Urteil
12 K 833/01 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob das kindbedingte Existenzminimum in den Veranlagungszeiträumen 1983–1995 bereits steuerlich freigestellt ist, ist auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen.
• Eine Klage ist unzulässig, wenn die beantragte geänderte Festsetzung nicht zu einer geringeren Steuer führt; es fehlt dann an der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO).
• Die Systematik des § 53 EStG, die bei der Ermittlung der Steuerfreistellung das Existenzminimum der Familie insgesamt berücksichtigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder bei Prüfung der Steuerfreistellung des Existenzminimums • Bei der Prüfung, ob das kindbedingte Existenzminimum in den Veranlagungszeiträumen 1983–1995 bereits steuerlich freigestellt ist, ist auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen. • Eine Klage ist unzulässig, wenn die beantragte geänderte Festsetzung nicht zu einer geringeren Steuer führt; es fehlt dann an der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO). • Die Systematik des § 53 EStG, die bei der Ermittlung der Steuerfreistellung das Existenzminimum der Familie insgesamt berücksichtigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger, verheiratet mit drei Kindern (Jg. 1982–1989), wurden für 1990–1994 gemeinsam veranlagt; Kinderfreibeträge wurden vorläufig berücksichtigt. Nach einer Gesetzesänderung/Neuregelung (§ 53 EStG) stritt zwischen den Parteien, wie das ergangene Recht auf die Festsetzungen anzuwenden sei. Das Finanzamt lehnte Änderungen ab und berechnete eine Prüfung der Freistellung des Existenzminimums unter gemeinsamer Berücksichtigung aller Kinder, gestützt auf ein BMF-Schreiben. Die Kläger verlangten stattdessen die Prüfung unter Berücksichtigung nur eines bzw. zweier Kinder für die streitigen Jahre, weil sonst das Existenzminimum der ersten beiden Kinder nicht ausreichend freigestellt sei. Das Finanzamt und später das FG führten Tabellenrechnungen durch, die zeigen sollten, ob eine geringere Steuer durch die begehrte Änderung eintreten würde. Das Finanzgericht prüfte ausschließlich die Rechtsfrage und wies die Klage ab. • Die Klage war materiell darauf gerichtet, bei den Festsetzungen nur ein bzw. nur zwei Kinder zu berücksichtigen. Die vorgelegten Rechnungen zeigen, dass dadurch keine niedrigere Steuerfestsetzung erreicht worden wäre; es fehlt damit an einer Beschwer und an der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO. • Für die Fälle, in denen eine Änderung zu einer niedrigeren Steuer führen könnte, ist zu prüfen, ob nach § 53 Satz 3 und Satz 6 EStG eine Neufestsetzung vorzunehmen ist; die Vorschrift zieht dabei das bisherige zu versteuernde Einkommen mit allen Kinderfreibeträgen in Betracht, weshalb die Systematik auf die Gesamtheit der Kinder abstellt. • Verfassungsrechtlich entspricht diese Ausgestaltung dem aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Schutz der Familie: Maßgeblich ist die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ausreichende Mittel verblieben sind, um das Existenzminimum aller Familienmitglieder sicherzustellen; die Herkunft dieser Mittel (z. B. höheres Kindergeld für weitere Kinder) ist unerheblich. • Mangels aufklärungsbedürftiger Tatsachen wurde die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet; es ging ausschließlich um die Rechtsfrage, die anhand der vorliegenden Zahlen und der gesetzlichen Systematik entschieden werden konnte. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die begehrte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 1990–1994 zugunsten der Berücksichtigung nur eines oder nur zweier Kinder war unzulässig, weil hierdurch keine geringere Steuerfestsetzung erreicht worden wäre und somit die Klagebefugnis fehlt. Soweit die Systematik des § 53 EStG zu prüfen war, ist festzustellen, dass bei der Überprüfung der steuerlichen Freistellung des kindbedingten Existenzminimums auf die gemeinsame Berücksichtigung aller Kinder des Steuerpflichtigen abzustellen ist und dies verfassungsgemäß ist. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Neufestsetzung der Einkommensteuer für die streitigen Jahre.