OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 67/03 Ki

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:0618.1K67.03KI.00
19Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe. 2 Die Klägerin war im Streitjahres 2001 zunächst Mitglied der Evangelischen Kirche, aus der sie am 29.11.2001 austrat; ihr Ehemann gehörte im gesamten Streitjahr keiner Kirche an. 3 Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte von 15.692 DM, ihr Ehemann von 219.205 DM. 4 Mit Bescheid vom 31.10.2002 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin für die Monate Januar bis November 2001 ein evangelisches Kirchgeld von 1.265 DM fest. 5 Die Klägerin und ihr Ehemann legten gegen den Bescheid Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verstoße, soweit sich die Besteuerung auf den Zeitraum vor der Veröffentlichung des Kirchensteuerbeschlusses erstrecke, gegen das Verbot der Rückwirkung, weil zu diesem Zeitpunkt bereits erzielte Einkünfte nachträglich erfasst würden. Ohnehin genüge der Abdruck des Beschlusses im Anzeigenteil einer Tageszeitung nicht, um ein Kirchenmitglied umfassend zu informieren und ihm die Entscheidung über einen Kirchenaustritt zu ermöglichen. Zudem sei die Kirchgelderhebung durch gegenüber ihnen beiden erlassenen Einkommensteuerbescheid schon aus formalen Gründen rechtswidrig, weil nur die Klägerin, nicht auch ihr Ehemann, der Kirche angehöre. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Verfassungsverbot der Religionsfreiheit vor. 6 Mit Entscheidung vom 17.12.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes sei verfassungsrechtlich abgesichert und trage dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung. Es liege eine lediglich unechte Rückwirkung vor, weil der Anspruch auf das besondere Kirchgeld erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2001 entstanden sei; zu diesem Zeitpunkt seien die zugrunde liegenden Regelungen bereits in Kraft getreten. In den Medien sei außerdem schon im Jahr 2000 über das Vorhaben berichtet worden. 7 In der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 hat der Beklagte erklärt, den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit diese sich dem Rechtsschein nach gegen den Ehemann richteten. Nachdem das Gericht das Verfahren des Ehemannes abgetrennt hatte, haben die Beteiligten des abgetrennten Verfahrens übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 8 Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihr bisheriges Begehren weiter: 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2001 vom 31.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2002 ersatzlos aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte wendet ein, die Klage könne aus den im Einspruchsverfahren dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ist zutreffend erfolgt. 16 Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG hat der Landesgesetzgeber die Kirchen ermächtigt, im Rahmen ihres Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern aufgrund eigener, staatlich anzuerkennender Steuerordnungen (vgl. §§ 1, 16 Abs. 1 KiStG) von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Von dieser Ermächtigung haben die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche mit der von ihnen erlassenen Kirchensteuerordnung zum 01.01.2001 Gebrauch gemacht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO ist Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt. Das besondere Kirchgeld wird gemäß § 11 Abs. 2 KiStO nach Maßgabe einer Steuertabelle erhoben. Staffelung und Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes sind für den Beklagten in dem Kirchensteuerbeschluss vom 13.12.2000 bestimmt. Nach dem dort festgelegten Staffeltarif beträgt bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 175.000 DM und 199.999 DM das besondere Kirchgeld 1.380 DM, d.s. für die Dauer der Kirchenmitgliedschaft der Klägerin bis zum 29.11.2001 (vgl. § 4 Abs. 2 Kirchenaustrittsgesetz) 1.265 DM. Diesen Betrag hat das Finanzamt Essen-Nord, dem gemäß § 9 Abs. 1 KiStG i.V.m. § 18 Abs. 1 KiStO die Erhebung des besonderen Kirchgeldes übertragen ist, auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens der Klägerin und ihres Ehemannes, das lt. Einkommensteuerbescheid vom 31.10.2002 195.754 DM beträgt, festgesetzt. 17 Die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld verletzen nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Rückwirkungsverbot. 18 Das BVerfG wie die übrige Rechtsprechung unterscheiden zwei Arten der Rückwirkung. Bei der sog. echten Rückwirkung, auch als Rückwirkung von Rechtsfolgen bezeichnet, greift eine Rechtsnorm in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein und ändert eine bereits eingetretene Rechtsfolge nachträglich ab; eine derartige Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich unzulässig. Demgegenüber liegt eine sog. unechte (tatbestandliche) Rückwirkung vor, wenn die Rechtnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt; diese Art der Rückwirkung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip regelmäßig zu vereinbaren (Beschluss des BVerfG vom 03.11.1982 I R 3/79, BStBl II 1986, 628). 