Beschluss
4 S 3702/05 An
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Eine Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 Satz 1 AO setzt einen konkreten, auf die betroffenen Räumlichkeiten bezogenen Verdacht voraus.
• Nach § 210 Abs. 2 AO sind nur Grundstücke und Räume Gegenstand der Nachschau; Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
• Anonyme Anzeigen, auch wenn sie Tatsachen über Personen, Arbeitgeber und Fahrzeuge nennen, begründen ohne weitere nachprüfbare Anhaltspunkte für den konkreten Abgabensachverhalt keinen hinreichenden Verdacht für eine richterlich angeordnete Nachschau.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der Verdachtsnachschau aus anonymer Anzeige (§ 210 Abs.2 AO) • Eine Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 Satz 1 AO setzt einen konkreten, auf die betroffenen Räumlichkeiten bezogenen Verdacht voraus. • Nach § 210 Abs. 2 AO sind nur Grundstücke und Räume Gegenstand der Nachschau; Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. • Anonyme Anzeigen, auch wenn sie Tatsachen über Personen, Arbeitgeber und Fahrzeuge nennen, begründen ohne weitere nachprüfbare Anhaltspunkte für den konkreten Abgabensachverhalt keinen hinreichenden Verdacht für eine richterlich angeordnete Nachschau. Ein Zollfahndungsamt erhielt eine anonyme Anzeige, wonach ein Mitarbeiter (R.E.) unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus dem Kofferraum eines blauen BMW verkaufe. Ermittlungen ergaben, dass die genannten Personen, Arbeitgeber und das Kennzeichen existieren; der BMW und ein weiterer PKW sind auf den Vater des Anzeigten zugelassen. Das Hauptzollamt beantragte beim Finanzgericht die Anordnung einer Verdachtsnachschau in der Wohnung des Antragsgegners sowie das Betreten der beiden PKW. Der Antragsteller berief sich auf die Notwendigkeit der Nachschau, um schmuggel- oder steuerpflichtige Waren aufzufinden. Das Gericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 210 Abs. 2 AO vorlägen, insbesondere ob konkrete, auf die Räume bezogene Tatsachen für Schmuggel oder nicht versteuerte Waren vorlägen. • Gegenstand der Nachschau: Nach § 210 Abs. 2 AO sind nur Grundstücke und Räume (z. B. Wohnungen) erfasst; Kraftfahrzeuge fallen nicht unter diese Vorschrift. • Adressat der Maßnahme: Für die beiden PKW ist der Antragsgegner nicht Halter; die Fahrzeuge sind auf seinen Vater zugelassen. Es ist nicht festgestellt, dass der Antragsgegner Inhaber der Fahrzeuge ist. • Konkreter Verdacht erforderlich: § 210 Abs. 2 Satz 1 AO verlangt Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass sich Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte Waren in den betreffenden Räumen befinden. • Beweislage der Anzeige: Die Anzeige war anonym und enthielt nur vage Schilderungen (Herkunft der Zigaretten, Verpackung, Steuerbanderolen, Preisangaben fehlen). Ermittlungen bestätigten Identitäten und Kennzeichen, nicht jedoch konkrete Anhaltspunkte für handelsmäßigen Schmuggel oder das Vorhandensein unversteuerter Waren in der Wohnung. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die vorhandenen Tatsachen reichen nicht aus, um den erforderlichen, konkreten und räumlich bezogenen Verdacht im Sinne des § 210 Abs. 2 AO zu begründen; weitere Ermittlungen sind zwar geboten, rechtfertigen aber keine richterliche Anordnung zur Nachschau. Der Antrag auf Anordnung einer Verdachtsnachschau wird abgelehnt. Die anonym erstattete Anzeige und die ergänzenden Ermittlungen lieferten zwar überprüfbare Angaben zu Personen, Arbeitgebern und Kennzeichen, nicht jedoch konkrete, zusätzliche Tatsachen über das Vorhandensein unverzollter oder unversteuerter Waren in den beantragten Räumen. Kraftfahrzeuge sind nach § 210 Abs. 2 AO nicht Gegenstand der Nachschau und der Antragsgegner ist nicht als Halter der benannten Fahrzeuge festgestellt. Damit fehlt der für eine richterliche Anordnung notwendige konkrete, auf die Räumlichkeiten bezogene Verdacht; das Verfahren rechtfertigt weitere Ermittlungen, nicht aber die beantragte Nachschau.