Urteil
11 K 2702/02 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2004:1104.11K2702.02E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1992 vom 27.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Streitjahre 1987 bis 1992 zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt hat. 3 Der 1929 geborene Kläger war Notar und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau Studienrätin. 4 Der Kläger und seine Ehefrau erklärten für die Streitjahre u. a. folgende Einkünfte: 5 Notariat Kapitalvermögen Kläger Ehefrau insgesamt Stückzinsen 6 1987 426.463,00 DM 55.688,00 DM 5.743,00 DM 61.431,00 DM 1988 420.693,00 DM 57.797,00 DM 8.377,00 DM 66.174,00 DM 1989 392.377,00 DM 68.149,00 DM 12.438,00 DM 80.587,00 DM 1990 678.186,00 DM 52.550,00 DM 17.822,00 DM 70.518,00 DM (7.973,00 DM) 1991 464.404,00 DM 63.470,00 DM 18.699,00 DM 82.169,00 DM (1.630,00 DM) 1992 694.926,00 DM 61.605,00 DM 17.530,00 DM 79.135,00 DM 7 Für die Folgejahre ergeben sich aus den Steuererklärungen folgende Einkünfte: 8 Notariat Kapitalvermögen Kläger Ehefrau insgesamt 1993 511.250 DM 66.408 14.255 80.663,00 DM 1994 1.032.654 DM 76.335 13.167 89.502,00 DM 1995 777.740 DM 87.203 10.121 97.324,00 DM 1996 977.740 DM 69.446 14.574 84.020,00 DM 1997 670.973 DM 87.395 15.255 102.650,00 DM 1998 481.231 DM 81.209 17.105 93.314,00 DM 9 Die Steuererklärung für 1992 reichte der Kläger 1994 und die Steuererklärung für 1991 reichte der Kläger 1993 beim Beklagten ein. 10 Nachdem der Kläger im August 1999 ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erhalten hatte, erklärte er im Oktober 1999, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dass er im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer Wertpapiere mit einem Nominalwert von etwa 450.000,00 DM im Ausland angelegt und es bisher unterlassen habe, die daraus resultierenden Zinserträge zu versteuern. Zum Nachweis für seine Auslandsanlagen überreichte der Kläger ein Schreiben der X-Bank (Schweiz) vom 30.11.1999 aus dem sich folgende Vermögensentwicklung ergibt: 11 31.12.1994 580.983,00 DM 12 31.12.1995 809.533,00 DM 13 31.12.1996 872.550,00 DM 14 31.12.1997 899.398,00 DM 15 31.12.1998 883.114,00 DM 16 Ferner heißt es in diesem Schreiben, dass für das Jahr 1994 keine Erträgnisaufstellung erstellt worden sei, da die Kontoverbindung erst am 21.07.1994 erfolgt und in der Zwischenzeit weder Erträge noch Gebühren angefallen seien. Ferner überreichte der Kläger Erträgnis- und Zinsaufstellungen für die Zeit von 1992 bis 1994 der Z-Bank Luxemburg. Aus der Erträgnisaufstellung für 1992 ergibt sich ein Wertpapierbestand von 39.000,00 DM, aus der Erträgnisaufstellung für 1993 ergeben sich festverzinsliche Wertpapiere im Wert von 728.000,00 DM und folgende inländische Investmentzertifikate: 2,8 A-Fonds 6,3 B-Fonds, 1,8 C-Fonds und 6,2 D-Fonds. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erträgnisaufstellungen wird auf die in der Betriebsprüfungsakte abgehefteten Erträgnisaufstellungen Bezug genommen. 17 Auf die Anfrage der Steuerfahndung, wie die Gelder bis zur Anlage bei der Z-Bank bzw. bei der X-Bank Schweiz angelegt worden seien, teilte der Kläger mit, dass die X-Bank den Übertrag zur X-Bank Schweiz in drei Tranchen vorgenommen habe. Deswegen habe sich auch der Wertpapiergesamtbestand zwischen dem 31.12.1994 und dem 31.12.1995 nicht geändert. Auf Grund einer erneuten Anfrage der Steuerfahndung reichte der Kläger eine Depotaufstellung der Z-Bank zum 31.12.1993 ein, aus der sich ein Gesamtbestand in Höhe von 737.942,25 DM ergibt und eine Depotaufstellung auf den 31.12.1992, aus der sich ein Gesamtbestand in Höhe von 599.989,90 DM ergibt. Außerdem trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass dem Kläger aus dem Verkauf eines ererbten Hauses am 05.11.1993 ein Betrag von 300.000,00 DM zugeflossen sei, der nach Erinnerung des Klägers angelegt worden sei. Nachdem die Steuerfahndung dem Kläger mitgeteilt hatte, dass sie zum 01.01.1993 von einem