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Urteil

11 K 3350/02 H

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2004:0603.11K3350.02H.00
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Tenor

Die Klage und der Feststellungsantrag des Beklagten werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage und der Feststellungsantrag des Beklagten werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Streitig ist, ob der Kläger gemäß § 74 Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der Firma C-GmbH & Co. KG haftet. Der Kläger betrieb unter der Firma C-... ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war die Verpachtung von im Rahmen der von ihm beherrschten C-Gruppe. ... Zu den Gesellschaften der C-Gruppe gehörte auch die C- GmbH & Co. KG (im Weiteren: KG), an der der Kläger als Kommanditist zu 100 % beteiligt war. Über das Vermögen der KG wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 08.11.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat mit der KG am 10.08.1995 einen Pachtvertrag über die Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten in N-Stadt, sowie über die Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und den Fuhrpark abgeschlossen. Die Verpachtung erstreckte sich auch auf die von dem Kläger in Zukunft zu erwerbenden Gegenständen des Sachanlagevermögens. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf Blatt 76 ff der FG-Akte Bezug genommen. Der jährliche Pachtzins belief sich auf 840.000,00 DM netto. Neben dem Pachtzins war die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen. Mit Haftungsbescheid vom 08.11.2000 nahm der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung gemäß § 69 AO und § 74 AO für Steuerrückstände der KG in Anspruch. Die Haftungssumme betrug 2.350.693,62 DM. Sie setzte sich zusammen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juni 1999, Juli 1999, August 1999, September 1999, Oktober 1999, Dezember 1999 und Januar bis August 2000 sowie Zinsen und Verspätungszuschlägen. Wegen der Einzelheiten der Steuerforderungen wird auf die Anlage zum Haftungsbescheid Bezug genommen. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 74 AO führte das Finanzamt aus, dass es, da der Kläger die Schreiben vom 24.08.2000 und 28.09.2000 nicht beantwortet habe, auf Grund seiner sich aus den Akten ergebenden Kenntnisse zu entscheiden habe. Daraus ergäbe sich, dass der Kläger zu mehr als 25 % an der KG beteiligt und Eigentümer der Grundstücke N-Stadt sei, welche der KG in vollem Umfang seit Beginn des Unternehmens bis zum heutigen Tage dienten. Die Grundstücke stellten wesentliche Betriebsgrundlagen der KG dar. Da die Haftung gemäß § 74 AO auf Betriebssteuern beschränkt sei, hafte der Kläger gemäß § 191 AO i. V. m. § 74 AO für einen Betrag von 2.235.136,62 DM. Eine Inanspruchnahme der KG selbst habe nicht zum Erfolg geführt. Das Finanzamt halte es deshalb für ermessensgerecht, den Kläger als die für die Nichtzahlung verantwortliche Person zur Haftung heranzuziehen. Unabhängig davon werde geprüft, ob noch andere Personen auf Grund der zur Verfügung stehenden Haftungsvorschriften für eine Haftung in Frage kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Haftungsbescheides wird auf den Haftungsbescheid vom 08.11.2000 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung berief er sich darauf, dass es sich bei dem Grundbesitz nicht um dem Unternehmen dienende Gegenstände i. S. dieser Vorschrift gehandelt habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002 setzte der Beklagte die Haftungssumme auf 2.051.931,60 DM (1.049.136,00 EUR) herab, außerdem begrenzte er die Haftung auf § 74 AO und nach Maßgabe dieser Regelung gegenständlich auf das Grundstück N-Stadt, (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. Flur , Flurstück ), das Grundstück N-Stadt, (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. , Flur , Flurstücke ) und das Grundstück N-Stadt, (Grundbuch des Amtsgericht N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. , Flur , Flurstücke ) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt u. a. aus, dass die Voraussetzungen des § 74 AO erfüllt seien. Die im Haftungsbescheid vom 08.11.2000 bezeichneten Grundstücke seien im Besteuerungszeitraum Gegenstände, die dem Unternehmen der KG i. S. d. § 74 AO dienten. Es habe sich um Sonderbetriebsvermögen der KG gehandelt. Die Grundstücke hätten dem Unternehmen vertragsgemäß u. a. als Geschäfts- und Fabrikgebäude uneingeschränkt und in vollem Umfang ausschließlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestanden. Der Haftungsbescheid berücksichtige hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juli bis Oktober 1999, Dezember 1999 bis August 2000 zutreffend die zeitlichen Beschränkungen, die § 74 AO für eine Haftung fordere. