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Urteil

1 K 3240/01 U

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischt genutzten von einem Unternehmer hergestellten Gebäuden ist die Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG. • Die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Zuordnung rechtfertigt die Verwendung eines Umsatzschlüssels auch in Herstellungsfällen, da die 6. EG-Richtlinie einen Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab kennt. • Fehlt eine eindeutige gesetzliche Regelung im UStG, kann der Unternehmer eine vom Flächenverhältnis abweichende, nach Umsatzanteilen vorgenommene Aufteilung wählen; ein Nichtanwendungserlass des BMF ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Vorsteueraufteilung bei Herstellungsfällen: Umsatzschlüssel als sachgerechte Schätzung • Bei gemischt genutzten von einem Unternehmer hergestellten Gebäuden ist die Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG. • Die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Zuordnung rechtfertigt die Verwendung eines Umsatzschlüssels auch in Herstellungsfällen, da die 6. EG-Richtlinie einen Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab kennt. • Fehlt eine eindeutige gesetzliche Regelung im UStG, kann der Unternehmer eine vom Flächenverhältnis abweichende, nach Umsatzanteilen vorgenommene Aufteilung wählen; ein Nichtanwendungserlass des BMF ändert daran nichts. Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, errichtete ein Wohn- und Geschäftshaus und vermietete Teile steuerfrei und Teile steuerpflichtig (40,92 % steuerpflichtig, 59,08 % steuerfrei nach Umsatzanteilen). Das Finanzamt setzte die Vorsteuer nur nach dem Verhältnis der Nutzflächen an und verweigerte die weitergehende Vorsteuerkorrektur, die die Klägerin nach dem Verhältnis der Mietumsätze beanspruchte. Die Klägerin legte Einspruch ein und klagte auf Anerkennung der Umsatzaufteilung als sachgerechte Schätzung gemäß § 15 Abs. 4 UStG. Der Beklagte hielt an der Flächenaufteilung fest und berief sich auf ein BMF-Schreiben, während der Senat sich auf die Rechtsprechung des BFH stützte. • Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 4 UStG: Bei gemischter Verwendung sind die Vorsteuern dem Anteil der die Kürzung begründenden Umsätze wirtschaftlich zuzurechnen; nicht abziehbare Teile können durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden. • Der Senat folgt der BFH-Rechtsprechung, die die Aufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung anerkennt (u.a. BFH-Urteile V R 1/01, V R 75/00). • Bei richtlinienkonformer Auslegung ist zu beachten, dass die 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 einen Umsatzschlüssel als Regelmaßstab kennt, ohne zwischen Anschaffung und Herstellung zu unterscheiden; daraus folgt, dass ein Umsatzschlüssel auch bei Herstellungsfällen als sachgerecht gelten kann. • Eine zwingende Vorgabe des Flächenschlüssels für Herstellungsfälle würde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordern, die das UStG nicht enthält; das BMF-Schreiben kann dem nicht entgegenstehen. • Konsequenz: Die insgesamt angefallenen Vorsteuern sind in den Streitjahren zu 40,92 % abzugsfähig, was zu einer Erhöhung der abziehbaren Vorsteuerbeträge und entsprechenden Herabsetzung der Steuerfestsetzungen führte. Die Klage war begründet. Die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 wurden dahingehend abgeändert, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen (40,92 % steuerpflichtig) angesetzt werden. Dadurch erhöhten sich die abziehbaren Vorsteuerbeträge für 1998 und 1999 und die festgesetzte Steuer wurde entsprechend gemindert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtslage durch die zitierte BFH-Rechtsprechung geklärt ist.