Kapitalstand in Höhe von 599.989,00 DM und unter Berücksichtigung von Ansparungen in Höhe von 30.000,00 DM pro Jahr und einer Wiederanlage erzielter Zinserträge bei einem Zinssatz von 7,5 % von einem Anfangsvermögen zum 01.01.1987 von 247.954,00 DM ausgehe, teilte der Kläger mit, dass er am 03.08.1992 einen Kaufpreis aus dem Verkauf eines Reihenhauses in Höhe von 299.242,64 DM erhalten habe und sein Privatkonto bei der F-Bank damals 369.171,73 DM betragen habe. Zum Beweis für diese Behauptung reichte der Kläger einen Kontoauszug der F-Bank vom 04.08.1992 und eine Bankanweisung ein. 18 Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, dass für die Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers von einem Anfangsvermögen zum 01.01.1987 in Höhe von 247.954,00 DM auszugehen sei, das sich jährlich um einen Ansparbetrag in Höhe von 30.000,00 DM und die Wiederanlage der Zinsen erhöht habe und somit folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzuzuschätzen seien: 19 1987 18.597,00 DM 20 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 80.028,00 DM 21 1988 22.241,00 DM 22 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 88.415,00 DM 23 1989 26.159,00 DM 24 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 106.746,00 DM 25 1990 30.371,00 DM 26 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 100.899,00 DM 27 1991 34.899,00 DM 28 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 117.068,00 DM 29 1992 39.767,00 DM 30 Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte 118.798,00 DM 31 Der Beklagte erließ darauf hin am 27.04.2001 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1992: Für 1987 setzte der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 74.285,00 DM und 5.743,00 DM auf 199.006,00 DM fest, für 1988 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 80.038,00 DM und 8.377,00 DM auf 186.730,00 DM, für 1989 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 94.308,00 DM und 12.438,00 DM auf 167.293,00 DM, für 1990 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 83.067,00 DM und 17.822,00 DM auf 308.875,00 DM, für 1991 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 98.369,00 DM und 18.699,00 DM auf 180.869,00 DM und für 1992 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 101.320,00 DM und 17.530,00 DM auf 329.336,00 DM fest. 32 Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er damit begründete, dass die Mittelherkunft für den Depotbestand auf den 01.01.1993 bei der Z-Bank in Luxemburg in Höhe von 599.989,00 DM dadurch zu erklären sei, dass der Kläger am 03.08.1992 auf seinem Privatkonto bei der F-Bank ein Guthaben von 369.171,73 DM gehabt habe und im Jahr 1992 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 698.421,00 DM erzielt habe. Hinzu kämen die mit 79.135,00 DM erklärten Kapitaleinkünfte des Jahres 1992 sowie der Zufluss von 299.262,64 DM aus dem Verkauf des Hauses in N-Stadt. Dieser Gesamtzufluss im Laufe des Jahres 1992 in Höhe von 1.076.798,00 DM erkläre erschöpfend die Herkunft des Kapitalanlagebetrages von 599.998,00 DM im Jahre 1992 bei der Z-Bank. Auf die Aufforderung des Beklagten, diese Behauptungen nachzuweisen und zu erläutern, warum der damalige Steuerberater des Klägers am 23.01.1995 erklärt habe, dass der Veräußerungserlös aus dem Haus in N-Stadt in Höhe von 299.000,00 DM größtenteils zur Ablösung von Grundpfandrechten verwandt worden sei, antwortete der Kläger nicht. 33 Mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2002 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung berief sich der Beklagte u. a. darauf, dass die Höhe des zum 31.12.1992 vorhandenen und bis zur Selbstanzeige verschwiegenen Kapitals den Rückschluss zulasse, dass dieser Betrag über viele Jahre hinweg neben dem bisher schon erklärten Vermögenszuwachs angespart worden sei. Dafür spreche insbesondere, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass in 1992 Erlöse aus dem Hausverkauf angelegt oder Abzweigungen von bisher erklärten Kapitalanlagen vorgenommen worden seien. Es erscheine angemessen, von einer Ansparrate von 30.000,00 DM jährlich und einem Zinssatz von 7,5 % auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf diese Bezug genommen. 