Urteil
14 K 5073/03 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2005:0407.14K5073.03KG.00
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Tenor
Der Bescheid vom 5. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
13. August 2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 5. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin bezog für ihren Sohn “A“ (geb. am 27. März 1985) fortlaufend Kindergeld. Dieser besuchte ab August 2002 das Seminar für Islamische Theologie des Verbandes <> zur Ausbildung als Theologe. Nach einer Ausbildungsbescheinigung des Verbandes vom 20. August 2002 sollte die Ausbildung voraussichtlich bis zum 31. Juli 2005 andauern und nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit bieten, in einer ihrer Moscheengemeinden als islamischer Theologe angestellt zu werden. Mit Bescheid vom 5. März 2003 lehnte die Beklagte eine Kindergeldfestsetzung ab April 2003 mit der Begründung ab, die Ausbildung „Islamische Theologie“ sei keine Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Teilnahme an einem Seminar für Islamische Theologie als Berufsausbildung anzusehen sei. Die Beklagte wies den Einspruch in der Entscheidung vom 13. August 2003 zurück und führte aus, es handele sich bei dem Besuch des Seminars nicht um eine Schulausbildung im einkommensteuerlichen Sinne. Voraussetzung für eine Schulausbildung sei, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebettet sei, die eine gewisse dauernde Lernkontrolle ermögliche. Der Besuch des Seminars unterliege nicht der staatlichen Schulaufsicht und es fänden auch nicht die Schulgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Ausbildung liege in der Selbstverantwortung der Religionsgemeinschaft, sei nur auf bestimmte Wissensgebiete ausgerichtet, die je nach Neigungen gewählt und in Anspruch genommen werden könnten. Seit September 2003 ist der Sohn der Klägerin Schüler der Abendrealschule in „B“. Von September 2003 bis Juli 2004 hat die Klägerin „A“ Kindergeld bezogen. Gegen den Bescheid vom 5. März 2003 hat die Klägerin binnen Monatsfrist Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sich ihr Sohn bei dem Verband <> in einer Ausbildung zum islamischen Gelehrten/Theologen befinde. Mit dieser Ausbildung werde er sowohl befähigt, Lehrtätigkeiten im Rahmen eines islamischen Religionsunterrichtes als auch eine Predigertätigkeit auszuüben. Nach dem Abschluss der Ausbildung bestehe die Möglichkeit einer Anstellung beim Verband oder bei einer anderen islamischen Organisation. Obwohl diese Ausbildung kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf sei, sei sie als Berufsausbildung im Rechtssinne anzusehen, zumal der Verband auch als Religionsgemeinschaft anerkannt sei. Die Nichtannahme einer Berufsbildung im Hinblick auf den Träger führe zu einer Verletzung der Grundrechte des Art. 3, 4 und 12 des Grundgesetzes. Zur weiteren Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.Oktober 2001 S 4 KN 122/00. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2004 hat die Klägerin eine Informationsbroschüre zum Lehrgang des Seminars für Islamische Theologie überreicht, in der der Ablauf der Ausbildung sowie der Inhalt der Lehrpläne der Grundkurses und des Hauptstudiums beschrieben sind. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Des weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 einen Notenspiegel des Verbandes <> für ihren Sohn „A“ überreicht, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 5. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2003 aufzuheben, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsachen, dass die Informationsbroschüre als Ausbildungsplan verwendet, der Inhalt der Prüfungen sich tatsächlich nach diesem Ausbildungsplan richtet und der zeitliche Umfang der Ausbildung 40 Wochenstunden beträgt durch Vernehmung 1. des Herrn “C“ , 2. des Kindes “A“, 3. noch zu benennender Lehrer, die im fraglichen Zeitraum an der Ausbildung und Prüfung beteiligt waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie ist der Ansicht, ein planmäßig ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis, das unverzichtbare Voraussetzung einer Berufsausbildung sei, liege nicht vor. Dauer, Struktur, Art und Weise der Ausbildung seien nicht nachvollziehbar. Der Verband errichte und unterhalte die Ausbildungsstätte für die Ausbildung der Religionslehrer ohne Mitwirkung des Staates. Die Vorbildung der Ausbilder stehe im Ermessen der dem Verband angehörigen Kulturzentren. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Dauer der Ausbildung nach dem Belieben der Beteiligten richte. Es existiere weder eine schriftlich niedergelegte Prüfungsordnung, noch seien die Prüfungsinhalte und der zeitliche Ablauf der Prüfung bekannt. <> In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ergänzend daraufhin hingewiesen, dass nach der vorliegenden Informationsbroschüre Zulassungsvoraussetzung für das Grundstudium die Absolvierung der mittleren Reife oder eines vergleichbaren Abschlusses der Vollzeitschulpflicht sei. Da der Sohn der Klägerin die mittlere Reife vor der Aufnahme der Ausbildung nicht absolviert habe, was der Besuch der Abendrealschule ab September 2003 zeige, sei davon auszugehen, dass sich der Verband nicht an seine eigenen Vorgaben halte. Zur weiteren Begründung hat die Beklagte darüber hinaus auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 5. Februar 1999 18 K 6165/96 Kg verwiesen. Das Gericht hat eine schriftliche Aussage des Zeugen „C“ zu Fragen über den Gang der Ausbildung des Sohnes „A“ eingeholt. Auf den Inhalt der Zeugenaussage (Blatt 92 und 93 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Bescheid vom 5. März 2003 in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), denn ihr steht ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch nach März 2003 zu. Der Besuch des Seminars für islamische Theologie erfüllt die Voraussetzungen, die an eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu stellen sind. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind „für einen Beruf ausgebildet wird“. