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Urteil

6 K 6832/03 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verlustvortrag, der bereits die Einkommensermittlung und damit den Zugang zu einem belasteten Eigenkapitalteil mindert, darf nicht erneut durch Verrechnung eines negativen EK 02 mit dem belasteten EK 40 bei der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG berücksichtigt werden. • § 33 Abs. 2 KStG 1999 ist ergänzend anzuwenden, wenn sonst die Summe der festzustellenden Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nicht mit dem laut Steuerbilanz vorhandenen Eigenkapital übereinstünde. • § 36 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F. (Verweis auf Regeln des IV. Teils KStG 1999) gilt nur für die in Satz 1 geregelte Behandlung auf Seiten der ausschüttenden Gesellschaft und nicht ohne weiteres für die in Satz 3 geregelte Behandlung auf Seiten der empfangenden Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
Doppelberücksichtigung von Verlustvortrag bei Feststellung des EK 40 unzulässig • Ein Verlustvortrag, der bereits die Einkommensermittlung und damit den Zugang zu einem belasteten Eigenkapitalteil mindert, darf nicht erneut durch Verrechnung eines negativen EK 02 mit dem belasteten EK 40 bei der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG berücksichtigt werden. • § 33 Abs. 2 KStG 1999 ist ergänzend anzuwenden, wenn sonst die Summe der festzustellenden Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nicht mit dem laut Steuerbilanz vorhandenen Eigenkapital übereinstünde. • § 36 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F. (Verweis auf Regeln des IV. Teils KStG 1999) gilt nur für die in Satz 1 geregelte Behandlung auf Seiten der ausschüttenden Gesellschaft und nicht ohne weiteres für die in Satz 3 geregelte Behandlung auf Seiten der empfangenden Gesellschaft. Die vermögensverwaltende Klägerin hatte für 2000 einen Verlustvortrag von 14.300 DM erklärt. 2001 erhielt sie eine Ausschüttung, wobei 465.000 DM dem belasteten Eigenkapital EK 40 zugewiesen wurden; der Verlustvortrag wurde bei der Einkommensermittlung 2001 berücksichtigt. Das Finanzamt stellte die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2000 bzw. 31.12.2001 fest und rechnete das negative EK 02 aus dem Verlustvortrag anschließend mit dem positiven EK 40 verrechnet. Die Klägerin rügte, der Verlustvortrag werde so doppelt berücksichtigt und beantragte die Erhöhung des EK 40 um 14.300 DM. • Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem EK 40 zu einer unzulässigen Doppelwirkung des Verlustvortrags führt. • § 36 KStG n.F. regelt die Ermittlung und Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals; § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. ordnet die Zurechnung von Ausschüttungen zum EK 40 nach Abzug der darauf entfallenden Körperschaftsteuer an. • Die Struktur und der Wortlaut von § 36 Abs. 2 KStG n.F. zeigen, dass der Verweis in Satz 2 auf die Regelungen des IV. Teils KStG 1999 (u.a. § 33 KStG a.F.) nur die in Satz 1 geregelte Behandlung der ausschüttenden Gesellschaft betreffen soll und nicht automatisch auf Satz 3 übertragbar ist. • Ziel der Regelung ist, Einkommensfeststellung und Eigenkapitalfeststellung in Übereinstimmung zu bringen; ohne Korrektur würde durch die doppelte Minderung infolge des Verlustvortrags ein zu niedrig festgestellter Endbestand des EK 40 entstehen. • Wegen dieser Regelungslücke ist § 33 Abs. 2 KStG 1999 ergänzend anzuwenden, um durch Hinzurechnung des Verlustbetrags das negative EK 02 auszugleichen und eine erneute Verminderung des EK 40 zu verhindern. • Durch Anwendung von § 33 Abs. 2 KStG 1999 wird der EK 02 ausgeglichen, sodass keine Verrechnung mit dem positiven EK 40 vorzunehmen ist und der Endbestand des EK 40 entsprechend um 14.300 DM zu erhöhen ist. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht stellte den Endbestand des ungemildert mit 40 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags (EK 40) nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 mit 356.421 DM fest (Erhöhung um 14.300 DM). Begründet wurde dies damit, dass eine doppelte Berücksichtigung des Verlustvortrags durch erstmalige Minderung des Einkommens und anschließende Verrechnung des negativen EK 02 mit EK 40 unzulässig ist und durch ergänzende Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 zu korrigieren ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen.