Urteil
2 K 3969/03 StB
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0616.2K3969.03STB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. 3 Der am ....... geborene Kläger wurde am .......... zum Steuerberater bestellt. Seitdem betreibt er in A eine Steuerberaterpraxis. 4 Im September 2003 beantragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B beim Amtsgericht C den Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger, weil es der Auffassung war, dass der Kläger in den Jahren 1995 bis 1999 unrichtige Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben und dadurch die Einkommensteuer um 97.888,37 Euro und die Umsatzsteuern um 44.724,93 Euro verkürzt habe. Gegen den vom Amtsgericht C antragsgemäß erlassenen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein, über den das Amtsgericht bisher noch nicht entschieden hat. 5 Das Amtsgericht D erließ unter dem......, ......, ........ und ...... vier Haftbefehle gegen den Kläger ("Aktenzeichen"), weil der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war. Am ....... gab der Kläger schließlich die eidesstattliche Versicherung ab ("Aktenzeichen"). Mit den Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde der Kläger in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht D eingetragen. 6 Nachdem der Beklagte die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis erfahren hatte, leitete er gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vermögensverfalls Ermittlungen ein. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde weiter bekannt, dass das Amtsgericht E mit Beschluss vom ....... zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse Steuerberater X aus F zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers bestellt hatte ("Aktenzeichen"). 7 Der Beklagte wies den Kläger wegen dieses Sachverhaltes auf den beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, einen Vermögensstatus mit einer Übersicht aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. 8 Der Kläger teilte dem Beklagten hierauf mit, dass er nicht bestreite, wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des von ihm selbst gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung in Vermögensverfall geraten zu sein. Allerdings sei er der Auffassung, dass im Streitfall Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Er sei seit dem ......2002 Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft Y GmbH mit Sitz in A, wobei er selbst nicht Gesellschafter der Steuerberatungs GmbH sei. Im Innenverhältnis sei er daher an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Abgesehen davon übe er diese Tätigkeit als Geschäftsführer nur in Teilzeit aus; er arbeite etwa 25 Stunden je Woche und erziele ein Einkommen i. H. v. lediglich brutto 2.000 Euro monatlich. 9 Mit Bescheid vom ......2003 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls unter Hinweis auf die Eintragung am ....... in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. 10 Dagegen richtet sich die am ......2003 eingegangene Klage. 11 Mit der Klage macht der Kläger geltend: 12 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung als Steuerberater seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob zu Recht ein Vermögensverfall wegen seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angenommen worden sei. Zwar beliefen sich seine Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern, die im Wesentlichen aus Immobiliengeschäften stammten, auf etwa 1 Mio.EUR. Rückzahlungsvereinbarungen oder Moratorien mit den Gläubigern seien nicht geschlossen worden. 13 Jedenfalls seien aber die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet. Er habe seine Steuerberatereinzelpraxis abgewickelt und übe nur noch eine Tätigkeit als Geschäftsführer der Y Steuerberatungs GmbH in geringem Umfang aus. 14 Die GmbH sei ausschließlich auf dem Gebiet der Buchhaltung einschließlich Lohnbuchhaltung sowie Anfertigung der Jahresabschlüsse, Einkommensteuererklärungen und der Beratung bei der Prozessführung tätig. Tätigkeiten als Treuhänder und Verwaltung von Mandanten würden von der GmbH nicht durchgeführt. 15 Die GmbH beschäftige neben dem Kläger einen Vollzeitangestellten, 2 Auszubildende und einen freien Mitarbeiter. 16 In der GmbH sei in Kürze auch eine Änderung der Gesellschafts- und Geschäftsführungsverhältnisse beabsichtigt: 17 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Z aus G werde sämtliche Anteile übernehmen und künftig einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer werden. Zwar bleibe auch der Kläger weiterhin Geschäftsführer, er werde die Gesellschaft aber nur noch gemeinsam mit Steuerberater Z vertreten können. Die entsprechenden Vertragsvorbereitungen seien bereits abgeschlossen; die notarielle Beurkundung werde in Kürze erfolgen, wenn der Kläger von seiner Erkrankung (Bänderdehnung mit Bluterguss des rechten Fußes) genesen sei. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Widerrufsbescheid vom ......2003 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerrufsbescheid. 23 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion H vorgelegt, wonach die Steuerrückstände des Klägers sich zurzeit auf 637.160,71 Euro zuzüglich Säumniszuschläge i. H. v. 49.200,65 Euro beliefen. Die Rechtsanwälte X und X1 haben auf Anfrage des Berichterstatters am 09.06.2004 mitgeteilt, dass das Amtsgericht E mit Beschluss vom ......den Insolvenzeröffnungsantrag des Klägers mangels Masse abgewiesen habe. 24 Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger mit Verfügung vom 28.11.2003 gemäß § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, ein aktuelles Vermögensverzeichnis, eine Gegenüberstellung aller beruflichen und privaten monatlichen Einnahmen und Ausgaben und einen Tilgungsplan vorzulegen und alle tatsächlichen Angaben durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu belegen. 25 Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne zuvor die mündliche Verhandlung wegen des Antrags des Klägers vom 10.06.2004 verlegen zu müssen. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung hat nicht vorgelegen ( § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 28 Insbesondere hat die Erkrankung des Klägers wegen einer " schweren Bänderdehnung" einen erheblichen Grund nicht dargestellt. Der Kläger ist durch einen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen. Unter diesen Verhältnissen läge ein erheblicher Grund für eine Verlegung nur dann vor, wenn die Gründe für die Anwesenheit des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden ( vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.8.1982 - 9 C 1/81 - Die Öffentliche Verwaltung 1983, 247 ). 29 Das hat der Kläger im Streitfall aber verabsäumt. Im Schriftsatz vom 10.6.2004 ist nichts dazu vorgetragen worden, aus welchen Gründen eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erforderlich ist. 30 Abgesehen hiervon hatte der seit Beginn des Klageverfahrens anwaltlich vertretene Kläger hinreichend Gelegenheit, seine Gründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei gehörte es zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte. Dass dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, hat er weder geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Darüber hinaus hätte der Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wenn er sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hielt, unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht ( § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO) beantragen können. Dies ist nicht geschehen. 31 Die Klage ist unbegründet. 32 Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Artikel 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 sind erfüllt. 33 Nach dieser Bestimmung ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach der oben genannten Vorschrift vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung - ZPO -) eingetragen ist. 34 Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 03.11.1992, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH <BFH> 1993, 624, 625; Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 Bundessteuerblatt <BStBl> II 1995, 909; Bundesgerichtshof <BGH> Beschluss vom 25. 03.1991 - AnwZ (B) 80/90 - Neue Juristische Wochenschrift <NJW> 1991, 2083, zu der gleich lautenden Widerrufsvorschrift in § 14 Abs.2 Nr.8 der Bundesrechtsanwaltsordnung ). 35 Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenenfalls veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 - a.a.O.) 36 I. 37 Im Zeitpunkt ihres Erlasses ist die Widerrufsverfügung vom ......2003 vom Beklagten nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu Recht erlassen worden. Der Kläger ist mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis und mit der abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung vom ....... eingetragen. Gemäß § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird u. a. derjenige in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen den nach § 901 ZPO der Erlass eines Haftbefehles zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattliche Versicherung angeordnet worden ist. 38 Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Das Amtsgericht D hat vier Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Kläger erlassen. Mit diesen Haftbefehlen und der abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung ist der Kläger in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D eingetragen worden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuVVO - ). Eine dem Kläger günstige Entscheidung über die Löschung seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht ergangen. 39 Die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen des Klageverfahrens widerlegt. Der Kläger ist nach wie vor mit der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D eingetragen. 