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, Bundessteuerblatt – BStBl - II 1999, 701; vom 14. Januar 2000, VI R 11/99, BStBl II 2000, 199; vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02, BStBl II 2004, 999). Aus der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird“ kann nicht gefolgert werden, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer inländischen Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt sein muss oder – mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. BFH, BStBl II, 2000, 199; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 117). Der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im o. g. Sinne ist in einem allgemeinen, umfassenden Sinne zu verstehen; er muss allerdings in nachvollziehbarer Weise planmäßig ausgestaltet sein und sich an einem bestimmten Berufsbild orientieren. Dem ausbildungsfähigen Kind darf insbesondere der Erwerb der berufsspezifischen Kenntnisse nicht allein überlassen bleiben, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel müssen von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden (vgl. BFH, BStBl II 1999, 701 für den Fall eines Auslandsaufenthalts zum Erwerb von Sprachkenntnissen). Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung von Verfassung wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 II BvR 1057/98 2 BvR 1226/96, BStBl II 1999, 182). Dabei ist auch nicht zu fordern, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BFH, BStBl 1999, 701). Diese Auslegung trägt dem Sinn und Zweck des seit 1. Januar 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds Rechnung, wonach das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen ist, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (vgl. BFH, BStBl II 1999, 701). Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (vgl. BFH, BStBl II 1999, 701). Das Seminar für Islamische Theologie erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, um als Berufsausbildung angesehen zu werden. Nach der vorliegenden Informationsbroschüre, die nach den Angaben des Zeugen „C“ dem Ausbildungsplan des Seminars entspricht, existiert ein ausführlicher Lehrplan zur Ausbildung der islamischen Theologen mit einer Unterteilung in mehrere Ausbildungsabschnitte, nämlich Grundstudium, Hauptstudium und praktisches Jahr. Innerhalb der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind die Ausbildungsinhalte detailliert geregelt. Die Studierenden müssen die vorgegebenen Ausbildungsziele erreichen. Die Reihenfolge der einzelnen Fächer, die aufeinander aufbauen, ist vorgeschrieben. Die wöchentliche Stundenzahl umfasst ca. 40 Stunden. Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes finden mündliche Prüfungen statt. Das Bestehen einer Prüfung ist Voraussetzung für den Beginn der nächst höheren Ausbildungsstufe. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Absolventen nicht nur beim Verband <>, sondern auch in einer anderen islamischen Religionsgemeinschaft oder als Religionslehrer beschäftigt werden, so dass die Ausbildung zu einer Tätigkeit führt, die später gegen Entgelt berufsmäßig ausgeübt werden kann. Der Einwand des Beklagten, es fehle an einer planmäßigen Ausgestaltung der Ausbildung ist danach nicht begründet. Dass das Seminar nicht der staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegt und die Vorbildung der Ausbilder dem Ermessen der dem Verband angehörigen Kulturzentren unterliegt, steht der Anerkennung als Ausbildung nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zum aktuellen Kindergeldrecht und dessen besonderer Zielsetzung nicht entgegen. Dies zeigt insbesondere der Vergleich zu der als Ausbildung anerkannten Au-pair-Tätigkeit mit begleitendem Sprachunterricht. Bei den Sprachschulen handelt es sich weitestgehend um private Schulen, die ebenfalls keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Das Fehlen schriftlicher Prüfungen hindert eine Anerkennung als Berufsausbildung ebenfalls nicht. Ausreichend ist, dass überhaupt Prüfungen stattfinden (ebenso Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Dezember 2001 S 4 KN 122/00). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verband in wesentlichem Umfang von seinen selbst aufgestellten Vorgaben abweicht, liegen nicht vor. Der Hinweis der Beklagten auf den Widerruf der Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gegenüber einem dem Verband zu zurechnendem Bildungswerk lässt keine Rückschlüsse auf die vorliegende Seminarausbildung zu. Auch der Einwand der Beklagten, „A“ habe die vom Verband selbst aufgestellten Voraussetzungen für die Aufnahme des Grundstudiums nicht erfüllt, weil er bei Aufnahme der Ausbildung noch nicht den Schulabschluss der mittleren Reife oder einen vergleichbaren Abschluss besessen habe, greift nicht durch. Dabei kann die Frage, was nach dem Ausbildungsplan unter einem der mittleren Reife „vergleichbaren Abschluss der Vollzeitschulpflicht “ zu verstehen ist, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist eine insoweit möglicherweise gegebene Abweichung nicht als so wesentlich zu beurteilen, dass es aufgrund dessen gerechtfertigt wäre, der gesamten Seminarausbildung den Ausbildungscharakter abzusprechen. Sonstige Gesichtspunkte für eine vom Ausbildungsplan in wesentlicher Weise abweichende Gestaltung der Ausbildung sind vorliegend – im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 18 K 6165/96 zugrunde lag - nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Nach den Angaben des Zeugen „C“ entsprach vielmehr der Ausbildungsverlauf bei „A“ bis zum Ende des Seminarbesuchs im Juli 2004 den Vorgaben des Ausbildungsplanes. „A“ hat 5 Fächer des insgesamt 7 Fächer umfassenden Grundstudiums besucht und mit Ausnahme des Faches Islamische Rechtslehre in allen von ihm belegten Fächern Prüfungen abgelegt. Auch die vorzeitige Beendigung der Ausbildung durch „A“ spricht nicht gegen eine Ernsthaftigkeit der Ausbildung. Von der Ernsthaftigkeit ist auszugehen, wenn im konkreten Fall keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen (Seewald/Felix, a.a.O., § 63 Rz 140). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch dient die Revision der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „für einen Beruf ausgebildet wird“ ist höchstrichterlich geklärt und vorliegend eine Frage der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung.