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Urteil

8 K 3239/00 L

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2005:0603.8K3239.00L.00
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Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 622,75 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 46,71 EUR zu erstatten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 v.H. und der Beklagte

zu 15 v.H..

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 622,75 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 46,71 EUR zu erstatten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 v.H. und der Beklagte zu 15 v.H.. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung von an den Beklagten abgeführten Steuerabzugsbeträgen. Die Klägerin war vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 (insgesamt 47 Monate) als Vorstandssekretärin bei der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, tätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin eine Pensionsvereinbarung, wonach mit jeder Gehaltszahlung ein bestimmter Betrag dem Pensionsplan der Klägerin zugewiesen wurde. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls sah Nr. 8 a der Pensionsregelung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte, anteilige Auszahlung des angesammelten Kapitals vor. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Pensionsregelung der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, vom 2. Januar 1992 Bezug genommen. Die Klägerin war bis zum 31. Mai 1995 im Büro in Düsseldorf beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Juni 1995 wurde sie von ihrer deutschen Arbeitgeberin in die Zweigniederlassung nach B abgeordnet, wo sie einen weiteren Wohnsitz begründete. Ihre Wohnung in C löste sie im November 1995 auf. Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 schied die Klägerin bei der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, aus und begründete ein Arbeitsverhältnis mit der Firma A, Zweigniederlassung B. Anfang 1997 heiratete die Klägerin. Zum 31. März 1997 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und wohnt seit dem 1. April 1997 mit ihrem Ehemann im Ausland. Im Juni 1997 zahlte die Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, der Klägerin nachträglich eine Abfindung in Höhe von 31.831,22 DM (brutto), die dazu dienen sollte, die Klägerin für das während ihrer Tätigkeitszeit (bis einschließlich 31. Dezember 1995) im Pensionsfonds angesammelte Kapital zu entschädigen. Da der ehemaligen Arbeitgeberin keine Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Kalenderjahr 1997 vorlag, nahm sie gemäß § 39 d Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 39 c des Einkommensteuergesetzes -EStG- vom Auszahlungsbetrag einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG (a.F.) vor und führte Lohnsteuern in Höhe von 8.223 DM und einen Solidaritätszuschlag von 616,74 DM an den Beklagten ab. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der Steuerabzugsbeträge von insgesamt 8.839,74 DM. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 ab. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Dazu trägt sie vor: Ihre frühere Arbeitgeberin habe die Abfindung zu Unrecht der deutschen Lohnsteuer unterworfen, so dass sie gegenüber dem Beklagen einen Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten fehlerhaft einbehaltenen Steuerabzugsbeträge habe. Anspruchsgrundlage sei § 50 d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (a.F.) analog. Die Besteuerung der Abfindungszahlung im Quellenstaat Deutschland sei nach Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten -DBA-USA- ausgeschlossen, da es sich hierbei um eine den Ruhegehältern ähnliche Vergütung für eine frühere Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift handele, die in den USA als Wohnsitzstaat zu besteuern sei. Die Abfindung sei ihr von ihrer früheren Arbeitgeberin ausschließlich zur Abgeltung bereits entstandener Pensionsansprüche gezahlt worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zwar der Rechtsgrund für die Auszahlung, nicht jedoch für den Abfindungsanspruch gewesen. Auch der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht das Pensionsalter erreicht habe, ändere nichts an dem Versorgungscharakter dieser Zahlung. Selbst wenn man - wie der Beklagte - davon ausgehe, dass es sich um eine allgemeine Tätigkeitsabfindung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA-USA handele, stünde das Besteuerungsrecht ausschließlich den USA als Wohnsitzstaat zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und nach herrschender Auffassung in der Literatur seien Abfindungen, die lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit stünden, gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA ausschließlich im Wohnsitzstaat des Empfängers zu besteuern. Zumindest sei der anteilig auf die Tätigkeitszeit in der Türkei entfallende Abfindungsbetrag in Deutschland nicht steuerbar, da sie insoweit keine Tätigkeiten im Inland ausgeübt habe. Hilfsweise habe der Beklagte für sie eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Dies