Urteil
2 K 2679/04 StB
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2004:1215.2K2679.04STB.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Der am......geborene Kläger, der von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt, wurde am.....zum Steuerbevollmächtigten und am......zum Steuerberater bestellt. Seitdem betreibt er in A eine Steuerberaterpraxis. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je ein 1/2 Eigentümer des Einfamilienhauses in A, B-Strasse. Der Kläger ist berufsrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A leitete am .....wegen des Verdachts der Steuerverkürzung (§ 370 Abgabenordnung) zu Gunsten zweier Mandanten des Klägers das Strafverfahren ein. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, in den Jahren 1998 bis 2000 durch 10 selbstständige Unterlassungstaten, nämlich der Nichtabgabe der Einkommensteuer-, der Umsatzsteuerjahres- und der Gewerbesteuererklärungen der Jahre 1997 bis 1999, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 121.883 DM zum Vorteil der Mandanten verkürzt bzw. zu verkürzen versucht zu haben. Im Strafverfahren gab der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten zu und erklärte sie mit erheblicher Arbeitsüberlastung und privaten Schwierigkeiten wegen der Trennung von seiner Ehefrau. Mit Zustimmung des Amtsgerichts A wurde das Strafverfahren am ....... gegen Zahlung einer Geldbuße von 45.000 DM endgültig eingestellt (Az). Wegen desselben Sachverhaltes leitete die Generalstaatsanwaltschaft C ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein (Az). Das eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren sollte zunächst auf Vorschlag der Generalstaatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Auflage von 2000 EUR bis 30.11.2003 gem. §§ 153 a StPO, 153 StBerG abgeschlossen werden, nachdem das Landgericht C einer Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .......zugestimmt hatte. Der Kläger, der dieser Verfahrensweise zugestimmt hatte, zahlte allerdings die Geldauflage von 2000 EUR zum vorgesehenen Termin nicht, weil er inzwischen zahlungsunfähig geworden war. Daraufhin leitete die Generalstaatsanwaltschaft C mit Anschuldigungsschrift vom ...... beim Landgericht C - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - das Hauptverfahren ein, das derzeit ausgesetzt ist. Das Amtsgericht A hatte bereits vorher über das Vermögen des Klägers mit Beschluss vom ........ das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum 19.01.2004 beliefen sich die Steuer- und Abgabenrückstände (Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer zuzüglich Nebenleistungen) für den Zeitraum 1998 bis Dezember 2003 auf insgesamt 95.138,07 EUR. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der "Krankenkasse" beliefen sich für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.08.2004 auf 12.376,97 EUR zuzüglich Säumniszuschläge. Nach Mitteilung der "Krankenkasse" erfolgt auch zur Zeit keine laufende Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus zahlte der Kläger die Beiträge zur Steuerberaterkammer für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 828 EUR nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Insolvenzverwalter die Steuerberaterpraxis des Klägers und das Einfamilienhaus mit Zustimmung des Amtsgerichts A aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Beklagte den Kläger auf einen beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater hingewiesen und ihn gebeten hatte, einen vollständigen Vermögensstatus und eine Übersicht über alle laufenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen - der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach - widerrief der Beklagte mit Bescheid vom ........ die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater sei rechtswidrig. Er befände sich trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht in Vermögensverfall. Er könne seine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater ohne direkte Einflussnahme durch den Insolvenzverwalter ausüben, weil seine Praxis aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sei. Die offenen Forderungen für die Zeit bis zum 30.09.2003 seien dem Insolvenzverwalter zum Einzug übergeben worden. Ab dem 01.10.2003 verfüge er wieder über alle Einnahmen, so dass er sämtliche Verbindlichkeiten beruflicher und privater Art bedienen könne. Er gehe davon aus, dass sämtliche Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt würden; sollte dies nicht in vollem Umfang der Fall sein, werde er mit seinen Einnahmen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle bestehenden Verbindlichkeiten tilgen können. Er sei nicht überschuldet. Sein Reinvermögen betrage 341.700 EUR. Der Wert des Einfamilienhauses betrage 350.000 EUR, die drei .....