Beschluss
5 V 1251/04 A (U)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
• Die Frage, ob ästhetisch-plastische Leistungserbringungen unter § 4 Nr. 14 UStG (umsatzsteuerfrei) fallen, ist offen und kann durch die Zulassung der Revision beim BFH klärungsbedürftig sein.
• Es bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung rein ästhetischer Leistungen und der Nachweisanforderungen für eine medizinische Indizierung.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an Steuerfreiheit ästhetischer Heilbehandlungen • Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. • Die Frage, ob ästhetisch-plastische Leistungserbringungen unter § 4 Nr. 14 UStG (umsatzsteuerfrei) fallen, ist offen und kann durch die Zulassung der Revision beim BFH klärungsbedürftig sein. • Es bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung rein ästhetischer Leistungen und der Nachweisanforderungen für eine medizinische Indizierung. Die Antragstellerin betreibt Privatkliniken für ästhetisch-plastische Chirurgie und erklärte ihre Umsätze seit 2001 als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam Ende 2003 zum Ergebnis, dass viele Behandlungen nicht therapeutisch indiziert seien und daher steuerpflichtig wären. Daraufhin erließ die Finanzverwaltung für das II. Quartal 2003 einen geänderten Vorauszahlungsbescheid mit Nachzahlungsbetrag von 70.452,72 EUR. Die Antragstellerin legte Einspruch ein; das Einspruchsverfahren ruhte gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH in einer ähnlichen Rechtssache. Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung des Bescheids ohne Sicherheitsleistung mit dem Vorbringen, dass neuere EuGH-Rechtsprechung und die naturgemäße Zielsetzung der Steuerbefreiung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Festsetzung begründen. • Rechtsgrundlage für die Aussetzung ist § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO; Vollziehung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ernstliche Zweifel liegen vor, weil die streitentscheidende Rechtsfrage, ob ausschließlich ästhetisch motivierte Schönheitsoperationen unter § 4 Nr. 14 UStG fallen, nicht höchstrichterlich geklärt ist und eine Revision (V R 27/03) beim BFH anhängig und zugelassen ist. • Die jüngere EuGH-Rechtsprechung lässt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der ärztlichen Heilbehandlung zu, wonach auch vorbeugende und auf Wiederherstellung bzw. Erhaltung des körperlichen, geistigen oder sozialen Wohlergehens gerichtete Leistungen erfasst sein können. • Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen als rein ästhetisch anzusehen sind und welche Nachweise für eine medizinische Indizierung (z. B. Kostenübernahme durch Krankenversicherung, unabhängige Gutachten oder Anscheinsbeweis durch Approbation und Einrichtung) verlangt werden dürfen. • Da die Finanzverwaltung selbst das Einspruchsverfahren ruhen ließ und die Rechtsfrage strittig ist, wäre es widersprüchlich, die Aussetzung der Vollziehung zu verweigern; weitere ungeklärte Rechtsfragen verstärken die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben: Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für das II. Quartal 2003 wird bis zur abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren in Höhe von 70.452,72 EUR ausgesetzt. Entscheidungsgrund ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere wegen der noch offenen höchstrichterlichen Klärung, ob Leistungen der ästhetisch-plastischen Chirurgie unter § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, sowie wegen unklarer Kriterien für die medizinische Indizierung und Nachweiserfordernisse. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.