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien in einem Zeitraum entstanden, in dem sowohl eine wesentliche Beteiligung des Klägers an der KG bestanden habe als auch seine Grundstücke dem Betrieb der KG dienten. Wegen des eindeutigen Wortlauts des § 74 Abs. 1 Satz 2 AO komme es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens, nicht aber der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Da die Haftung gemäß § 74 AO sich nur auf Steuern und nicht auf steuerliche Nebenleistungen erstrecke, sei die Haftungssumme insoweit reduziert worden. Die Entscheidung, den Kläger nach § 74 AO in Haftung zu nehmen, bewege sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Eine Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sei nicht möglich, da über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und eine Zahlung an das Finanzamt nicht mehr erwartet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf diese Bezug genommen. Der Kläger hat am 24.06.2002 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass der Pachtvertrag vom 10.01.1992 mit der KG auf der Verpächterseite nicht vom Kläger, sondern von der C- GbR abgeschlossen worden sei und zunächst auch nicht das Grundstück N-Stadt umfasst habe. Zu einem späteren Zeitpunkt seien allerdings sämtliche, hier in Rede stehende Grundstücke ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der KG gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 74 AO im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr vorgelegen hätten, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Grundbesitz nicht mehr der KG überlassen worden. Bereits am 31.07.2000 sei durch die Geschäftsführung der KG ein Insolvenzantrag gestellt worden und das Insolvenzverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2000 eröffnet worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten müssten die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 74 AO im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch vorliegen. Zur Begründung für diese Rechtsansicht beruft sich der Kläger auf das BFH-Urteil 5298/56 U vom 27.06.1957, BStBl. III 1957, 279. In dieser Entscheidung habe es der BFH ausdrücklich zur Voraussetzung des Vorläufers von § 74 AO gemacht, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Gegenstands sein müsse. Während das FG Köln in seinem Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162 davon ausgehe, die Überlassung des Gegenstandes sowie die wesentliche Beteiligung des Haftenden müssten nur bei Entstehung der betrieblichen Steuerschulden vorgelegen haben, sei der BFH in dem zitierten Urteil ausdrücklich anderer Auffassung. Außerdem hätten die Grundstücke in N-Stadt während des Haftungszeitraums (Juli 1999 bis August 2000) nicht vollständig der KG gedient, weil der Pachtvertrag vom 10.08.1995 am 31.05.2000 fristlos gekündigt worden sei. Danach sei die Verpachtung an eine andere Gesellschaft erfolgt. Seit dem 01.08.2001 sei die C- GmbH Pächterin des gesamten betrieblichen Grundbesitzes, die diesen an die Produktionsgesellschaft der C-Gruppe unterverpachtet habe. Aber auch während des Pachtzeitraums bis zum 31.05.2000 habe der Grundbesitz nicht in vollem Umfang der KG gedient sondern teilweise auch anderen Produktions- und Vertriebsgesellschaften der C-Gruppe. Auch aus diesem Grunde verbiete sich der Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides, da die drei Grundstücke nicht teilbar seien. Davon abgesehen sei die Inanspruchnahme des Klägers nach Wegfall des haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmals des "Dienens", also der Nutzungsüberlassung durch den Kläger, auch ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte hätte im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens über eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers berücksichtigen müssen, dass der Nutzungszusammenhang zwischen dem Kläger und der KG bei Erlass des Haftungsbescheides bereits gelöst gewesen sei, da die KG in Folge des Insolvenzantrags längst inaktiv gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagte am 04.08.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt habe und ihm als für sämtliche Unternehmen der C-Gruppe zuständiges Finanzamt bekannt gewesen sei oder jedenfalls auf Grund gebotener Sachaufklärung hätte bekannt sein müssen, dass andere Gesellschaften die Produktionstätigkeit schon länger übernommen und auch den betrieblichen Grundbesitz genutzt hätten. Bei der Ermessensausübung hätte somit berücksichtigt werden müssen, dass mit der gegenständlichen Beschränkung der Haftung auf den betrieblichen Grundbesitz die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung eines fremden Dritten verbunden sei. Ferner ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte hätte den maßgeblichen Widerspruch des Insolvenzverwalters ausschließlich durch den Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO (auf den § 68 FGO Anwendung finden dürfte) beseitigen können, was bis heute nicht geschehen sei. Die Verhandlung sei zur Nachholung des Erlasses eines Feststellungsbescheides durch den Beklagten auszusetzen. Mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand bliebe die angemeldete Forderung des Beklagten endlos, jedenfalls bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens, bestritten. Die Insolvenztabelle nähme das für sie nicht verbindliche Ergebnis des Finanzprozesses nicht zur Kenntnis. Mangels bestandskräftiger Feststellung könnte aus dem Tabellenauszug nicht vollstreckt werden. Der Kläger beantragt, 1.) festzustellen, dass a) der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die vom Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung und b) der Widerspruch des Klägers gegen die vom Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 1.049.136 EUR begründet sind, 2.) den Haftungsbescheid vom 08.11.