- Darlehen aus 1986, 1989 und 1991 beliefen sich auf einen Wert von mehr als 130.000 EUR und die Rückkaufswerte der drei Lebensversicherungen auf 32.000 EUR. Zuzüglich der restlichen Bankguthaben ergebe dies ein Aktivvermögen in Höhe von 628.600 EUR. Demgegenüber bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von 286.900 EUR (Darlehen M-Bank, Bausparkasse N 140.000 EUR und 14.900 EUR, Darlehen für die .....- Darlehen 20.000 EUR, angemeldete Verbindlichkeiten zur Insolvenztabelle 91.000 EUR und weitere Verbindlichkeiten von 21.000 EUR = 286.900 EUR). Aus seiner freiberuflichen Tätigkeit und der Vermietung erziele er künftig Einnahmen in Höhe von 92.500 EUR jährlich. Die notwendigen Aufwendungen einschließlich der Annuitäten für die gesicherten und ungesicherten Darlehen beliefen sich auf 45.700 EUR jährlich. Demnach stünde ihm für Steuerzahlungen und für den Lebensunterhalt jährlich ein Betrag von 46.800 EUR zur Verfügung. Im Jahre 2003 habe der Gewinn aus seiner Steuerberatertätigkeit ausweislich der Gewinnermittlung 71.496,65 EUR betragen. Für das laufende Jahr sei bis einschließlich Oktober 2004 ein Überschuss von 62.311,82 EUR angefallen. Im übrigen sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht zu erwarten. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom ....... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu seinem Standpunkt im Verwaltungsverfahren vor: Die Vermögensverhältnisse des Klägers seien nach wie vor schlecht. Nach telefonischer Auskunft des Insolvenzverwalters sei mit einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger nicht zu rechnen. Der vorgelegte Vermögensstatus sei insoweit unklar, als der Wert des Einfamilienhauses mit 350.000 EUR beziffert worden sei. Es werde nicht deutlich, ob dies bereits dem halben Anteil des Klägers entspreche oder ob dies der Wert für das gesamte Grundstück sei. Es sei auch nicht erkennbar, ob es dem Kläger möglich sei, den Wert des Objektes zur Schuldentilgung einzusetzen. Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger mit Verfügungen vom 01.10. und 19.11.2004 gem. § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, ein aktuelles Vermögensverzeichnis, eine Gegenüberstellung seiner beruflichen und privaten monatlichen Einnahmen und Ausgaben und einen Tilgungsplan, eine aktuelle Auswertung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit, eine Gewinnermittlung für das Jahr 2003, vollständige Unterlagen über die ......- Darlehen, Unterlagen über sämtliche Verbindlichkeiten und Unterlagen über die Mieteinnahmen vorzulegen. Mit den Schriftsätzen vom 15.11.2004 und 09.12.2004, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und der Anlagen Bezug genommen wird, hat der Kläger auf die gerichtlichen Verfügungen geantwortet und seine Vermögenssituation ergänzend dargelegt. Die "Krankenkasse" hat auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters den Gesamtrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen zum 16.11.2004 mit 14.124,77 EUR beziffert. Der Insolvenzverwalter hat auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters Angaben zum Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens und zur Vermögenssituation des Klägers gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gespräche wird auf die hierüber gefertigten Aktenvermerke vom 13. 12. 2004 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz - StBerG - in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 ( BGBl I, 3836 ) sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dem 2. Halbsatz der oben genannten Vorschrift vermutet, wenn u.a. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ( vgl. Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 03.11.1992 - VII R 95/91 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH <BFH> 1993, 624, 625 m.w.N.). Die Annahme, ein Steuerberater lebe nicht mehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ( § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG ), ist immer dann gerechtfertigt, wenn u.a. über sein Vermögen ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind erst dann ( wieder ) hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern, die gegen ihn titulierte Forderungen haben, Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. Bundesgerichtshof <BGH> Beschluss vom 09. 