Beschluss
4 V 2072/05 A (VTa,Z,EU)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2005:0801.4V2072.05A.VTA.Z.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Antragsteller, der an Firmen des Transportgewerbes - unter anderem mit Sitz in A - beteiligt ist, wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung von Tabaksteuer durch den Antragsgegner. Am 30. Juli 2004 wurde er als Fahrer eines Sattelzugs mit dem amtlichen Kennzeichen .. -.. .... und .. -.. .... im Raum H (Großbritannien) durch den britischen Zoll mit 8.054 Stangen (= 1.610.800 Stück) unversteuerter Zigaretten der Marke "......" aufgegriffen. Nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes (ZFA) B stammten die Zigaretten aus dem freien Verkehr Ungarns. Der Antragsteller soll nach Auffassung des ZFA B die Zigaretten am 28. Juli 2004 von Mittätern aus Ungarn erhalten haben und am 29. Juli 2004 über A in die Niederlande verbracht haben, um sie sodann am 30. Juli 2004 über den Hafen I nach Großbritannien weiter zu transportieren. Hiervon ausgehend führte die Staatsanwaltschaft C in ihrer Anklageschrift vom 3. Februar 2005 zum im vorliegenden Verfahren interessierenden Fall (dort: Fall 5) aus: "Am 23.07.2004 begab sich der Angeschuldigte (= "der Antragsteller") mit einem Lkw auf den Weg nach Ungarn. Geladen hatte er von der Firma T kostenlos erhaltene Möbel, die von der U-GmbH in D angeblich zur Lohnveredelung zur U-GmbH nach M gebracht werden sollten. In dem von dem Angeschuldigten mitgeführten Frachtbrief war als Transportführer die X aufgeführt. Nach Zuladung der unverzollten und unversteuerten Zigaretten (Fall 5) führte er für die Rückfahrt nach Deutschland einen Frachtbrief mit, in dem als Absender eine Firma Y aus N in Ungarn und als Empfänger eine Firma Z-GmbH in E angegeben war. Durch den Frachtführer X wurden nunmehr Küchenmöbel transportiert. Die Rückfahrt des Angeschuldigten von Ungarn nach Deutschland wurde in einem gesonderten Fahrzeug im Auftrag der ungarischen Täterseite durch eine weitere Person begleitet, zu welchem die gesondert Verfolgte KK in einem Telefongespräch am 28.07.2004, 22:58 Uhr dem Angeschuldigten mitteilte, dass es dessen Aufgabe sei, auf ihn aufzupassen, also vor eventuellen Kontrollen der Behörden zu warnen. Der Weitertransport der Zigaretten nach Großbritannien erfolgte mit einem Frachtbrief, in dem als Absender die V-GmbH in F und als Empfänger die W in J (GB), Auslieferungsort in H (GB), angegeben worden war. Transportiert wurden durch den Frachtführer X angeblich 143 Schränkchen, 37 Hochschränke, 56 Unterschränke und 246 Türen. Nachdem der Angeschuldigte in Großbritannien festgenommen worden war, wurde ihm am 30.07.2004 um 21:33 Uhr gestattet, seine Ehefrau anzurufen. Trotz der Anwesenheit einer Dolmetscherin teilte der Angeschuldigte seiner Ehefrau mit, dass sie niemanden unterrichten und zu Hause alle Beweise beseitigen solle, indem er ihr sagte: "Behalte alles schön für dich und mach die Hunde nicht verrückt. Grüß die Hunde schön. Räum schön auf". Da die ungarischen Lieferanten der unverzollten und unversteuerten Zigaretten die Schuld für die Sicherstellung der Ware dem in England aufhältigen ungarischen Abnehmer gaben, erhielt der Angeschuldigte gleichwohl Geld, von dem er dem Angeschuldigten L Ende August bzw. Anfang September 1.500 EUR und 1.000 EUR auf dessen Konto überwies." Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Steuerbescheid vom 9. März 2005 setzte der Antragsgegner 182.664,72 EUR Tabaksteuer fest. Zur Begründung führte er an, der Antragsteller habe 8.054 Stangen Zigaretten, bei denen davon ausgegangen werde, dass sie aus dem freien Verkehr der Republik Ungarn stammen würden, zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht. Da der Ursprung der Zigaretten bislang nicht aufgeklärt worden sei, werde mit dem Steuerbescheid zunächst nur die deutsche Tabaksteuer festgesetzt. In dem Steuerbescheid berechnete der Antragsgegner ferner 8.762,44 EUR Zoll sowie 41.817,91 EUR Einfuhrumsatzsteuer. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2005 Einspruch ein und beantragte mit weiterem Schreiben vom 18. Mai 2005 die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids mit der Begründung, durch Vollstreckungsmaßnahmen würde sein finanzieller Ruin besiegelt werden. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Tabaksteuer ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass nach den Feststellungen des ZFA B sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C davon auszugehen sei, dass der Antragteller die streitigen Zigaretten unter einer Tarnladung von Ungarn über Deutschland nach Großbritannien transportiert habe. Der Antragsteller werde bei Vollstreckungsmaßnahmen durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt. Im Übrigen habe der Antragsteller eine unbillige Härte nicht im Einzelnen dargelegt. Über den Einspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Mit seinem am 18. Mai 2005 gestellten Antrag macht der Antragsteller geltend: Er habe sich an dem vorgehaltenen Zigarettenschmuggel nicht beteiligt und keine Kenntnis davon gehabt, dass sich in den von ihm transportierten Möbeln unversteuerte Zigaretten Dritter befunden hätten. Für ihn gelte auch weiterhin die Unschuldsvermutung; diese gelte so lange, wie über sein Strafverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Hinzu komme, dass er durch eine Vollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt in den finanziellen Ruin getrieben würde und insbesondere seine Ehefrau und seine Kinder weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt sein würden. Auch sei dem Antragsgegner zuzumuten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und führt zur Begründung aus: Am Entstehen der Steuerschuld und an der Steuerschuldnerschaft des Antragstellers würden nach derzeitigem Verfahrensstand keine Zweifel bestehen. Der Antragsteller sei in dem anhängigen Strafverfahren Hauptbeschuldigter und habe nach derzeitigem Kenntnisstand weitere Zigarettentransporte durchgeführt. Er (der Antragsgegner) sei nicht an Entscheidungen im strafrechtlichen Verfahren gebunden und müsse daher auch nicht den Ausgang des Strafverfahrens zunächst abwarten. Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen würden und zudem eine unbillige Härte bestehen würde, seien nur allgemein gehalten. Zu einer Sicherheitsleistung habe der Antragsteller im Übrigen keine Vorschläge unterbreitet. II. Der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids des Antragsgegners, die sich aus einer Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen ergeben könnten (vgl. etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 13. April 1994 - II B 173/93 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1994, 794 (795) m. w. N.), bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Zutreffend hat der Antragsgegner seinen Steuerbescheid auf § 19 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) gestützt. Dabei ist er zu Gunsten des Antragstellers zunächst davon ausgegangen, dass sich die aufgefundenen 8.054 Stangen Zigaretten im freien Verkehr Ungarns befanden. Ungarn gehört seit dem 1. Mai 2004 zum Zollgebiet der Gemeinschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Zollkodex (ZK)), so dass es sich bei den aufgefundenen Zigaretten im maßgeblichen Zeitpunkt des Verbringens am 29. Juli 2004 nicht um eine Nichtgemeinschaftsware (vgl. Art. 4 Nr. 8 ZK) (mehr) gehandelt haben dürfte. Dementsprechend hat der Antragsgegner in seinem Steuerbescheid vom 9. März 2005 auch nur Tabaksteuer gegen den Antragsteller festgesetzt; die Beträge für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind nach dem verwendeten Berechnungsprogramm lediglich nachrichtlich mitgeteilt worden, ohne dass hiermit Steuerfestsetzungen verbunden sein sollten. Die Zigaretten, die entgegen § 12 Abs. 1 TabStG keine deutschen Steuerzeichen trugen, sind darüber hinaus zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden. Der Antragsteller hat die unversteuerten Zigaretten am 29. Juli 2004 zunächst in seinen Betrieb in A in das Steuergebiet verbracht, denn ausweislich der Feststellungen des ZFA B steht fest, dass er als Fahrer des Sattelzugs die Zigaretten von Ungarn aus dorthin transportiert hat. Dies wird von ihm auch nicht ernsthaft bestritten. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie von ihm behauptet, keine Kenntnis von den in Ungarn zugeladenen Zigaretten gehabt hat, obwohl sich nach Aktenlage für eine Kenntnis des Antragstellers gewichtige Indizien anführen ließen. Denn hierauf kommt es für die Frage des Verbringens der streitigen Zigaretten rechtlich nicht an. Dem Begriff des Verbringens i. S. v. § 19 Satz 1 TabStG liegt erkennbar ein rein objektives Verständnis zu Grunde. Dafür lässt sich schon der Wortlaut anführen. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift verhindern, dass Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft entgegen § 12 Abs. 1 TabStG "unzulässigerweise" in das Steuergebiet gelangen. Diese Schutzfunktion kann aber nur erfüllt werden, wenn es auf die subjektiven Vorstellungen der am Verbringen Beteiligten, also z. B. der Fahrer, nicht ankommen kann. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Frage des vorschriftswidrigen Verbringens von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft (vgl. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK), die auf die nationale Bestimmung des § 19 TabStG übertragen werden kann. Danach kann von einem vorschriftswidrigen Verbringen auch in Fällen ausgegangen werden, in denen Fahrer und Beifahrer eines Lkws von der geschmuggelten Ware keine Kenntnis gehabt haben, weil diese ohne ihr Wissen im Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden (EuGH, Urteil vom 4. März 2004 - Rs. C 238/02 und C 246/02 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2004, 159; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 - ZfZ 2005, 13). Daraus folgt aber zugleich, dass der rechtskräftige Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens für die hier zu beurteilende Frage der Steuerentstehung nicht abgewartet werden muss. Bei einer beim Antragsteller festgestellten Menge von 8.054 Stangen Zigaretten ist auch offenkundig, dass diese mit Gewinn an Dritte verkauft werden sollten (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 5 TabStG), so dass von einem Verbringen zu gewerblichen Zwecken ausgegangen werden muss. Als Verbringer der Zigaretten ist der Antragsteller gemäß § 19 Satz 2 TabStG schließlich Schuldner der Tabaksteuer geworden, wobei es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm auf subjektive Vorstellungen des Beteiligten nicht ankommen kann: "Steuerschuldner ist, wer verbringt ..." (vgl. auch zum vorschriftswidrigen Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK). Fehler bei der Berechnung der Tabaksteuer sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte schlechte finanzielle Situation berührt die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung offensichtlich nicht. Sie kann - außerhalb des Festsetzungsverfahrens - allenfalls für ein Stundungs- oder Erlassbegehren von Bedeutung sein. Die Vollziehung des Steuerbescheids des Antragsgegners ist auch nicht deshalb auszusetzen, weil sie für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge hätte. Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Antragsteller zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte nichts substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat (vgl. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass er bei einer Vollstreckung der Steuerforderung in den finanziellen Ruin getrieben werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.