Urteil
1 K 3477/02 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsatzsteuerbeträge, die aufgrund überhöhter Provisionszahlungen aus dem Vermögen der GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person geflossen sind, gehören als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG).
• Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG kommt es auf die Vermögensmehrung des Empfängers an; eine Vorsteuerabzugsfähigkeit bei der Gesellschaft schließt die Qualifikation beim Gesellschafter nicht aus.
• Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG sind von denen nach § 8 Abs.3 Satz 2 KStG zu unterscheiden; unterschiedliche zeitliche und wertmäßige Auswirkungen sind möglich.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteueranteil überhöhter Provisionen als Teil verdeckter Gewinnausschüttung • Umsatzsteuerbeträge, die aufgrund überhöhter Provisionszahlungen aus dem Vermögen der GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person geflossen sind, gehören als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG). • Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG kommt es auf die Vermögensmehrung des Empfängers an; eine Vorsteuerabzugsfähigkeit bei der Gesellschaft schließt die Qualifikation beim Gesellschafter nicht aus. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG sind von denen nach § 8 Abs.3 Satz 2 KStG zu unterscheiden; unterschiedliche zeitliche und wertmäßige Auswirkungen sind möglich. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; seine Ehefrau arbeitete als selbständige Unternehmensberaterin. Die GmbH zahlte ihr Verkaufsprovisionen, von denen ein Teil in Höhe von 130.500 DM (netto) als überhöht und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst festgestellt wurde. In der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dieser Teil als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Der Steuerpflichtige rügte, die auf den überhöhten Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer sei bei der GmbH Vorsteuer und daher kein Aufwand, sodass sie nicht Teil der verdeckten Gewinnausschüttung sein könne. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Einbeziehung der Umsatzsteuer und einer anteiligen Körperschaftsteueranrechnung fest; der Kläger erhob Klage. Das FG Düsseldorf hat über die Rechtmäßigkeit dieser Behandlung entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG: sonstige Bezüge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. • Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person außerhalb eines wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Diese Voraussetzungen sind hier für den überhöhten Provisionsanteil erfüllt. • Die Zahlung der auf den überhöhten Provisionsanteil entfallenden Umsatzsteuer floss als Geldbetrag aus dem Vermögen der GmbH in das Vermögen der Ehefrau und stellt somit eine Vermögenszuwendung dar; ein ordentlicher Geschäftsführer hätte diesen Betrag nicht gezahlt. • Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der GmbH nach dem BFH-Urteil X R 12/81 steht dem nicht entgegen, weil § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG auf die Vermögensmehrung des Gesellschafters abstellt und sich die tatbestandlichen Anforderungen von denen des § 8 Abs.3 Satz 2 KStG (Gewinnminderung der Gesellschaft) unterscheiden. • Daraus folgt, dass zeitliche und wertmäßige Differenzen zwischen der Besteuerung bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter möglich sind; die Vorsteuerwirkung bei der GmbH verhindert somit nicht die Qualifikation der Umsatzsteuer als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die auf den überhöhten Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer (19.575 DM) Bestandteil der verdeckten Gewinnausschüttung und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Kläger zu erfassen ist. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der GmbH ändert daran nichts, weil maßgeblich die Vermögenszuwendung an die dem Gesellschafter nahe stehende Person ist. Folglich sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.