Urteil
6 K 4917/99 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist die Kürzung auf die Einnahmen desjenigen Steuerpflichtigen zu beziehen, dem die Voraussetzungen für die Kürzung tatsächlich zukommen.
• Eine vom Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) versprochene Pensionszusage begründet regelmäßig keine "ausschließlich eigene Beitragsleistung" des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.
• Die wirtschaftliche Betrachtung, die einen Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche als eigene Beitragsleistung wertet, darf nicht die vermögens- und haftungsrechtliche Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft und das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterlaufen.
• Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Kürzung des Vorwegabzugs nur insoweit vorzunehmen, als die Kürzungsvoraussetzungen bei dem betroffenen Ehegatten tatsächlich vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vorwegabzug und Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers • Bei der Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist die Kürzung auf die Einnahmen desjenigen Steuerpflichtigen zu beziehen, dem die Voraussetzungen für die Kürzung tatsächlich zukommen. • Eine vom Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) versprochene Pensionszusage begründet regelmäßig keine "ausschließlich eigene Beitragsleistung" des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. • Die wirtschaftliche Betrachtung, die einen Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche als eigene Beitragsleistung wertet, darf nicht die vermögens- und haftungsrechtliche Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft und das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterlaufen. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Kürzung des Vorwegabzugs nur insoweit vorzunehmen, als die Kürzungsvoraussetzungen bei dem betroffenen Ehegatten tatsächlich vorliegen. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und erwarb ab 1991/1994 wirtschaftlich Alleingesellschafterstellung; ihm war von der Gesellschaft eine Altersversorgung zugesagt worden. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitgesellschafters übertrug dieser 1995 seinen Anteil nominell für 1 DM; die Gesellschaft hatte gegenüber dem Mitgesellschafter eine Abfindung gezahlt, die von der Gesellschaft später als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde. Das Finanzamt setzte beim Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung an und kürzte den Vorwegabzug bei der Höchstbetragsberechnung der Sonderausgaben. Die Kläger rügten unter anderem, dass nach Vorlage einer Steuerbescheinigung Körperschaftsteuer anzurechnen sei und der Vorwegabzug aufgrund des BFH-Urteils XI R 25/01 nicht zu kürzen sei. Das Finanzgericht musste klären, ob die Pensionszusage der GmbH eine Kürzung des Vorwegabzugs ausschließt und inwieweit die Sonderausgaben noch berücksichtigungsfähig sind. • Streitantrag und Änderungsbescheid: Der Kläger hat gegen einen Änderungsbescheid vorgebracht, der den Vorwegabzug auf null kürzte; nach Vorlage einer Steuerbescheinigung nahm das Finanzamt eine Anpassung vor, diese Änderung betraf aber einen separaten Bescheid und steht außerhalb des Streitgegenstands. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind die Regelungen zum Vorwegabzug in § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG sowie die Bestimmungen über steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG und die Zuordnung von Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG). • Beurteilung der Pensionszusage: Die Zusage der Kapitalgesellschaft stellt eine vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsverpflichtung dar; daher fehlt es an einer "ausschließlich eigenen Beitragsleistung" des Geschäftsführers im Sinne von § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. • Widerspruch zur wirtschaftlichen Betrachtung des BFH XI R 25/01: Der Senat lehnt die dort vertretene wirtschaftliche Durchdringung ab, weil sie das Trennungsprinzip zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter sowie die vermögens- und haftungsrechtliche Selbstständigkeit der GmbH aushebelt. • Bezug der Kürzung auf den betroffenen Steuerpflichtigen: Die gesetzliche Formulierung verlangt, die Kürzung des Vorwegabzugs auf denjenigen Steuerpflichtigen zu beziehen, bei dem die Voraussetzungen vorliegen; bei Zusammenveranlagung ist nicht ohne Weiteres vom zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten auszugehen. • Folgen für die Höchstbetragsberechnung: Auch bei Anerkennung zusätzlicher Versicherungsbeiträge verbleibt im konkreten Bescheid kein weiterer Spielraum für abziehbare Sonderausgaben, sodass die Einkommensteuer nicht weiter herabgesetzt wird. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht befand, dass die vom Kläger erhaltene Pensionszusage der Kapitalgesellschaft keine eigene Beitragsleistung im Sinne der einschlägigen Vorschrift darstellt und daher die Kürzung des Vorwegabzugs zu Recht vorgenommen wurde. Zwar wurden zusätzliche Versicherungsbeiträge anerkannt, doch führen sie wegen der bestehenden Höchstbetragsberechnung zu keiner weiteren Minderung der Einkommensteuer. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung von Grundsätzen abweicht, die in einer BFH-Entscheidung vertreten sind.