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 1.) festzustellen, dass die Forderung in Höhe von 1.049.136 EUR zu Recht zur Insolvenztabelle als Forderung angemeldet wurde sowie die Widersprüche des Insolvenzverwalters und des Klägers gegen diese Forderungen unbegründet sind, 2.) den Antrag zu 2. des Klägers abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags zu 2. beruft sich der Beklagte darauf, dass die im Haftungsbescheid bezeichneten Grundstücke Dreh- und Angelpunkt der C-Gruppe seien. Der Kläger überlasse diese Grundstücke seinen Gesellschaften gezielt und mit wirtschaftlicher Berechnung nur solange, solange diese nicht in Konkurs oder in Insolvenz gefallen seien. Seien die Gesellschaften überschuldet und für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht mehr tauglich, so verlagere der Kläger seine unternehmerischen Aktivitäten in kurzfristig neugegründete Gesellschaften und überlasse nunmehr diesen seine Grundstücke. Nicht selten sei die Buchführung im Unternehmensbereich des Klägers so undurchsichtig und verschleiert, dass nicht geprüft werden könne, welche Umsätze welche Gesellschaften wann erzielt hätten. Oftmals ließen sich Umsätze zwischen den Gesellschaften des Klägers nur erkennen, weil die leistungsempfangende Gesellschaft des Klägers den Vorsteueranspruch aus Rechnungen einer anderen Gesellschaft des Klägers geltend mache, die wiederum wegen der eigenen Insolvenz die entsprechende Umsatzsteuer nicht bezahlt oder nicht einmal dem Finanzamt angemeldet habe. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 74 AO entgegen der Auffassung des Klägers im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr vorliegen müssten, insbesondere müssten die Gegenstände dem Unternehmen nicht mehr dienen oder gar noch vorhanden sein. Das von dem Kläger genannte Urteil des BFH vom 27.06.1957 sei im Streitfall nicht einschlägig. In dem vom BFH entschiedenen Nachkriegsfall sei es um die Haftung eines Angehörigen gegangen, der dem Unternehmer einen einzelnen, für die Führung des Betriebes nicht erforderlichen und sich nicht einmal in seinem Eigentum befindlichen Gegenstand für einen minimalen Zeitraum überlassen habe. Die Haftung gemäß § 74 AO können nicht dadurch rückwirkend entfallen, dass der potentielle Haftungsschuldner den Gegenstand dem Unternehmen nicht mehr überlasse und der Gegenstand ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmen nicht mehr dienen könne. Es sei gesetzlich weder gewollt, noch zugelassen, dass ein Haftungsschuldner nach eigenen Gutdünken über die weitere Existenz eines einmal entstandenen Haftungsanspruchs befinden könne. Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Kläger behauptete Kündigung des Mietvertrages tatsächlich erfolgt sei, sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der KG weiterhin zur Verfügung gestellt worden seien. Nur so sei es der vom Kläger beherrschten Gesellschaft möglich gewesen, auch nach der behaupteten Kündigung Umsätze in Millionenhöhe zu erzielen. Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 23.02.1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617 entschieden, dass § 74 AO bzw. die Vorgängervorschrift § 115 AO nicht voraussetze, dass der Haftungsgegenstand ausschließlich dem gewerblichen Unternehmen des an diesem beteiligten Eigentümers gedient haben müsse. Es genüge, wenn das in Frage stehende Grundstück dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient habe. Die Haftungsinanspruchnahme des Klägers sei im Streitfall auch ermessensgerecht, denn der Kläger habe durch Bereitstellung der Grundstücke zur unternehmerischen Tätigkeit der KG und damit zur Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beigetragen. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des § 74 AO bewege sich die Inanspruchnahme des Klägers nicht nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sondern auch innerhalb verfassungsrechtlicher Grundsätze. Für die Begründung dieser Rechtsansicht beruft sich der Beklagte auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1966 1 BvR 496/65. Über das Vermögen des Klägers wurde am 27.03.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hatte, haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit aufgenommen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Klageverfahren fortzuführen ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 02.06.2004 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 2. des Klägers unbegründet. Der Senat ist durch das anhängige Insolvenzverfahren nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden. Der Rechtsstreit war zunächst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, denn das Verfahren betraf die Insolvenzmasse. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 FGO i. V. m § 240 Satz 1 ZPO). Im Streitfall wurde das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen. Lehnt -wie im Streitfall- der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreites (§ 85 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO-) ab, so können gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Gemeinschuldner als auch das Finanzamt den Rechtstreit aufnehmen (BFH-Urteil vom 12. September 1951 IV 135/51 U, BFHE 55, 477, BStBl II 1951, 192; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; Müller EFG 2003, 1455; FG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2002 III 65/1999, EFG 2002, 1274; Fett/Geißdorf DStZ 2001, 659, 664; BVerwG-Urteil vom 29. April 1988 8 C 3/85, NJW 1988, 314). Dies ist im Streitfall geschehen. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 74 AO für Umsatzsteuerschulden in Höhe von 2.051.931,60 DM (1.049.136,00 EUR) in Anspruch genommen und die Haftung auf die Grundstücke N-Stadt gegenständlich beschränkt, da die zur Verfügung gestellten Grundstücke der KG gedient haben. Bei der Inanspruchnahme eines gemäß § 74 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Gericht nur darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemäß § 74 AO haften Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, mit den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, für diejenigen Steuern des Unternehmens, die sich - wie die Umsatzsteuer - auf den Betrieb des Unternehmens gründen. Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat. Da Kommanditisten grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften, ist es für die Begründung der Haftung gemäß § 74 AO erforderlich, dass die Bereitstellung des Gegenstandes nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Überlassung eines Gegenstandes ist zur Begründung der Haftung gemäß § 74 AO nur dann hinreichend, wenn es sich um einen wesentlichen Beitrag handelt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter zurechenbar macht (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162; FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000, II 427/99, n. v. Juris-Dokument StRE 200171131). Die Grundstücke waren im Haftungszeitraum Gegenstände, die der KG i. S. d. § 74 AO dienten. Die Grundstücke waren nach Aktenlage wesentliche Betriebsgrundlagen der KG und leisteten damit einen wesentlichen Beitrag zur Fortführung des Unternehmens. Ihre Überlassung war für die Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes seitens des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger den Mietvertrag mit der KG im Juni 2000 kündigte. Denn offensichtlich wurden die Grundstücke weiter der KG zur Nutzung überlassen, denn ohne diese Grundstücke hätte sie keine Umsätze in der angemeldeten Höhe erzielen können. Ohne Bedeutung ist auch, wann die vorangemeldete Umsatzsteuer fällig wurde, denn § 74 Abs. 1 Satz 2 AO stellt auf das Entstehen nicht auf die Fälligkeit der Steuer ab. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch ohne Bedeutung, dass die Grundstücke auch von anderen Unternehmen mitbenutzt wurden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, reicht es für eine Haftung gemäß § 74 AO aus, dass der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617). Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes "Überlassen des Gegenstandes" und "wesentliche Beteiligung" müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden nicht aber bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vorgelegen haben (vgl. FG-Köln, Urteil vom 17. September 1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162). Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss der Haftungsschuldner allenfalls noch Eigentümer der in Betracht kommenden Gegenstände gewesen sein (vgl. FG-Köln, Urteil vom 9. Dezember 1999 15 K 1756/91, EFG 2000, 203; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1957 V 298/56 U, BFHE 65, 122, BStBl III 1957, 279; a. A. Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 74 Tz. 18 m. w. N). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus den BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 a. a. O., denn in diesen Urteil heißt es lediglich, Voraussetzung für die Anwendung des § 115 AO, der Vorgängervorschrift des § 74 AO, sei, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer der in Betracht kommenden Gegenstände sei, und zwar zu der Zeit, zu der die Haftung geltend gemacht werde. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig. Ein Feststellungsantrag im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO i. V. m § 185 Satz 2 InsO setzt wie die Feststellungsklage im Sinne des § 41 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Der Kläger hat weder bezüglich seines Feststellungsantrages 1. a) noch bezüglich seines Feststellungsantrags 1. b) ein Feststellungsinteresse substantiiert dargelegt. Außerdem kann gemäß § 41 Abs. 2 FGO eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Im Streitfall konnte und hat der Kläger seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides in diesem Verfahren mit seinem Antrag zu 2 geltend gemacht. Durch die Entscheidung des Senats, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig ist, ist auch geklärt, dass sowohl der Widerspruch des Klägers als auch der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung zur Insolvenztabelle bezüglich der Rechtmäßigkeit der Forderung nicht begründet waren. Im Übrigen wäre, wenn man von einer Zulässigkeit der Feststellungsanträge ausgehen würde, die Feststellungsklage aus den gleichen Gründen, die zur Anfechtungsklage näher dargelegt sind, unbegründet. Der Feststellungsantrag des Beklagten ist ebenfalls unzulässig. Ein Feststellungsantrag im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO i. V. m § 185 Satz 2 InsO setzt wie die Feststellungsklage im Sinne des § 41 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein derartiges Feststellungsinteresse hat das Finanzamt nicht. Denn entweder wirkt die Entscheidung des Senates zu Antrag 2 gemäß § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern oder das Finanzamt kann seine Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO durch Verwaltungsakt feststellen. Wenn das Finanzamt jedoch seine Forderung selbst feststellen kann, hat es weder ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Feststellung noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung durch das Gericht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.