19 Nach diesen Grundsätzen kommt den Regelungen über das besondere Kirchgeld eine lediglich unechte Rückwirkung zu. Sie haben mit der Veröffentlichung der staatsaufsichtlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüsse im Kirchlichen Amtsblatt (KABl) am 22.10.2001 die Qualität von für den staatlichen Bereich verbindlichen Sätzen öffentlichen Rechts erhalten (vgl. Suhrbier-Hahn, Kirchensteuerrecht, S. 10). Zu diesem Zeitpunkt war das von der Klägerin geschuldete besondere Kirchgeld noch nicht entstanden. Die Steuerschuld entstand gemäß § 8 Abs. 3 KStG und § 9 KiStO zeitgleich mit der Einkommensteuer, d.h. nach § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, somit mit Ablauf des 31.12.2001. 20 Diese unechte Rückwirkung ist auch im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird in der neueren Literatur (etwa Tipke/Kruse, AO und FGO, § 4 AO Tz. 16; Spindler, Deutsches Steuerecht (DStR) 2001, 727) teilweise ein dispositionsbezogener Rückwirkungsbegriff vertreten. Nach dieser Ansicht ist dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnorm nicht derjenige des Eintritts der Rechtsfolge gegenüber zu stellen, sondern derjenige der tatsächlichen Verwirklichung des Lebenssachverhaltes, so dass hier möglicherweise die bereits vor dem 22.10.2001 erzielten Einkünfte für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht herangezogen werden könnten. Die Vertreter dieser Rechtsansicht meinen, auch das BVerfG deute mit seiner Entscheidung vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, BGBl I 1998, 725, den Weg zu einem solchen Rückwirkungsbegriff. Das BVerfG hat in den dortigen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention anbiete, die er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen könne (dort: Sonderabschreibung für innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschaffte oder hergestellte Handelsschiffe), eine Vertrauensgrundlage geschaffen werde, auf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stütze. Er entscheide sich um des steuerlichen Vorteils willen für ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gewählt hätte. Mit dieser Entscheidung sei die Lenkungs- und Gestaltungswirkung des Subventionsangebotes abschließend erreicht; diese Dispositionsbedingungen würden damit vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage. 21 Diese Grundsätze eröffnen nach Auffassung des erkennenden Senates nicht generell einen dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriff, zumal das Gericht in den Gründen zugleich ausdrücklich an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten hat. Diese Frage kann hier allerdings dahin stehen, weil die Klägerin weder schutzwürdige Dispositionen getroffen noch insoweit auf ein gesetzliches Subventionsangebot reagiert hat. Die Klägerin hat nicht wirtschaftlich disponiert, sondern lediglich ihre Kirchenmitgliedschaft wie in der Vergangenheit auch unverändert aufrecht erhalten. Der Nicht-Austritt vor Inkrafttreten der neuen kirchenrechtlichen Bestimmungen stellt keine Disposition im genannten Sinne dar. Die Annahme, dass ein in glaubensverschiedener Ehe lebendes Kirchenmitglied ohne eigene Einkünfte oder mit lediglich geringen Einkünften in dem Bewusstsein und gerade im Hinblick darauf in der Kirche verbleibt, dass es keine oder allenfalls eine geringe Kirchensteuer in der Form der Zuschlagsteuer zu entrichten habe, erscheint angesichts der Möglichkeit, kirchliche Leistungen entgegen zu nehmen, bereits lebensfremd und lässt sich im vorliegenden Fall nach den Gesamtumständen auch nicht feststellen. Eine Kirchenmitgliedschaft ist regelmäßig religiös begründet oder zumindest auf ein Bestreben gestützt, bestimmte Vorteile (für die Kinder etwa Möglichkeit des Besuchs kirchlicher Kindergärten oder Schulen, der Teilnahme an der Konfirmation; kirchliches Begräbnis) in Anspruch zu nehmen. Zudem wäre ein derartiges Motiv für den Nicht-Austritt aus der Kirche auch nicht schutzwürdig, weil es nicht durch eine Norm mit Lenkungs- und Gestaltungswirkung ausgelöst worden wäre. Das allgemeine Vertrauen, der Steuergesetzgeber werde steuerrechtliche Freiräume für die Zukunft aufrecht erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Ein solcher Schutz zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Interessen einzelner lähmen und das Gemeinwohl gefährden (etwa Beschluss des BFH vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405). 22 Die angefochtene Kirchgeldfestsetzung ist auch nicht insoweit rechtswidrig, als angesichts der geringeren Einkünfte der Klägerin ein Teil des Einkommens ihres höher verdienenden Ehemannes, der keiner Kirche angehört, zur Besteuerung herangezogen wird; eine derartige Heranziehung des Ehegatten zum besonderen Kirchgeld der Klägerin liegt hier nicht vor. 23 Das BVerfG hat mit Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BStBl I 1966, 196, entschieden, dass die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass es unbillig erscheinen könne, wenn der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuerrechts kirchensteuerfrei bliebe, obwohl sich - angesichts eines hohen Einkommens seines nicht der Kirche angehörenden Ehepartners - seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat. Als zulässiges Besteuerungsmerkmal, das nur in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegeben sei, komme dessen Lebensführungsaufwand in Betracht. Die Kirchensteuer müsse dann ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen und dürfe nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil der normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreite. 24 Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten i.S. der Rechtsprechung des BVerfG zu ermitteln, ist es im Rahmen einer Typisierung als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, in Fällen der Zusammenveranlagung die Erhebung des Kirchgeldes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln. Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587). Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439). Da zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten Abhängigkeiten bestehen, stellt das gemeinsame Einkommen für die Erhebung des Kirchgeldes eine system- und sachgerechte Ausgangsgröße dar (Beschluss des BFH vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 05.08.2002 2 BvR 685/02 nicht zur Entscheidung angenommen). Der bei der Zusammenveranlagung anzuwendende Splittingtarif beruht auf der Vorstellung, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem Einkommen des anderen zur Hälfte teil hat, auch wenn die Einkünfte als solche von dem anderen Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erzielt werden. Da die Leistungsfähigkeit jedes der zusammen lebenden Ehegatten durch das gemeinsam erzielte Einkommen gesteigert wird, darf sich die Steuererhebung an dieser Größe orientieren (vgl. Urteil des BFH vom 15.03.1995 I R 85/94, BStBl II 1995, 547; dort zur konfessionsverschiedenen Ehe). 25 Diesen gefestigten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht der Kirchensteuerbeschluss der Verbandsvertretung des Beklagten. Er ordnet einer in dreizehn Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens der Ehegatten von 60.000 DM bis zu mehr als 600.000 DM jeweils ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zwischen 180 DM und 7.200 DM zu. Die Ausgestaltung des Staffeltarifes zeigt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in der Sache nicht das Ehegatteneinkommen und auch nicht dessen Hälfte, sondern den Lebensführungsaufwand des der Kirche angehörenden Ehegatten zum Gegenstand hat. Vergleicht man das in der Tabelle festgelegte Kirchgeld mit der sich nach dem Halbteilungsgrundsatz ergebenden Kirchensteuer (Hälfte des Kirchensteuerbetrages, der zu zahlen wäre, wenn beide Ehegatten der Kirche angehören würden), so ergibt sich für sämtliche Stufen, dass das Kirchgeld deutlich hinter dem Zuschlag zur Einkommensteuer zurück bleibt, der bei Zusammenveranlagung in glaubensgleichen Ehen als Kirchensteuer hälftig auf jeden der beiden Ehegatten entfiele. Beispielsweise ergäbe sich für den Veranlagungszeitraum 2001 bei einem zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten von 60.000 DM eine Einkommensteuer nach der Splittingtabelle von 7.622 DM, so dass für den kirchenangehörigen Ehegatten die Kirchensteuer (bei einem Satz von 9 %) nach dem Halbteilungsgrundsatz 342 DM betrüge, während das Kirchgeld in der Tabelle mit 180 DM ausgewiesen ist. Bei dem hier von der Klägerin und ihrem Ehemann im Rahmen der Zusammenveranlagung angesetzten zu versteuernden Einkommen von 195.754 DM (Splittingtarif 56.604 DM) hätte sich eine halbteilige Kirchensteuer von 2.547 DM ergeben; demgegenüber beläuft sich das besondere Kirchgeld lt. Kirchensteuerbeschluss nur auf (jährlich) 1.380 DM. Zudem wird das Kirchgeld erst ab der nicht unbeträchtlichen Einkommenshöhe von 60.000 DM erhoben und berücksichtigt damit ausreichend, dass der Lebensführungsaufwand bei geringerem Familieneinkommen eingeschränkt ist. Von einem Einkommen i.H.v. mehr als 600.000 DM an steigt das Kirchgeld nicht mehr und trägt so dem Umstand Rechnung, dass ab einer gewissen Höhe das Einkommen typischerweise nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung verwendet wird, sondern auch und gerade zur Vermögensbildung. Schließlich lässt die beträchtliche Spannweite der einzelnen Einkommensstufen genügend Spielraum, um individuelle Unterschiede, die sich etwa aus unterschiedlichen Familienbelastungen ergeben, aufzufangen (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439). 26 Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit (jährlich) 1.380 DM nur rund 0,7 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (195.754 DM) ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4). Zudem hat der höher verdienende Ehegatte seinem der Kirche angehörenden Ehepartner die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen; der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch ist durch die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Kirchenmitgliedes geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat (o.a. Urteil des FG Bremen). 