12. 1996 AnwZ (B) 35/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht <NJW-RR> 1997, 1558). Die Vermutung des Vermögensverfalls ist widerlegbar, wobei es dem Steuerberater obliegt, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen ( vgl. BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99 - Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung < HFR > 2000, 741; Beschluss vom 04.03. 2004 - VII R 21/02 - Bundessteuerblatt < BStBl > II 2004, 1016 ). Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (BFH, Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 - BStBl. II 1995, 909). I. Im Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsverfügung hat der Beklagte auf Grund der ihm bekannt gewordenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu Recht angenommen, dass dessen Bestellung als Steuerberater zu widerrufen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom ......... war das Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen. Die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen des Klageverfahrens widerlegt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass er seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet und seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor. Der Kläger ist der Aufforderung des Beklagten im Verwaltungsverfahren, ein Vermögensverzeichnis und eine Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, nicht nachgekommen. Auch im Klageverfahren hat er die Vermutung ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht widerlegt. Er hat trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, Vereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern ( Finanzverwaltung, Sozialversicherung und M-Bank ) über eine Regelung seiner Verbindlichkeiten in Höhe von annähernd 290.000 EUR getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen ihn kommen wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die hierdurch eröffnete bloße Möglichkeit, die offenbar gewordene schlechte wirtschaftliche Situation des Steuerberaters durch dieses Verfahren zu bereinigen, haben noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen gegen ihn erhobenen Forderungen als geordnet zu betrachten wären ( vgl. BFH, Beschluss vom 04.03. 2004 - VII R 21/02 - a.a.O. ). Durch den Vermögensverfall des Klägers ist auch eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Die gesetzliche Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz geht typisierend davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden soll. Dieser Nachweis obliegt dem betroffenen Steuerberater, den insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trifft. Im Streitfall ist eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht ausgeschlossen. Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit ist die Annahme gerechtfertigt, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Der Kläger hat die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährdet, dass er in der Zeit vom 28.06. bis 20.08.2003 seine Tätigkeit pflichtwidrig ohne den erforderlichen Berufshaftpflichtversicherungsschutz (§ 67 Steuerberatungsgesetz) ausgeübt hat. Diese Versicherungslücke hatte er nach Mitteilung der Versicherung gegenüber dem Beklagten bis zum Erlass des Widerrufsbescheids vom ....... nicht geschlossen. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Versicherungslücke von nahezu zwei Monaten noch nicht geschlossen gewesen. Hieraus folgt eine noch gegenwärtig fortdauernde Gefährdung von Interessen seiner Mandanten, weil sie bei denkbaren beruflichen Fehlleistungen des Klägers in diesem Zeitraum ohne ausreichenden Vermögensschutz sind. Ferner rechtfertigt der Umstand, dass er in den Steuerangelegenheiten seiner Mandanten E und F über mehrere Jahre pflichtwidrig die Einkommen-, Umsatz-, und Gewerbesteuererklärungen nicht abgegeben hat und nach den Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A Steuern von mehr als 100.000.- DM verkürzt bzw. zu verkürzen versucht hat, die Annahme, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Sein Fehlverhalten hat der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren uneingeschränkt eingeräumt und auch im Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid sein Eingeständnis nicht in Abrede gestellt. Ein Steuerberater, der aber bei der Ausübung seines Berufs in derartiger Weise gegen die Steuerrechtsordnung verstößt, beeinträchtigt nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand ( § 57 Abs. 2 StBerG ), sondern gefährdet gleichzeitig auch die Interessen seiner Mandanten. Schließlich zeigt auch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten und bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Praxismitarbeiter, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Allein der Umstand, dass er über lange Zeit hinweg ganz erhebliche Rückstände an Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuern ( mehr als 90.000 EUR ) beim Finanzamt A und bei dem Träger der Sozialversicherung Arbeitgeberbeiträge für seine Mitarbeiter ( mehr als 12.000 EUR) hat auflaufen lassen, zeigt, dass er seinen Pflichten nicht oder nur verzögert nachkommt, wenn er sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Der Umgang des Klägers mit diesen für ihn fremdem Gelder zeigt seine beachtliche Pflichtvergessenheit in finanziellen Angelegenheiten. II. Der Widerruf ist auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrechtzuerhalten gewesen. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Dies kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert ( vgl. BFH, Urteil vom 22.8.1995 -VII R 63/94 - BStBl II 1995, 909, 911 ). Da das Insolvenzverfahren auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgeschlossen ist, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls. Ein sofortiger Anspruch auf Wiederbestellung setzt unter solchen Umständen voraus, dass der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt u n z w e i f e l h a f t in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das ist im Streitfall allerdings nicht der Fall. Umstände, die den Schluss auf eine zweifelsfreie nachhaltige Besserung der Vermögenslage des Klägers rechtfertigen, sind im gegenwärtigen Zeitpunkt im Streitfall nicht erkennbar. Die hohe Verschuldung des Klägers wird nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht wesentlich zurückgeführt sein, sie wird für ihn weiterhin drückend bleiben. Nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters vom 13. 12. 2004 werden die Gläubiger lediglich mit etwa 15 bis 20 % ihrer Forderungen befriedigt werden. Da nach Auskunft des Insolvenzverwalters - nicht bestrittene - Forderungen in Höhe von 474.000 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, wird der Kläger auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Verbindlichkeiten von mehr als 380.000 EUR belastet sein. Ob er den zur Bedienung dieser Verbindlichkeiten erforderlichen erheblichen Zins- und Tilgungsdienst zukünftig wird ordnungsgemäß leisten können, ist in hohem Maße zweifelhaft geblieben. Der Senat kann dies jedenfalls nicht annehmen. Einer solchen Annahme steht bereits das aktuelle Verhalten des Klägers als Arbeitgeber bei der Entrichtung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge an die "Krankenkasse" während des Verwaltungs -und Klageverfahrens entgegen. Obwohl seine Steuerberaterpraxis schon seit Anfang Januar 2004 aus der Insolvenzmasse freigegeben worden ist, ist der Kläger nach Mitteilung der "Krankenkasse" vom 14. 10. 2004 auch mit den laufenden Beitragszahlungen rückständig. Für die Zeit bis zum 31. 08. 2004 sind beträchtliche rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.376,97 EUR aufgelaufen, die sich nach Mitteilung der "Krankenkasse" gegenüber dem Gericht bis November 2004 sogar weiter auf 14.127,77 EUR ( ohne Säumniszuschläge ) erhöht haben, weil der Kläger als Arbeitgeber nach wie vor seiner monatlichen Zahlungsverpflichtung an die Sozialversicherung nicht nachkommt. Dieses Verhalten zeigt nachdrücklich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auch derzeit noch so angespannt sind, dass er mit der Zahlung seiner Verbindlichkeiten voraussichtlich in Rückstand geraten wird. Wenn er selbst unter dem Eindruck des Widerrufsverfahrens nicht in der Lage ist, Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer abzuführen, also Mittel, die er vom Gehalt seiner Arbeitnehmer einbehalten hat, liegt die Annahme nahe, dass er auch künftig mit seinen notwendigen Zahlungsverpflichtungen in eine - für einen Steuerberater unerträgliche - Rückstandssituation geraten wird. Solange nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern völlig offen ist, ob die Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des Steuerberaters letztlich gelingen wird, können geordnete wirtschaftliche Verhältnissen nicht angenommen werden. Eine positive Feststellung dahin, der Kläger lebe trotz des fortdauernden Insolvenzverfahrens bereits jetzt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, kann mithin nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.