Gerichtsbescheid
11 K 3423/04 EZ
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2005:1024.11K3423.04EZ.00
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Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 wird insoweit aufgehoben, wie er sich auf die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2002 bezieht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Aufhebungsbescheid vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 wird insoweit aufgehoben, wie er sich auf die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2002 bezieht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gemäß § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aufgehoben werden durfte. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 2002 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt für 330.000 EUR. Im November 2002 beantragten sie auf dem amtlichen Vordruck eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 für das bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt. Im Antrag gaben sie an, bereits für das Objekt B in B-Stadt Abzugsbeträge gemäß § 10 e EStG bzw. Eigenheimzulage erhalten zu haben. Die Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus gaben sie mit 330.000 EUR an. Im Abschnitt "Einkunftsgrenze" gaben sie an, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt werde, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorrangegangenen Jahres voraussichtlich 440.000 DM nicht übersteigen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages auf Eigenheimzulage wird auf den in der EHZ-Akte des Beklagten abgehefteten Antrag Bezug genommen. Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 für das Objekt A-Stadt, A-Straße 1 vom 10. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für 2002 bis 2009 auf 1.278 EUR pro Jahr fest. Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 vom 21. August 2003 hob der Beklagte die Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahres zzgl. des Vorjahres die maßgebliche Einkunftsgrenze gemäß § 5 EigZulG überstiegen habe. Die Kläger legten gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Eigenheimzulage am 10. Dezember 2002 ohne Rückfragen antragsgemäß mit dem Höchstbetrag von 1.278 EUR festgesetzt worden sei. Am 11. August 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für 2002 ergangen, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in Höhe von 118.621 EUR ermittelt worden sei. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2001 habe umgerechnet 121.767 EUR (238.156 DM) betragen. Die Gewährung der Eigenheimzulage sei gemäß § 5 EigZulG von der Nichtüberschreitung bestimmter Einkunftsgrenzen abhängig. Für alle nach dem 31. Dezember 1999 abgeschlossenen Verträge betrage die Einkunftsgrenze gemäß § 5 Satz 1 EigZulG im maßgebenden Zweijahreszeitraum bei zusammen veranlagten Ehegatten 163.614 EUR. Gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG sei der Bescheid über die Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt werde, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die Einkunftsgrenze überschreite. Unstreitig sei von den Klägern die Einkunftsgrenze überschritten worden. Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 EigZulG lägen vor. Denn die Überschreitung der Einkunftsgrenzen sei dem Antragsgegner nachträglich, nämlich nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheides bekannt geworden. Der Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Erstjahr 2002 sei erst nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides ergangen. Erst auf Grund dieses Bescheides habe mit verbindlicher Wirkung festgestanden, dass eine Bewilligungsberechtigung nicht bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass es die Kläger unterlassen hätten, bei der Stellung des Antrags auf Gewährung der Eigenheimzulage einen aktuellen Gehaltsnachweis beizufügen. Die von ihnen gemachte Angabe "weniger als 440.000 DM" habe ungeprüft übernommen werden dürfen, weil auch der zulässigste Höchstbetrag von 163.614 EUR (320.000 DM) unter dieser Grenze liege. Bei der Beantragung der Eigenheimzulage erfolge vielfach im Interesse vornehmlich der Antragsteller die Prüfung der Einkunftsgrenzen am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Streitfall seien unstreitige außerordentliche Einkünfte im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten gewesen, sodass eine konkrete Aussage über die Höhe der Einkünfte nicht zweifelsfrei habe getroffen werden können. Dem entspreche es, dass dem Finanzamt in § 11 Abs. 4 EigZulG eine erweiterte Korrekturmöglichkeit eingeräumt sei für den Fall, dass sich die Prognose im nachhinein als unrichtig erweise. Dem berechtigten Interesse der Kläger an einer möglichst schnellen Entscheidung über ihren Antrag würden umfangreiche Überprüfungen und speziell das Abwarten der jeweiligen Steuerfestsetzung entgegenwirken. Die außerordentlichen Einkünfte seien in die Ermittlung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen gewesen, weil der eindeutige Wortlaut des § 5 EigZulG bezüglich der Einkünfte ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verweise und damit auf die die Einkünfte definierenden Vorschriften. Auch im Wege der Auslegung lasse sich deshalb aus § 5 EigZulG kein Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage herleiten, wenn einmalige außerordentliche Einkünfte zu einer Überschreitung der Einkunftsgrenzen führten. Inhaltlich begegne die Vorschrift des § 5 EigZulG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie mache die Förderung von der Höhe der Einkünfte abhängig, ohne nach der Art der Einkünfte zu differenzieren. Die Kläger haben am 14. Juni 2004 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage berufen sie sich darauf, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage nur aufzuheben oder zu ändern sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreite. Dem Finanzamt sei die Überschreitung des Gesamtbetrags der Einkünfte auf Grund der Angaben der Kläger im Antrag bekannt gewesen. In dem Bescheid sei kein Hinweis enthalten, dass bei Einkommensänderungen eine erneute Prüfung stattfinde bzw. dass der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilt werde. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie sich auf die feste Zusage der Eigenheimzulage hätten verlassen können. Im Übrigen berufen sie sich bezüglich ihrer Rechtsansicht auf die Kommentierung von Wacker zum EigZulG. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 insoweit aufzuheben, wie er sich auf die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2002 bezieht. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags beruft er sich auf die Einspruchsentscheidung. Bezüglich der Eigenheimzulage für das Jahr 2003 wurde die Klage zurückgenommen und das Verfahren abgetrennt und eingestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist hinsichtlich der Aufhebung der Eigenheimzulage für das Jahr 2002 rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben. Den Klägern steht zwar materiell-rechtlich für das Jahr 2002 keine Eigenheimzulage zu, weil gemäß § 5 Satz 1 Satz 2 EigZulG in der für das Jahr 2002 maßgeblichen Gesetzesfassung die Einkunftsgrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage bei zusammen veranlagen Ehegatten 163.614 EUR betrug, während die Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte der Kläger für die Jahre 2001 und 2002 insgesamt 240.388 EUR betrug und die Einkunftsgrenze somit überschritt. Der Beklagte war aber verfahrensrechtlich nicht berechtigt, die Festsetzung der Eigenheimzulage für 2002 aufzuheben. Als Ermächtigungsgrundlage für diese Aufhebung kommt nur § 11 Abs. 4 EigZulG in Betracht. Gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt § 11 Abs. 4 EigZulG eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zulagenverfahren eigenständig zu ermitteln ist und die Eigenheimzulage im Interesse des Einspruchsberechtigten bereits festgesetzt werden darf, auch wenn die genaue Höhe der Einkünfte noch nicht feststeht. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nach der Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zu Grunde zu legenden Sachverhalts in Betracht. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Allein entscheidend ist das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrages der Einkünfte (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFHE 207, 327, BStBl. II 2005, 290). Dem Beklagten ist nicht nachträglich bekannt geworden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG überschreitet. Zwar ist nach herrschender Meinung für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des nachträglichen Bekanntwerdens i. S. d. § 11 Abs. 4 EigZulG die Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht anwendbar (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2004 14 K 4058/02 EZ, EFG 2005, 1256 mit Anmerkung von Neu und weiteren Nachweisen). Die Finanzbehörde kann im Interesse des Zulagenberechtigten bereits vor der abschließenden Prüfung, ob die Einkunftsgrenze überschritten wird, die Festsetzung der Eigenheimzulage vornehmen und die Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG aufheben oder ändern, wenn ihr ein die Einkunftsgrenzen überschreitender Gesamtbetrag der Einkünfte nachträglich bekannt wird. Der Behörde ist, anders als bei § 173 AO, kein die Aufhebung ausschließender Ermittlungsfehler anzulasten, wenn sie es unterlässt, aktuelle Informationen über die Höhe der Einkünfte einzuholen (vgl. FG Köln, Urteil vom 6. Juli 2005 11 K 5302/04, EFG 2005, 1522). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des FG Köln im vorgenannten Urteil, dass nur wenn der objektiv richtige Gesamtbetrag der Einkünfte bereits zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides endgültig feststeht, ein nachträgliches Bekanntwerden des richtigen Gesamtbetrages der Einkünfte ausscheide. Nach Ansicht des Senates kann sich die Finanzbehörde dann nicht auf ein nachträgliches Bekanntwerden berufen, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides auf Grund der Angaben der Kläger im Eigenheimzulagenantrag bekannt sein musste, dass die Kläger selbst von einem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgehen, der die Einkunftsgrenze i. S. d. § 5 EigZulG überschreitet (im Streitfall: Gesamtbetrag der Einkünfte wird voraussichtlich 440.000 DM nicht übersteigen). Denn dann liegt ein Rechtsfehler ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zu Grund zu legenden Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BFH vor, weil die Finanzbehörde den Eigenheimzulagenantrag nicht einmal vollständig zur Kenntnis genommen und auf seine Schlüssigkeit geprüft hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2004 14 K 4058/02 EZ, EFG 2005, 1256; a. A.: FG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2004 VII 96/04, EFG 2004, 1501 mit Anmerkung von Siegers). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Finanzbehörde nachweisbar auf Grund einer eigenen Prognose davon ausging, dass die Angaben der Kläger falsch waren, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da im Streitfall für eine derartige von den Angaben der Kläger abweichende Prognoseentscheidung des Beklagten keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Die Eigenheimzulage konnte somit im Streitfall gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG nur für die Jahre ab 2003 aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 11 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Tatsache zuzulassen, dass der BFH mit Beschluss vom 21. April 2005 IX B 201/04 die Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. November 2004 14 K 4058/02 EZ, EFG 2005, 1256 zugelassen hat.