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Urteil

4 K 5249/03 Erb

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH begründet nicht ohne Weiteres eine schenkungsteuerpflichtige "Auflösung" des Vereins i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. • Bei einer Formwechselumwandlung bleibt der Rechtsträger identisch; Vermögen geht nicht in der Weise über, dass die Norm des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einschlägig wird. • Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auf Formwechselumwandlungen ist aus Gründen der Auslegungsengführung gesetzlicher Fiktionen und wegen fehlender planwidriger Regelungslücke nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Formwechsel vom Verein in GmbH begründet keine Schenkungsteuer nach §7 Abs.1 Nr.9 ErbStG • Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH begründet nicht ohne Weiteres eine schenkungsteuerpflichtige "Auflösung" des Vereins i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. • Bei einer Formwechselumwandlung bleibt der Rechtsträger identisch; Vermögen geht nicht in der Weise über, dass die Norm des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einschlägig wird. • Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auf Formwechselumwandlungen ist aus Gründen der Auslegungsengführung gesetzlicher Fiktionen und wegen fehlender planwidriger Regelungslücke nicht zulässig. Die Klägerin war Mitglied eines Familienvereins, dessen Vermögen überwiegend aus einer Beteiligung an einer GmbH bestand. Die Mitglieder beschlossen am 19. April 2000 die formwechselnde Umwandlung des eingetragenen Vereins in die M-GmbH; an die Stelle der Mitgliedsrechte traten nun Gesellschafteranteile. Das Finanzamt begehrte daraufhin Schenkungsteuer mit der Auffassung, die Umwandlung sei einer Auflösung des Vereins gleichzustellen und somit nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerbar. Die Klägerin gab keine Steuererklärung ab; das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage mit der Begründung, die Formwechselumwandlung sei keine Auflösung und somit nicht unter die genannte Vorschrift zu fassen. Das FG überprüfte diese Rechtsauffassungen und die Rechtsfolgen der Umwandlung. • Anwendbare Normen: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG, § 202 Abs.1 Nr.1 UmwG, §§ 272 ff. UmwG, § 41 BGB, § 45 BGB; Auslegungsgrundsatz: gesetzliche Fiktionen sind eng auszulegen. • Rechtsfigur der Formwechselumwandlung: Nach § 202 Abs.1 Nr.1 UmwG bleibt der Rechtsträger identisch, Vermögen und wirtschaftliche Identität bestehen fort; es findet keine Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände statt. • Keine Auflösung i.S.d. § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG: Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung (Auflösung mit Zuweisung des Vermögens an anfallsberechtigte Mitglieder) liegen nicht vor, weil das Vereinsvermögen unverändert zum Gesellschaftsvermögen wird und lediglich die Rechtsform und die Mitgliedsrechte sich ändern. • Engauslegung der Fiktion: § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG ist eine Fiktion und daher auf den Fall der tatsächlichen Auflösung zu beschränken; eine Ausweitung auf Formwechselumwandlungen wäre eine belastende Analogie zuungunsten des Steuerpflichtigen. • Fehlende planwidrige Regelungslücke: Seit Einführung des Umwandlungsgesetzes 1995 hätte der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt, § 7 entsprechend zu ändern, dies ist nicht geschehen; daher rechtfertigt mangelnde gesetzliche Regelung keine richterliche Erweiterung. • Kein Gestaltungsmissbrauch: Die Umwandlung diente erkennbar wirtschaftlichen Zwecken, das Vermögen blieb steuerverhaftet und eine unangemessene Gestaltung i.S.d. § 42 AO ist nicht feststellbar. • Rechtsfolgen: Da keine Auflösung vorliegt, ist kein steuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG eingetreten und die Schenkungsteuerfestsetzung rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich; der Schenkungsteuerbescheid vom 3. Juni 2003 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003) wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die formwechselnde Umwandlung des Familienvereins in die M-GmbH keine Auflösung des Vereins im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG darstellt und deshalb keine Schenkungsteuer ausgelöst hat. Die Verwaltungsauffassung, die Umwandlung analog als steuerpflichtige Auflösung zu behandeln, wird zurückgewiesen, weil die gesetzliche Fiktion eng auszulegen ist, keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und das Umwandlungsrecht die Identität des Rechtsträgers wahrt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; Revision wurde zugelassen, damit der BFH die grundsätzliche Frage klären kann.