34 Der Kläger hat am 21.05.2002 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. 35 Zur Begründung seiner Klage beruft er sich darauf, dass er für die Streitjahre 1987 bis 1992 zutreffende Steuererklärungen abgegeben habe, in denen insbesondere auch die Zinseinkünfte zutreffend erklärt worden seien. Erst ab 1993, nach Einführung der Zinsabschlagsteuer, habe er die Zinseinkünfte nicht mehr in zutreffender Höhe angegeben. Er habe bereits nachgewiesen, dass ihm am 04.08.1992 aus einem Hausverkauf ein Barerlös in Höhe von 299.242,64 DM zugeflossen sei. Mit diesem Zufluss habe sein Girokonto ein Guthabensaldo von 369.171,73 DM ausgewiesen. Ende 1992 habe er diese Beträge sowie Weiteres ihm zustehendes Guthaben ins Ausland überwiesen, wo er am 31.12.1992 einen Vermögensbestand in Höhe von 599.989,00 DM angesammelt habe. Bei seinem jährlichen durchschnittlichen Jahreseinkommen in Höhe von rd. 500.000,00 DM sei er mit Leichtigkeit in der Lage gewesen, einen Betrag von 600.000,00 DM aus seinem liquiden, inländischen Guthaben Ende 1992 in Luxemburg "zur Seite zu tun". 36 Der Kläger ist der Ansicht, dass bereits dem Grunde nach kein Anhaltspunkt für eine Schätzung zu erkennen sei. Er habe seine Einkünfte zutreffend erklärt und auch keine Mitwirkungspflichten verletzt. Für seine Zinseinkünfte in den Streitjahren sei er weder buchführungs- noch aufbewahrungspflichtig. 37 Darüber hinaus werde - äußerst hilfsweise - sowohl die angesetzte Ansparrate von 30.000,00 DM jährlich als auch der Zinssatz von 7,5 % angegriffen. Wer durchschnittlich 500.000,00 DM jährlich verdiene und weder Picassos sammle, noch teure Rennpferde oder Freundinnen unterhalte, könne erheblich höhere Beträge ansparen als 30.000,00 DM jährlich. Aus einem vorhandenen Barguthaben - allein 369.171,73 DM nur auf seinem Konto bei der F-Bank - sowie aus seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in 1992 in Höhe von 698.421,00 DM habe er mühelos die Geldanlage von knapp 600.000,00 DM in Luxemburg tätigen können. 38 Nachdem der Kläger gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden war, nachzuweisen, dass die Geldanlage in Luxemburg im Jahr 1992 aus Guthaben bei der F-Bank und aus Einkünften aus Notartätigkeit des Jahres 1992 erfolgt sei, legte der Kläger eine Entwicklung der Kapital- und Finanzkonten des Notariats für 1992 vor, aus der sich ergibt, dass er in 1992 1.117.881,00 DM entnommen habe. Außerdem legte er eine handschriftliche Aufzeichnung über Entnahmen vor, aus der sich ergibt, dass die letzte Entnahme des Jahres 1992 378.639,00 DM betragen hat. Der Kläger behauptet, dass er aus dieser letzten Entnahme in Höhe von 378.639,00 DM und dem bereits zuvor nachgewiesenen Kontokorrentguthaben die Geldanlage in Luxemburg Ende 1992 getätigt habe. 39 Der Kläger beantragt sinngemäß, 40 die Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1992 vom 27.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2002 aufzuheben, 41 hilfsweise die Revision zuzulassen. 42 Der Beklagte beantragt, 43 die Klage als unbegründet abzuweisen, 44 hilfsweise die Revision zuzulassen. 45 Zur Begründung seines Antrags beruft sich der Beklagte darauf, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die fraglichen Gelder nicht ausschließlich aus den Mitteln des Jahres 1992 aufgebracht habe. Zwar habe er in 1992 Entnahmen aus seinem Betriebsvermögen in Höhe von ca. 1 Mio. DM getätigt. Vergleiche man diese jedoch mit den Entnahmen seines Geschäftspartners, so ergebe sich ein Mehrbetrag von 200.000,00 DM. Insgesamt ließen diese Beträge nur auf einen hohen Lebensstandard beider Partner schließen. Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass der Kläger von den Entnahmen 600.000,00 DM abgezweigt habe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass - wie der Kläger nun behaupte - der Erlös des Hauses in N-Stadt ins Ausland geflossen sei. Vielmehr habe der Steuerberater des Klägers am 22.01.1995 zum Veranlagungsjahr 1992 mitgeteilt, dass das Haus mit ca. 240.000,00 DM belastet gewesen und somit lediglich ca. 60.000,00 DM dem Kläger zugeflossen seien. 46 Zudem habe der Kläger bereits zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn angegeben, die in Form von Wertpapieren angelegten Beträge im Laufe eines langen Berufslebens verdient zu haben. Ursprünglich sei er also auch von einer kontinuierlichen Ansparung ausgegangen. Letztlich habe er den Hinzuschätzungen sogar zugestimmt. Auch seien keine Einbrüche in den erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen zwischen 1992 und 1993 zu verzeichnen. Lediglich zwischen den Jahren 1989 und 1990 seien die Kapitalerträge um ca. 10.000,00 DM gesunken. 47 Zweifel an einer Steuerhinterziehung bestünden nicht. In seinem als Selbstanzeige gewerteten Schreiben vom 06.10.1999 habe der Kläger ausgeführt, ca. 450.000,00 DM im Ausland angelegt zu haben und es bisher unterlassen zu haben, die daraus resultierenden Zinserträge zu versteuern. Wäre der Kläger an einer eindeutigen Klärung des Sachverhalts interessiert gewesen, hätte er durchaus Abbuchungs- oder Auszahlungsbelege, Kontoauszüge etc. von den Banken beschaffen können. Schließlich sei es ihm auch möglich gewesen, einen Kontoauszug vom 04.08.1992 vorzulegen, der den Eingang des Verkaufserlöses des Hauses in N-Stadt belege. 48 Entscheidungsgründe: 49 Die Klage ist begründet. 50 Der Beklagte war nicht berechtigt, für die Streitjahre Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den bereits vom Kläger erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzuschätzen. 51 Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte die Änderungsbescheide nur erlassen durfte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung i.S. der §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. der §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO vorlagen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen konnte der Senat nicht feststellen. 52 Der Beklagte hat zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die Streitjahre der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten (BFH-Urteile vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165,458, BStBl II 1992, 128; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155,232, BStBl II 1989, 216; BFH-Beschluss vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). Dieser Grundsatz schließt es aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d. h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten. Erforderlich ist vielmehr, dass das Finanzamt und das Finanzgericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Höhe der Steuerhinterziehung überzeugt sind. Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der grundsätzlich zulässigen Schätzung des Hinterziehungsbetrages zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749). 53 Zwar hat der 4. Senat des BFH entschieden, dass sich trotz des Grundsatzes "in dubio pro reo" das Beweismaß mindere, wenn die vollständige Aufklärung des Sachverhaltes scheitere, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge (BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl. II 1999, 28). Zur Begründung dieser Rechtsansicht beruft sich der 4. Senat lediglich auf das Urteil des 10. Senates des BFH vom 15. Februar 1989 (X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl. II 1989, 462). Der 10. Senat des BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 14. August 1991 BFHE 165, 458, BStBl. II 1992, 128 ausdrücklich festgestellt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln hinsichtlich einer Tatfrage die Feststellung eines Sachverhalts mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig sei (vgl. auch FG München, Urteil vom 22. Februar 2000 2 K 2084/98, EFG 2000, 603). 