OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 K 4416/01 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Bei einheitlicher und gesonderter Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 AO sind sowohl ausgeschiedene Gesellschafter als auch die GbR klagebefugt, weil die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. • Bei einer Vielzahl notwendiger Beizuladener hat das Gericht nach § 60a FGO die Beteiligung zu begrenzen; mehr als 50 zu Beizuladende rechtfertigen die Anwendung des Verfahrens nach § 60a FGO. • Die GbR kann ohne Antrag beizuladen sein, wenn sie im Verhältnis zu anderen Beteiligten erkennbar in besonderem Maße betroffen ist. • Anträge auf Beiladung erfordern nach § 62 Abs.3 FGO schriftliche Vollmachten; werden diese nicht fristgerecht vorgelegt, sind die Anträge unzulässig. • Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gelten die strengen Voraussetzungen des § 60a Satz 7 FGO; eine Fristversäumnis ist nur ausnahmsweise heilbar.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Beiladung in Massenverfahren; GbR ohne Antrag beizuladen • Bei einheitlicher und gesonderter Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 AO sind sowohl ausgeschiedene Gesellschafter als auch die GbR klagebefugt, weil die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. • Bei einer Vielzahl notwendiger Beizuladener hat das Gericht nach § 60a FGO die Beteiligung zu begrenzen; mehr als 50 zu Beizuladende rechtfertigen die Anwendung des Verfahrens nach § 60a FGO. • Die GbR kann ohne Antrag beizuladen sein, wenn sie im Verhältnis zu anderen Beteiligten erkennbar in besonderem Maße betroffen ist. • Anträge auf Beiladung erfordern nach § 62 Abs.3 FGO schriftliche Vollmachten; werden diese nicht fristgerecht vorgelegt, sind die Anträge unzulässig. • Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gelten die strengen Voraussetzungen des § 60a Satz 7 FGO; eine Fristversäumnis ist nur ausnahmsweise heilbar. Das Finanzamt bezog bei einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die GbR für 1998 und 1999 zahlreiche Gesellschafter ein, darunter Personen, die nach den Klägern bereits ausgeschieden waren. Die Kläger erklärten, sie seien zum 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 aus der GbR ausgeschieden und machten geltend, für ausgeschiedene Gesellschafter dürften keine Anteile an den auf GbR-Ebene festgestellten Einkünften mehr berücksichtigt werden. Das FA wies die Einsprüche zurück; die Kläger klagten daraufhin gegen die Feststellungsbescheide. Das FG ordnete wegen der großen Zahl potentiell beizuladender Personen ein massenhaftes Beiladungsverfahren nach § 60a FGO an und setzte Fristen zur Antragstellung und Vorlage schriftlicher Vollmachten. Die Kläger reichten zahlreiche Anträge und Vollmachten ein; viele Vollmachten wurden jedoch nicht fristgerecht oder nicht klar für Steuersachen erteilt. Das FG beschloss daraufhin, nur die ausdrücklich im Tenor genannten Personen beizuladen und weitere Beiladungsanträge abzulehnen. • Rechtliche Grundlage der Feststellung ist § 180 Abs.1 Nr.2 AO; es sind diejenigen festzustellen, die an den Einkünften beteiligt sind und diesen steuerlich zuzurechnen sind. • Die zivilrechtliche Vermieterstellung liegt bei der GbR mit ihrem zum Feststellungszeitpunkt aktuellen Gesellschafterbestand; ausgeschiedene Gesellschafter sind grundsätzlich nicht mehr als Vermieter anzusehen, weshalb ihre Anteile bei der Feststellung entfallen können. • § 740 BGB greift bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverhältnissen nicht, sodass ausgeschiedene Gesellschafter nicht durch schwebende Geschäfte an laufenden Mieteinnahmen beteiligt bleiben. • Nach § 60 Abs.3 FGO sind notwendige Beteiligte beizuladen; bei einer Anzahl von mehr als 50 Personen ist gem. § 60a FGO eine Begrenzung des Beiladungsverfahrens zulässig und geboten. • § 60a Sätze 1 und 3–6 FGO wurden eingehalten: die Listen der ausgeschiedenen Gesellschafter belegten die Zahl der Beizuladenden; Ehegatten sind als zwei Personen zu zählen. • § 60a Sätze 7 und 8 FGO verweisen auf § 56 FGO; Nachfristen und Wiedereinsetzung sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich, weshalb verspätet vorgelegte Vollmachten unbeachtlich blieben. • § 62 Abs.3 FGO verlangt schriftliche Vollmachten für Beiladungsanträge; viele vorgelegte "Einheitsvollmachten" enthielten keine eindeutige Ermächtigung für Steuersachen und waren deshalb nicht geeignet, die Bevollmächtigung nachzuweisen. • Bei der Frage, wer ohne Antrag beizuladen ist, ist nach § 60a Satz 8 FGO eine relative Betrachtung vorzunehmen; die GbR war erkennbar in besonderem Maße betroffen, sodass sie ohne Antrag beizuladen war, nicht jedoch einzelne ausgeschiedene Gesellschafter. • Die Beigeladenen sind gemäß § 60 Abs.6 FGO selbstständig prozessfähig und können eigene Anträge und Verteidigungsmittel geltend machen; die GbR hat ihre Bevollmäigung nachzuweisen. Das FG hat entschieden, nur die im Tenor genannten Personen zu den Verfahren beizuladen und die weitergehenden Beiladungsanträge abzulehnen. Die GbR wurde ohne fristgemäßen Antrag beigeladen, weil sie nach § 60a FGO im Vergleich zu einzelnen ausgeschiedenen Gesellschaftern erkennbar in besonderem Maße betroffen ist. Viele der eingereichten Bevollmächtigungen waren entweder nicht fristgerecht oder nicht ausreichend für Steuersachen nach § 62 Abs.3 FGO, weshalb entsprechende Beiladungsanträge unzulässig blieben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da die strengen Voraussetzungen des § 56 FGO bzw. § 60a Satz 7 FGO nicht erfüllt waren. Damit wurden die Kläger nicht in dem von ihnen begehrten Umfang entlastet; entscheidungsrelevant bleibt insbesondere, dass die Feststellungen wegen der ausgesonderten Gesellschafter gesondert zu prüfen und gegebenenfalls ohne deren Einbeziehung zu ändern sind.