40 Anhaltspunkte dafür, dass er seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet und seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor. Einen aktuellen Vermögensstatus und prüffähige Aufstellungen seiner Einnahmen und Ausgaben hatte er dem Beklagten nicht vorgelegt. 41 Die gegen den Kläger in den Vorjahren durchgeführten Vollstreckungsversuche seiner privaten und öffentlichen Gläubiger zeigen im Gegenteil deutlich, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in erheblichem Umfang ungeordnet gewesen sind. Er ist seinen finanziellen Verpflichtungen weder ordnungsgemäß nachgekommen noch hat er mit seinen Gläubigern Tilgungsvereinbarungen über seine Rückstände geschlossen. 42 Das sieht der Kläger offenbar auch selbst so. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren hat er seine desolate Vermögenslage und seinen Vermögensverfall bestritten. 43 Durch den Vermögensverfall des Klägers ist auch eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn auf Grund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird. Das erfordert insbesondere die ordnungsgemäße Erledigung der eigenen Steuererklärungen und die Bezahlung der festgesetzten Steuern. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG getroffene Regelung typisierend davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden soll (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.1998 -VII B 196/98 - BFH/NV 1999, 522; Beschluss vom 9.11.2000 - VII B 236/00 - BFH/NV 2001, 490 ). 44 Dieser Nachweis obliegt dem betroffenen Steuerberater. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast, auch wenn die Rechtsprechung einräumt, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. BFH Urteile vom 22.9.1992 - VII R 43/92 - BStBl II 1993, 203; vom 15.11.1994 - VII R 48/94 - BFH/NV 1995, 736 ). 45 Im Streitfall ist jedenfalls nicht feststellbar, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist. Das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in der Vergangenheit zeigt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung Mandanteninteressen gefährdet sind. 46 Bereits der Umstand, dass der Kläger auf Grund vollstreckbarer gerichtlicher Titel zur Zahlung verurteilt worden ist und Vollstreckungsversuche gegen ihn fruchtlos geblieben sind, in Verbindung mit der darin liegenden Nachlässigkeit in solchen Angelegenheiten, rechtfertigt den Schluss auch einer Gefährdung von Mandanteninteressen. 47 Weiter zeigt das langjährige pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Die erheblichen Rückstände beim Finanzamt I (Rückstand am 24.10.2003 637.160,71 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 49.200,65 EUR ) sind ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass Mandanteninteressen gefährdet sind. Der sorglose Umgang mit den Steuerrückständen, zu denen auch rückständige Umsatzsteuern gehören, die für den Kläger fremde Gelder dargestellt haben, zeigt deutlich, dass er seinen Pflichten nicht oder nur verzögert nachkommt, wenn er sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. 48 II. 49 Der Widerruf ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrecht zu erhalten gewesen. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Dies kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden. 50 Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater ist allerdings schon dann ausgeschlossen, wenn der Vermögensverfall noch andauert ( vgl. BFH, Urteil vom 22.8.1995 - VII R 63/94 - a.a.O., S. 911 ). Da im Streitfall der Kläger auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin mit vier Haftbefehlen und der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D eingetragen ist, wie das Amtsgericht auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters am 9.6.2004 mitgeteilt hat und was der Kläger auch nicht in Abrede stellt, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls. 51 Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Gefährdung von Mandanteninteressen sei nicht anzunehmen, weil er inzwischen seine Einzelpraxis abgewickelt habe und ausschließlich als Geschäftsführer der Y Steuerberatungsgesellschaft mbH und künftig nur noch gemeinsam mit Steuerberater Z als Geschäftsführer tätig sein werde, kann der Senat dem nicht folgen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger den Ausnahmetatbestand nicht substantiiert dargetan und bewiesen, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet sind. 52 Denn diese wären nur dann einer Gefährdung ihrer Vermögensinteressen durch den Kläger als Steuerberater nicht ausgesetzt, wenn er seine wirtschaftliche Lage beherrschen und der Druck der Gläubiger soweit gemindert wäre, dass mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht weiter gerechnet werden kann. Der Senat kann aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, dass der Kläger seine wirtschaftliche Situation gegenwärtig im Griff hat. 53 Seine finanzielle Gesamtlage hat er dem Gericht gegenüber trotz Aufforderung nicht im Einzelnen offen gelegt. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich pauschal ausgeführt worden, die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen privaten Gläubigern beliefen sich auf ca. 1 Million Euro. Vereinbarungen mit diesen Gläubigern über eine geordnete Schuldenrückführung sind aber nach Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen worden. Damit sind aber beim Kläger keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen, weil er immer wieder konkret mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen muss. 54 Weiter liegt die konkrete Gefahr einer Gefährdung von Vermögensinteressen der Mandanten darin, dass der Kläger - auch wenn er nunmehr als Geschäftsführer einer Steuerberatungs GmbH tätig ist - seine eigenen Steuerangelegenheiten nicht in Ordnung hält. 55 Davon muss der Senat aber ausgehen, weil er beträchtliche Rückstände von mehr als 600.000.- EUR hat auflaufen lassen, die auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht beglichen worden waren, was der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. 56 Diese Rückstände sind u. a. auch deshalb entstanden, weil es nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung zu geänderten Steuerbescheiden für die Jahre ab 1995 mit erheblich höheren Abschlusszahlungen gekommen ist. 57 Wegen dieses Sachverhaltes ist außerdem gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und vom Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Zwar ist dieses Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil er gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hat. Ein rechtskräftiger Abschluss ist aber für die anders gelagerte Frage, ob sogar durch ein strafbares Verhalten des Klägers Mandanteninteressen gefährdet sind, nicht erforderlich. Denn die Feststellungen im Besteuerungsverfahren des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Schreiben vom 26.09.2003 an die Oberfinanzdirektion H, das dem Kläger mit Verfügung des Gerichts vom 4.5.2004 bekannt gegeben worden ist, hat er im Klageverfahren nicht substantiiert entkräftet. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen hat nämlich festgestellt, dass der Kläger seine Einnahmen aus der Steuerberaterpraxis in den Jahren 1995 bis 1999 nicht ordnungsgemäß vollständig erklärt hat. Bei dieser Sachlage wäre es aber Sache des Klägers gewesen, in diesem Verfahren substantiiert darzulegen, dass die zugrundliegenden Feststellungen des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen ohne Grundlage sind. Das hat der Kläger trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes nicht getan. 58 Schließlich genügt auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr nur noch als angestellter Steuerberater tätig ist, als Nachweis für den Ausschluss einer Mandantengefährdung nicht. Die Regelung über den Widerruf nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt für selbstständige Steuerberater ebenso wie für angestellte Steuerberater. Der Gesetzgeber geht auch bei Vermögensverfall eines angestellten Steuerberaters regelmäßig von der Gefährdung von Mandanteninteressen aus. 59 Denn der Berufsträger kann seine Geschäftsgestaltung jederzeit ändern, ohne dass dies nach außen erkennbar und für die Aufsichtsbehörde kontrollierbar ist. Es muss deshalb auch ausgeschlossen sein, dass ein in Vermögensverfall geratener Angestellter Steuerberater alsbald wieder selbstständig tätig wird ( vgl. BFH, Beschluss vom 4.3. 2004 - VII R 21/02 - Der Betrieb 2004, 1134 ). 60 Im Streitfall hat das Gericht jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der ursprünglich freiberufliche Kläger auf Dauer einzig im Angestelltenverhältnis mit dem gegenwärtig begrenzten Aufgabenbereich tätig bleibt. Die konkrete Änderung der Geschäftsgestaltung müsste dazu dauerhaft, kontrollierbar und für lange Zeit nicht änderbar sein. 61 Dazu, ob solche Verhältnisse bei ihm ausnahmsweise anzunehmen sind, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 62 Eine solche für lange Zeit dauerhafte und kontrollierbare Geschäftsgestaltung des Klägers ist im Allgemeinen auch nicht anzunehmen. 63 Nach allgemeiner Ansicht kann ein Rechtsanwalt, der einer dem Steuerberater vergleichbaren Berufsgruppe angehört, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, den Widerruf der Zulassung nicht dadurch verhindern, dass er als angestellter Anwalt arbeitet. Denn er hätte es jederzeit in der Hand, zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbstständig als Rechtsanwalt tätig zu sein (vgl. zu der zwischenzeitlich dem § 46 Abs. 2 Nr. 4 entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung BGH, Beschluss vom 25.06.1984 BRAK-Mitteilungen 1984, 194 m. w. N.). Für einen Steuerberater kann nichts anderes gelten. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.