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Urteil

6 K 5037/01 K

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss entspricht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG, auch wenn er anfechtbar ist. • Verstöße gegen Satzungsbestimmungen führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht zwingend zur Nichtigkeit, sofern die Maßnahme keine dauerhafte Satzungsänderung bezweckt. • Die Analogie von § 173 Abs. 3 AktG auf die GmbH ist zulässig; ein Bestätigungsvermerk ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. • Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien sind nach § 10 Nr. 4 KStG nur hälftig abzugsfähig, wenn die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung liegen; reine, klar abgrenzbare Beratertätigkeiten bleiben abziehbar.
Entscheidungsgründe
Ausschüttungsbeschluss wirksam; Fachbeirats‑ und Aufsichtsratsvergütungen teilweise nicht abzugsfähig • Ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss entspricht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG, auch wenn er anfechtbar ist. • Verstöße gegen Satzungsbestimmungen führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht zwingend zur Nichtigkeit, sofern die Maßnahme keine dauerhafte Satzungsänderung bezweckt. • Die Analogie von § 173 Abs. 3 AktG auf die GmbH ist zulässig; ein Bestätigungsvermerk ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. • Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien sind nach § 10 Nr. 4 KStG nur hälftig abzugsfähig, wenn die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung liegen; reine, klar abgrenzbare Beratertätigkeiten bleiben abziehbar. Die Klägerin, eine große GmbH, beschloss in der Gesellschafterversammlung vom 15.12.1994 abweichend vom Prüfungs‑Vorschlag die Auflösung von Gewinnrücklagen und eine Ausschüttung von 81.008.000 DM für das Wirtschaftsjahr 1993. Die Geschäftsführung hatte den Jahresabschluss zum 31.12.1993 aufgestellt; ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers liegt vor, jedoch erfolgte dieser außerhalb der vom Finanzamt als strenger angesehenen Zweiwochenfrist. Das Finanzamt erkannte den über den vom Geschäftsführer vorgeschlagenen Betrag hinausgehenden Ausschüttungsbetrag für 1993 nicht an und kürzte zudem hälftig Abzugsbeträge für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich in fachlichen Beiräten tätig waren, sowie für einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, der zusätzlich als Berater vergütet wurde. Die Klägerin klagte auf Berücksichtigung der Ausschüttung für 1993 und vollständigen Abzug der strittigen Vergütungen. • Anwendbare Normen: § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F., § 316 Abs. 1, 3 HGB, § 42a GmbHG, §§ 53 ff. GmbHG, § 173 Abs. 3 AktG (analog), § 10 Nr. 4 KStG. • Zur Ausschüttung: Ein Gewinnverwendungsbeschluss entspricht § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG, wenn er zivilrechtlich wirksam ist; die bloße Anfechtbarkeit schließt die steuerliche Anerkennung nicht aus. • Satzungswidrige Beschlüsse sind nur dann nichtig, wenn sie Dauerwirkungen entfalten; hier handelte es sich um eine punktuelle Auflösung von Rücklagen ohne zukünftige Bindungswirkung, daher höchstens anfechtbar. • Pflicht zur Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 HGB: Änderungen des geprüften Jahresabschlusses (Auflösung von Rücklagen zugunsten des Bilanzgewinns) sind prüfungspflichtig; die GmbH kann jedoch, analog § 173 Abs. 3 AktG, Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk innerhalb einer angemessenen Frist vorliegt. • Fristfrage: Der Bestätigungsvermerk vom 13.03.1995 war nach Auffassung des Gerichts innerhalb der noch angemessenen Frist erteilt; daher war der Bilanzfeststellungs‑ und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss wirksam. • Zu den Vergütungen: § 10 Nr. 4 KStG schränkt den Abzug hälftig ein für Vergütungen an Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind; dieser Begriff wird weit ausgelegt und umfasst auch beratende Tätigkeiten, soweit sie der Überwachung dienen. • Angewandte Subsidiarität bei Abgrenzung: Nur wenn eine Tätigkeit klar, eindeutig und tatsächlich außerhalb des Überwachungsmandats liegt, begründet sie vollen Betriebsausgabenabzug; Fachbeiratsaufgaben und die konkret vorgelegte Beraterfunktion des Herrn H. waren nach tatsächlicher Handhabung der Überwachung zuzurechnen und daher hälftig nicht abzugsfähig. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht setzte die Körperschaftsteuer 1993 unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung wegen einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausschüttung in Höhe von 81.008.000 DM fest, weil der Gewinnverwendungsbeschluss zivilrechtlich wirksam und nicht nichtig ist. Die Berufung auf Satzungsverstöße führte nicht zur Nichtigkeit, da die Beschlüsse nur punktuelle Wirkung entfalteten und nicht dauernd in die Satzung eingriffen; eine Anfechtung war nicht durchgeführt. Soweit die Klägerin volle Betriebsausgaben für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und für den externen Berater begehrte, wurden diese nicht durchgesetzt: Das Gericht bestätigte die hälftige Nichtabzugsfähigkeit nach § 10 Nr. 4 KStG, weil die Tätigkeiten in der konkreten Ausgestaltung der Überwachungsfunktion zugeordnet werden konnten. Damit gewann die Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Ausschüttung für 1993, verlor jedoch in den Abzugsfragen bezüglich der Fachbeirats‑ und Beratervergütungen; die Revision wurde zugelassen.