ergebe sich mittelbar aus § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG (a.F.). Denn diese Regelung sei verfassungswidrig, soweit sie einer nicht in der EU ansässigen natürlichen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit keine Möglichkeit zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung einräume. Der Gesetzgeber habe das sog. Schumacker-Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- falsch umgesetzt. Der Schutz des EG-Vertrags gelte gegenüber allen Staatsangehörigen aller Mitgliedsstaaten der EU und damit auch für sie, obwohl sie ihren Wohnsitz in den USA habe. Ferner verletze § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes -GG-, soweit sie auf Grund ihres Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten steuerlich schlechter behandelt werde als ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 05. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zu ihren Lasten von der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, einbehaltene und an den Beklagten abgeführte Lohnsteuer 1997 in Höhe von 8.223 DM und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 616,74 DM zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Einkommensteuerveranlagung gemäß § 50 Abs. 5 EStG durchzuführen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung steht der Klägerin kein Erstattungsanspruch zu. Die Steuerabzugsbeträge seien zu Recht von ihrer früheren Arbeitgeberin einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt worden, da der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Abfindungszahlung um eine allgemeine Tätigkeitsvergütung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA-USA, die für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt worden sei. Der Zahlung komme insbesondere kein Versorgungscharakter zu, da für die Klägerin im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht der Versorgungsfall eingetreten sei. Da diese Zahlung in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit dem früheren Dienstverhältnis stünde, sei sie als Ausfluss des ehemaligen aktiven Arbeitsverhältnisses im Tätigkeitsstaat Deutschland zu versteuern. Die Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der an den Beklagten abgeführten Steuerabzugsbeträge, soweit sie auf den Teil der Abfindungszahlung entfallen, der mit Einzahlungen in den Pensionsfonds während der siebenmonatigen Abordnung in die Türkei (vom 1. Juni bis 31. Dezember 1995) zusammenhängt. Dieser Teil der Abfindung, der sich auf 4.740,82 DM (Abfindungszahlung von 31.831,22 DM : 47 Monate x 7 Monate) beläuft, steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit von der Klägerin im Inland erbrachten Dienstleistungen und unterliegt daher nicht der deutschen Besteuerung. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG analog. Danach ist einem Steuerpflichtigen außerhalb des Erstattungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ein Erstattungsanspruch zuzubilligen, wenn er in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist und es wegen der Vorschrift des § 50 Abs. 5 EStG nicht zu einer Einkommensteuerveranlagung kommt (vgl. insoweit BFH-Urteile vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 179, 91, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 87; vom 16. Februar 1996 I R 64/95, BFHE 180, 104, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2815; so im Ergebnis auch schon BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 31/82, BFHE 143, 416, Betriebs-Berater 1985, 1451, das allerdings auf die Vorschrift des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausdrücklich Bezug nimmt). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie im Streitjahr weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ihre in 1997 erzielten Einkünfte nicht zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Für die Klägerin ist auch keine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG vor, noch sieht das Gericht im Streitfall weder in gemeinschafts- noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine Veranlassung für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, durch die Einschränkung der sog. Antragsveranlagung auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit einer EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit und einer EU- oder EWR-Ansässigkeit sei ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gegeben, folgt der Senat dem nicht. Insbesondere liegt keine Verletzung der sog. Diskriminierungsverbote vor. Gegenstand des Gemeinschaftsrechts ist das Verbot der Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen im Verhältnis zu Inländern, welches auch den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Steuerrecht umfasst. Eine derartige Ungleichbehandlung ist im Streitfall nicht ersichtlich. Denn ebenso wie die Klägerin sind auch (in Deutschland) beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anderer EU-Mitgliedsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem Drittland haben, von der Möglichkeit einer Einkommensteuerveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht können diese sich auch nicht auf den Schutz der Grundfreiheiten des EG-Vertrags stützen, da sich die Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten des EG- bzw. EU-Vertrags grundsätzlich nur auf Maßnahmen zwischen den Mitgliedsstaaten beziehen. Einen entsprechenden Schutz aus dem EG- bzw. EU-Vertrag kann demnach auch die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Differenzierung in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG, wonach die Möglichkeit der Antragsveranlagung davon abhängig gemacht wird, dass der beschränkt Steuerpflichtige u.a. seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, ist nach den Maßstäben von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Personen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie (bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes) die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 79, 106, BStBl II 1989, 938). Aus dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit folgt hieraus, dass die Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszurichten ist (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483). Dieses Prinzip muss jedoch nicht in reiner Form verwirklicht werden. Da die nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichenden Lebensverhältnisse nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479). Der Gesetzgeber darf sich auch im Steuerrecht, wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen, bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990, a.a.O.). Er ist berechtigt, von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt. Danach ist zwischen der generellen und der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu unterscheiden (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rdnr. 51). Für die verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes kommt es nicht auf eine ungewöhnliche Härte im Einzelfall an. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass nach ihrer Auffassung ein beschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem Drittland gegenüber der Gruppe beschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsangehöriger mit einem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat willkürlich ungleichbehandelt werde. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Quellenbesteuerung im Verhältnis zur Möglichkeit der Antragsveranlagung eine verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung bedeutet. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung beruht aber auf folgenden Erwägungen: Im Gegensatz zu dem in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Deutschen, bei dem sich der Finanzverwaltung auf Grund der Richtlinie 77/799 EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern die Möglichkeit bietet, notwendige Auskünfte zu erlangen, die mit den für die inländischen Steuerverwaltungen im Verhältnis zueinander bestehenden Möglichkeiten vergleichbar sind, existiert diese Möglichkeit im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht. Auf diese Möglichkeit der Amtshilfe hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Februar 1995 (sog. "Schuhmacker-Urteil", Der Betrieb 1995, 407 Rz. 43 ff) ausdrücklich hingewiesen und Art. 48 EG-Vertrag dahin gehend ausgelegt, dass dieser Artikel Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats im Bereich der direkten Steuern entgegensteht, die Verfahren wie die Einkommensteuerveranlagung nur für Gebietsansässige vorsehen. Der deutsche Gesetzgeber hat der Entscheidung des EuGH insoweit Rechnung getragen, als er die Regelung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG neu in das EStG eingeführt und EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen mit einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ermöglicht hat. Eine für den deutschen Gesetzgeber darüber hinausgehende Verpflichtung, auch EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittland haben, dieses Recht auf Veranlagung einzuräumen, ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 1995 nach Auffassung des Senats nicht. II. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Abfindungszahlung, der der Klägerin zur Abgeltung des während ihrer vierzigmonatigen Tätigkeit in Deutschland im Pensionsfonds angesammelten Kapitals gezahlt worden ist, um im Inland steuerpflichtige nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Diese belaufen sich auf 27.090,40 DM (Abfindungszahlung von 31.831,22 DM : 47 Monate x 40 Monate). Einer Besteuerung dieser Einkünfte im Inland steht weder Art. 18 noch Art. 15 DBA-USA entgegen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der erhaltenen Zahlung nicht um eine einem Ruhegehalt ähnliche Vergütung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA. Bei Vergütungen, die einem Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen, ist zu unterscheiden zwischen Leistungen, die als nachträgliche Bezüge für eine aktive Tätigkeit gewährt werden, und solchen Leistungen, die arbeitsvertraglich für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen sind und in erster Linie der