnt, weil die Ausnahmen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG hier nicht greifen. Ein etwaiger unionsrechtlicher Einwand ändert daran nichts, zumal der Kläger die nationale Regelung bereits in seiner Umsatzsteuererklärung angewandt hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.