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Urteil

4 K 4933/03 Erb

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH führt nicht automatisch zu einer Schenkung nach § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG. • Bei formwechselnder Umwandlung bleibt der Rechtsträger gemäß § 202 Abs.1 Nr.1 UmwG identisch; Vermögensidentität und Fortbestand begründen keine Auflösung i.S.d. § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG. • Eine steuerschärfende Analogie zur Anwendung von § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG bei formwechselnder Umwandlung ist nicht zulässig, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die genannten Fälle abschließend sind. • Kein Missbrauchsfall nach § 42 AO: Die Umwandlung kann wirtschaftliche Gründe haben und das Vermögen bleibt steuerverhaftet.
Entscheidungsgründe
Keine Schenkungsteuer bei formwechselnder Umwandlung eines Vereins in eine GmbH • Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH führt nicht automatisch zu einer Schenkung nach § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG. • Bei formwechselnder Umwandlung bleibt der Rechtsträger gemäß § 202 Abs.1 Nr.1 UmwG identisch; Vermögensidentität und Fortbestand begründen keine Auflösung i.S.d. § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG. • Eine steuerschärfende Analogie zur Anwendung von § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG bei formwechselnder Umwandlung ist nicht zulässig, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die genannten Fälle abschließend sind. • Kein Missbrauchsfall nach § 42 AO: Die Umwandlung kann wirtschaftliche Gründe haben und das Vermögen bleibt steuerverhaftet. Die Klägerin war Mitglied eines Familienvereins, dessen Vermögen im Wesentlichen aus einer Beteiligung an einer GmbH bestand. Die Mitgliederversammlung beschloss am 19. April 2000 die formwechselnde Umwandlung des Vereins in die M-GmbH; die bisherigen Mitgliedschaftsrechte wurden durch Geschäftsanteile ersetzt. Das Finanzamt verlangte daraufhin Schenkungsteuer und setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2003 Steuer gegen die Klägerin fest; Begründung: durch die Umwandlung liege die Auflösung des Vereins und damit ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG vor. Die Klägerin focht dies an und erhob Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Streitpunkt war insbesondere, ob die formwechselnde Umwandlung eine steuerpflichtige Auflösung im Sinne der ErbStG darstellt oder ob zivilrechtliche Identität und Vermögensfortbestand eine Besteuerung ausschließen. • Rechtliche Einordnung: § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG erfasst als Schenkung unter Lebenden den Erwerb bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf Bindung von Vermögen gerichtet ist. • Zivilrechtliche Wirkung der Umwandlung: Nach § 202 Abs.1 Nr.1 UmwG besteht der Rechtsträger bei formwechselnder Umwandlung in anderer Rechtsform fort; Identität des Rechtsträgers und Kontinuität des Vermögens liegen vor. • Keine Auflösung i.S.d. ErbStG: Mangels Vermögensübergangs an die anfallsberechtigten Mitglieder (§ 45 BGB) ist die auflösungsbezogene Fiktion des § 7 Abs.1 Nr.9 nicht erfüllt. • Auslegungsvorbehalt: § 7 Abs.1 Nr.9 ist eine gesetzliche Fiktion und eng auszulegen; die aufgezählten Fälle sind abschließend, sodass eine analoge Ausdehnung auf formwechselnde Umwandlungen nicht geboten ist. • Fehlende planwidrige Gesetzeslücke: Seit Einführung der Umwandlungsregeln 1995 hatte der Gesetzgeber Gelegenheit, die ErbStG-Regelung anzupassen; das Gericht sieht keine planwidrige Lücke, die Analogie rechtfertigen würde. • Steuerrechtliche Konsequenzen bleiben möglich: Die neu entstandenen Geschäftsanteile bleiben steuerlich erfasst; bei Veräußerung kann ESt nach § 17 EStG, bei Schenkung/Erbfall Schenkung-/Erbschaftsteuer anfallen. • Kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO: Die Umwandlung verfolgt wirtschaftliche Zwecke, das Vermögen blieb steuerverhaftet und ein ungewöhnlicher, unangemessener Gestaltungsweg ist nicht erkennbar. Die Klage ist erfolgreich; der Schenkungsteuerbescheid vom 3. Juni 2003 wurde aufgehoben. Das Finanzgericht stellte fest, dass die formwechselnde Umwandlung des Vereins in eine GmbH keine Auflösung im Sinne von § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG darstellt und daher kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vorliegt. Eine analoge Anwendung der Norm lehnt das Gericht ab, weil die Vorschrift eng auszulegen ist und die zivilrechtliche Identität des Rechtsträgers fortbesteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen, damit höchstrichterlich über die Verwaltungsauffassung entschieden werden kann.