Versorgung des Arbeitnehmers dienen sollen. Nur die letztgenannten Bezüge sind "ähnliche Vergütungen" im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 DBA-USA. Für die rechtliche Einordnung der nachträglich aus einem beendeten Arbeitsverhältnis zufließenden Vergütung ist nicht das zeitliche Moment entscheidend, sondern der Rechtsgrund des Zufließens (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Mai 1998 13 K 4864/96, Entscheidungen der FG 1998, 1273, Prokisch in Vogel, DBA, 3. Auflage 1996, Art. 15 Rz. 10). Nur wenn die nachträglichen Zahlungen durch den Leistungsgrund den Charakter von Versorgungsleistungen erhalten, können sie den Vergütungen im Sinne des Artikel 18 DBA-USA zugerechnet werden. Das ist der Fall, wenn die Leistungen auf den in § 19 Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten oder ähnlichen Gründen beruhen, also zum Beispiel wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit erbracht werden. Ein solcher Leistungsgrund ist allerdings nicht bei Zahlungen gegeben, die - wie hier - bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für verlorene Versorgungsanwartschaften vereinbart werden. Solche Abfindungen dienen nicht der Versorgung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, sondern sie sollen ihn für Verluste entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass er Anwartschaften auf künftige Pensionsansprüche verloren hat. Weder die Anwartschaften als solche noch die für ihren Verlust gewährten Entschädigungen können mit den Pensionsansprüchen oder einem zur Abgeltung dieser Ansprüche gezahlten Barbetrag gleichgesetzt werden (vgl auch BFH-Urteil vom 20. März 1974 I R 198/72, BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. März 1981 1 K 260/80, n.v.). Die der Klägerin zugeflossene Abfindung gehört vielmehr zu den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA-USA. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht auch nicht den USA als Wohnsitzstaat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DBA-USA zu, sondern gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz DBA-USA der Bundesrepublik Deutschland, weil die Tätigkeit, für die die Abfindung nachträglich gezahlt worden ist, dort ausgeübt wurde. Zwar hat der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1996 (I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341), in der einem Steuerpflichtigen aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt worden ist, die Auffassung vertreten, dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen sei, obwohl der Steuerpflichtige während seiner aktiven Tätigkeit sowohl im In- als auch im Ausland beschäftigt war. Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die gezahlte Entschädigung kein zusätzliches Entgelt für die frühere ausgeübte Tätigkeit darstelle und daher nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt worden sei, sondern in erster Linie dazu diene, dem betroffenen Arbeitnehmer den Zeitraum bis zur Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. Im Unterschied hierzu hat er in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1992 (I R 158/90, BFHE 167, 496, BStBl II 1992, 660) im Fall der nachträglichen Zahlung einer Jubiläumszuwendung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt, sondern die Auffassung vertreten, dass es sich bei dieser Zuwendung um ein nachträgliches Zusatzentgelt für die während der Betriebszugehörigkeit erbrachten Dienstleistungen handele, die in erster Linie dafür gezahlt worden sei, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit sein Kündigungsrecht nicht ausgeübt habe. Demzufolge hat er entschieden, dass die Zuwendung nur insoweit der inländischen Besteuerung unterliege, als sie auf Tätigkeiten entfalle, die der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit im Inland ausgeübt habe. Der Senat sieht den vorliegenden Fall als am ehesten vergleichbar an mit der zuletzt angesprochenen Entscheidung des BFH. Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist daher nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf die ehemals in Deutschland ausgeübte Tätigkeit der Klägerin abzustellen ist. Denn auch bei dem hier in Rede stehenden Teilbetrag der Abfindungszahlung handelt es sich um ein nachträgliches Zusatzentgelt für die von der Klägerin in Deutschland erbrachten Dienstleistungen. III. Die zu erstattenden Beträge berechnen sich wie folgt: Lohnsteuer in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG: DM hiervon 1/3 (vgl. § 34 Abs. 3 EStG): DM Steuerbetrag nach Steuerklasse VI: DM multipliziert mit Faktor 3: DM bisher abgeführte Lohnsteuer: DM zu erstattende Lohnsteuer: umgerechnet: DM EUR Solidaritätszuschlag 7,5 % von 1.218 DM: umgerechnet: DM EUR Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Der Senat misst dem Streitfall grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Frage, ob dem Ansässigkeits- oder dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht, wenn einem Steuerpflichtigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital ausgezahlt wird, ist vom BFH bisher nicht entschieden worden.