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Urteil

18 K 3558/02 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2004:1008.18K3558.02F.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger schloss am 31. Januar 1990 einen Verwaltungsvertrag mit der Ambros S.A. -im Folgenden: A-, einer Kapitalgesellschaft ausl. Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Liechtenstein hatte und deren Tätigkeit insbesondere durch die V GmbH von M-Stadt (Inland) aus betrieben wurde. Die A kündigte an, mit den zur Verfügung gestellten Geldern an der amerikanischen Börse überwiegend Stillhaltergeschäfte zu tätigen und stellte den Anlegern monatliche Renditen von bis zu 6 v.H. in Aussicht. Auf diese Weise wurden insbesondere von der V GmbH für die A rund 70.000 Anleger mit einer Gesamteinlage von über 800 Mio. DM angeworben. Die ausgewiesenen und den Anlegern gutgeschriebenen "Renditen" standen allerdings mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung der A nicht im Einklang. Die Auszahlungen wurden deshalb hauptsächlich aus den Einlagen neu hinzukommender Anleger vorgenommen. Anfang 1991 kam es zum Zusammenbruch des Systems. Nach dem Verwaltungsvertrag stellte der Kläger ("Investor") der A ("Verwalter") ein Einlagekapital von 5.000 DM zur Verfügung. Als Anlageform war die monatliche Wiederanlage der Gewinne vereinbart. Die A erteilte dem Kläger einen Kontoauszug auf den 31.12.1990, woraus sich ein Guthabensaldo von 6.062,21 DM ergab. Nach dem Zusammenbruch erhielt der Kläger aus einem Schadensersatzprozess Rückzahlungen auf seine Einlage von 3.622,20 DM, so dass ihm letztlich -bezogen auf das ausgewiesene Guthaben zum 31.12.1990- ein Verlust von 2.440,01 DM entstand. Im Dezember 1998 beantragten der Kläger und weitere Beteiligte, vertreten durch die Prozessvertreter, bei dem beklagten Finanzamt die einheitliche und gesonderte Feststellung eines Verlustes von über 7 Mio. DM der "A und Still GbR" für 1991, wobei für den Kläger ein Verlust von 2.440 DM geltend gemacht wurde. Das Finanzamt lehnte eine Feststellung hinsichtlich des Klägers mit negativem Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1999 ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Kapitalanleger hätten sich nicht gemeinschaftlich in Form einer Gesellschaft zusammengeschlossen, vielmehr sei jeder Anleger gesondert gegenüber der A als Kapitalgeber aufgetreten und habe hieraus Kapitaleinkünfte als typisch stiller Gesellschafter erzielt. Ein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen und gemeinschaftliche Einkünfte hätten nicht bestanden. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte erneut die Durchführung eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens; durch die Zusammenfassung der Kapitalanlagen der einzelnen stillen Gesellschafter seien bei der A in 1991 gemeinschaftliche Verluste erzielt worden, außerdem lägen bei mindestens drei Beteiligten Werbungskosten von mehr als 5.000 DM vor. Hilfsweise werde beantragt, die gesamten Einkünfte der A im Schätzungsweg festzustellen und auf die stillen Gesellschafter zu verteilen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, zwischen der A und ihren Kapitalanlegern hätten jeweils typische stille Gesellschaften bestanden, woraus die Kapitalanleger jeweils Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. EStG erzielt hätten. Die A habe demgegenüber gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 EStG erzielt. Eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO habe nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 AO i. V. m der hierzu ergangenen Rechtsverordnung lägen nicht vor. Denn die einzelnen Anleger hätten sich nicht zusammengeschlossen, um gemeinsam Kapitalbeträge anzusammeln und anzulegen, sondern hätten jeweils gesondert der A vertragsgemäß Gelder zu deren Verfügung gewährt. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, da er sich mit anderen A-Geschädigten zu einer GbR zusammengeschlossen habe, könne die Feststellung auf diesen Personenkreis beschränkt werden, ohne dass ein Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis erforderlich sei. Eine gesonderte Feststellung sei hier auch im Interesse der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens geboten. Der Kläger beantragt, den negativen Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 aufzuheben und das Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheids zu verpflichten, durch den für 1991 ein Verlust des Klägers in Höhe von 2.440,01 DM gesondert und einheitlich festgestellt wird. Das Finanzamt beantragt. die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger die einheitliche und gesonderte Feststellung seines im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der A entstandenen Verlustes zu Recht mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. Der Vermögensverlust des Klägers im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der A vollzog sich nicht im Rahmen gemeinschaftlicher Einkunftserzielung im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO zwischen dem Kläger, ggf. anderen Kapitalanlegern und der A; insbesondere lag keine Mitunternehmerschaft zwischen der A und dem Kläger als Kapitalanleger vor. Der Kläger erzielte aus seiner Kapitalanlage Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als typisch stiller Gesellschafter, während die A ihrerseits gewerbliche Einkünfte erzielte (BFH-Urteile vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; vom 22. Juli VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997 755 und vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34 , BStBl II 1997, 761). Dass von A Geschädigte später (nach dem Zusammenbruch des Schneeball-Systems) ihre Interessen gemeinschaftlich verfolgt haben, ändert nichts daran, dass sie im Streitjahr nicht gemeinschaftlich im Rahmen der Einkunftserzielung zusammengewirkt haben. Auch eine Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I 2663; BStBl I 1987, 2, in der für das Streitjahr geltenden Fassung, s. Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 180 AO Tz. 78, 79) kommt nicht in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung können Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung betrifft den Fall, dass der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei deren Planung, Herstellung, Erhaltung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Diese Vorschriften sind nicht einschlägig. Mit Anlagen im Sinne der Verordnung sind nicht Kapitalanlagen gemeint, sondern -wie § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung verdeutlicht- bauliche oder maschinelle Anlagen, die mehrere Beteiligte betrieblich oder freiberuflich nutzen (z. B. im Rahmen einer Apparate-, Labor- oder Maschinengemeinschaft, vgl. Tipke/Kruse, § 180 AO Tz. 83) oder im Rahmen eines Gesamtobjekts erstellen oder erwerben (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2001 IV A 4 -S 0361- 4/01, BStBl. I 2001, 256). Außerdem haben die A-Anleger weder Wirtschaftsgüter gemeinschaftlich gehalten noch Wirtschaftsgüter oder bauliche Anlagen im Sinne eines Gesamtobjekts erworben. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen; das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit von einer weitergehenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Darüber hinaus kann eine gesonderte Feststellung nicht alleine mit der Behauptung, sie sei zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens geboten, herbeigeführt werden. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.