54 Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass auch bezüglich hinterzogener Kapitaleinkünfte bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO von der Existenz bestimmter Tatsachen unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung auszugehen sei, erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 II 177/01, n. v., Juris-Nr: STRE 200171781; vom 10. April 2003 III 423/02, EFG 2003, 1134; Hessisches FG, Beschluss vom 12. September 2001 8 V 465/01, wistra 2002, 115; FG Münster, Urteil vom 17. September 2003 10 K 3637/01 E,F, EFG 2004, 239, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 294/03). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit steht ebenso wie bei der Schätzung i.S. des § 162 AO auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 AO in Widerspruch zu dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. auch Kamps/Wulf, DStR 2003, 2045). Für die Annahme einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist es erforderlich, dass dem Betroffenen nach den Regeln des Strafverfahrens nachgewiesen wird, dass er die Tat begangen hat (BFH-Beschluss vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). Zu den Regeln des Strafverfahrens gehört zwingend, dass der Beschuldigte die Aussage und jegliche Form von Mitwirkung verweigern darf. Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). 55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 393 Abs. 1 AO. Zwar ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nicht nach den Vorschriften der StPO sondern nach den Vorschriften der AO und FGO zu prüfen. Da aber sowohl der Grundsatz "in dubio pro reo" als auch das "nemo-tenetur"-Prinzip sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. Joecks in Franzen-Gast-Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 393 Tz. 7 ff.; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., Einl. Tz. 19), sind Verfahrensvorschriften so auszulegen, dass diese Prinzipien gewährleistet sind. Dies gilt nicht nur, wenn eine Steuerstraftat im Strafprozess festgestellt werden soll, sondern auch wenn die an die Steuerstraftat anknüpfenden steuerlichen Folgen festgestellt werden sollen (Kamps/Wulf, DStR 2003, 2045, 2050). 56 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger in den Streitjahren 1987 bis 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen vorsätzlich und für das Streitjahr 1992 zumindest leichtfertig nicht erklärt hat. 57 Auf Grund der vom Kläger nachgewiesenen Privatentnahmen des Jahres 1992 in Höhe von 1.117.881 DM sowie der erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 79.135,00 DM und eines nicht auszuschließenden weiteren Barvermögens bei einem nachgewiesenen Kontostand von ca. 369.000 DM am 4.8.1992 ist es nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Bestand auf dem Konto bei der Bank in Luxemburg zum 31.12.1992 in Höhe von ca. 600.000 DM aus den Einnahmen des Jahres 1992 und dem sonstigen Vermögen des Klägers stammt und erst im Jahr 1992 nach Luxemburg transferiert wurde. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich auf dem Konto des Klägers bei der F-Bank zum 01.01.1993 noch ca. 278.000 DM befanden und der Kläger im Jahr 1992 ca. 474.000 DM für Steuerzahlungen und ca. 53.000 DM für Versicherungen aufgewendet hat, reichte sein Geldvermögen aus, um im Jahre 1992 ca. 600.000 DM nach Luxemburg zu überweisen. Auch die Tatsache, dass der Kläger seinem Notariat im Jahr 1992 nicht nur seinen Gewinn in Höhe von 694.926 DM sondern weitere 422.000 DM entnommen hat, ist ein Indiz dafür, dass seine Behauptung richtig sein kann, das er erst im Jahr 1992 die 600.000 DM nach Luxemburg überwiesen hat, um damit der zum 01.01.1993 neu eingeführten Zinsabschlagsteuer zu entgehen. 58 Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Abweichung vom BFH-Urteil BFHE 186, 299, BStBl. II 1999, 28 zugelassen. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.