27 Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe von dem kirchenangehörigen Ehegatten nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen verstößt auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht wird nicht dadurch verletzt, dass ein einkommensschwacher Ehegatte in glaubensverschiedener Ehe aufgrund der Regelung des besonderen Kirchgeldes höher besteuert wird als ein einkommensschwacher Lediger, der keiner Kirchensteuer oder nur einer geringeren Kirchensteuer in Form der Zuschlagsteuer unterliegt. Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung von Eheleuten führt. Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439). Zudem kann ein einkommensloser oder -schwacher Ehegatte einer Besteuerung des Lebensführungsaufwands entgehen, indem er das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) zugunsten einer getrennten Veranlagung ausübt; angesichts der Anknüpfung an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird das besondere Kirchgeld nur bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten erhoben. Bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, haben die Ehegatten die Möglichkeit abzuwägen, ob für sie der Vorteil des Splittingtarifs, mit dem ggf. eine höhere Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes einhergeht, günstiger ist als der Vorteil einer getrennten Veranlagung mit einer geringeren oder entfallenden Kirchensteuer. Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587). 28 Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes von in glaubensverschiedener Ehe lebenden Mitgliedern der Evangelischen Kirche verstößt ebensowenig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 29 Ein solcher Verstoß ist insbesondere nicht etwa im Hinblick darauf zu bejahen, dass zwischenzeitlich zwar alle Evangelischen Landeskirchen, jedoch nicht alle Katholischen Bistümer ein solches Kirchgeld erheben. Nach Artikel 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 6 und 8 der Weimarer Verfassung (WRV) unterliegt die Erhebung von Kirchensteuern der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 1 und 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG sowohl die Evangelische als auch die Katholische Kirche ermächtigt, aufgrund eigener Steuerordnungen ein besonderes Kirchgeld zu erheben und sich lediglich die staatliche Anerkennung der Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse vorbehalten, vgl. § 16 Abs. 1 KiStG. Aufgrund dieser Ermächtigung, gegen deren Erteilung durch den Landesgesetzgeber im Hinblick auf das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierte kirchliche Selbstverwaltungsrecht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 23.10.1986 2 BvL 7/84 und 8/84, HFR 1987, 143), ist es der Entscheidung der jeweiligen Kirche überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in der glaubensverschiedenen Ehe Gebrauch macht oder nicht. Die Ausübung des Gestaltungswahlrechts kann insoweit nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen. 30 Der Gleichheitsgrundsatz ist auch nicht im Hinblick darauf verletzt, dass das Kirchgeld nur von Eheleuten erhoben wird, die die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer i.S.v. § 26 b EStG wählen, nicht aber in Fällen der getrennten Veranlagung gemäß § 26 a EStG. Im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung fehlen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich (Urteil des Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 18.02.1977 VII C 48.73, Betriebsberater -BB- 1977, 1304). Der kirchliche Gesetzgeber konnte zudem berücksichtigen, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat; einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (Beschluss des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332). 31 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht wegen der Art und Weise der Erhebung des besonderen Kirchgeldes vor. Insbesondere vermag der Senat insoweit kein strukturelles Vollzugshindernis zu erkennen. 32 Wird eine materielle Steuerpflicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nur mangelhaft durchgesetzt und damit die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt, liegt darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug und führt zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Eine im Gesetz strukturell angelegte Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung, die einem gleichheitsgerechten Vollzug entgegen steht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Materielle Steuergesetze müssen in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591; Beschluss des BFH vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74). Andererseits führt eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger. Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm (Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). 33 Das besondere Kirchgeld wird zwar, wie die Klägerin beanstandet, nur dann gegenüber dem in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenangehörigen festgesetzt, wenn er zur Einkommensteuer (zusammen)veranlagt wird. Die materielle Kirchgeldpflicht wird folglich nicht durchgesetzt, wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteu-ererklärung besteht und der Steuerpflichtige eine solche Steuererklärung auch nicht freiwillig abgibt. Nicht vom Gesetzesvollzug erfasst werden damit insbesondere Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung i.S. von § 46 EStG erfüllen und mangels den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigender Werbungskosten keine Aussicht auf eine Erstattung eines Teils der im Wege des Lohnsteuerabzugs einbehaltenen Steuer haben. Zu der Gruppe der mit dem Gesetzesvollzug nicht belasteten Kirchenangehörigen gehören dagegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht generell die Rentner: Wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen weniger als 60.000 DM beträgt und damit unterhalb des Eingangsbetrages der Kirchgeldtabelle liegt, wird es - wie bei allen anderen Kirchenmitgliedern auch - zwecks Sicherung des Lebensführungsaufwandes nicht erfasst; wenn es diesen Betrag übersteigt, werden sie zur Einkommensteuer veranlagt und auch zum besonderen Kirchgeld herangezogen. 34 Dass die nicht der Pflichtveranlagung unterliegenden und keine Steuererklärung abgebenden Arbeitnehmer vom Gesetzesvollzug nicht erfasst werden, beruht nicht auf einer in den Kirchgeldregelungen strukturell angelegten Ungleichheit. Dieser Umstand ist vielmehr eine Folgeerscheinung des Steuerabzugs im Lohnsteuerverfahren: Wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen, gilt die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer durch die Lohnsteuer als abgegolten, § 46 Abs. 4 Satz 1 EStG. Das Lohnsteuerabzugsverfahren als ein Massenverfahren bezweckt eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei einem großen Teil der Steuerpflichtigen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (vgl. Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, N 37). Der damit bewirkte Rationalisierungseffekt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BStBl II 1977, 297) wird durch die gesetzlich bestimmte Abgeltungswirkung der Lohnsteuer verstärkt. Die Abgeltungswirkung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, gewisse Unvollkommenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (Kirchhof/Söhn, EStG, § 46 E 2); sie ist Ausdruck des systematischen Grundprinzps des Lohnsteuerabzugs (Blümich, EStG, § 46 Rdn. 167). Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes unterbleibt damit in den Fällen, in denen es wegen der Abgeltungswirkung der Lohnsteuer nicht zu einer Prüfung der im Einzelfall geschuldeten Einkommensteuer kommt, sondern es bei dem die Besteuerung vereinfachenden Steuerabzug verbleibt. Der Nichtvollzug des Kirchgeldes hat seine Ursache somit in der Struktur der Lohnsteuerabgeltung, ohne dass die Kirchgeldbestimmungen selbst ein Erhebungsdefizit begründen. Etwaige Fälle der Ungleichbehandlung einzelner Kirchenmitglieder - hier dürfte es sich ohnehin um bloße Einzelfälle handeln - führen damit nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernormen. 35 Abgesehen davon, dass es an einer im materiellen Steuergesetz strukturell angelegten Ungleichheit in der Erhebung des besonderen Kirchgeldes fehlt, kann der Kirche auch nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Steuergesetze nicht in ein normatives Umfeld eingebettet, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste. Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587). Außerdem könnte die Kirche die hierfür erforderlichen Maßnahmen angesichts ihrer schlechten Haushaltslage nicht mit eigenen Mitteln und eigenem Personal durchführen, sondern wäre darauf angewiesen, dass die Landesfinanzbehörden ein derartiges Ermittlungs- und Erhebungsverfahren einführen würden. Einer solchen Aufgabe, die weit über die bisher in § 9 KiStG bestimmte Pflicht zur Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter hinausginge, würde sich aber auch die Finanzverwaltung widersetzen, die schon für den Bereich der staatlichen Steuern nach Wegen suchen muss, um die ihr nach bestehender Gesetzeslage obliegenden Aufgaben personell und sachlich hinreichend erfüllen zu können. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 37 Hinsichtlich der Frage des strukturellen Vollzugshindernisses war die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle wesentliche Frage, ob die Erhebung des besonderen Kirchgeldes im Hinblick darauf gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass es in Fällen, in denen die glaubensverschiedenen Eheleute dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte erzielen und keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, nicht erhoben wird, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.