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Urteil

17 K 2050/04 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2005:1213.17K2050.04E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des von dem Kläger genutzten häuslichen Arbeitzimmers. Der Kläger ist nichtselbstständig tätig. Die Klägerin ist nicht berufstätig. Die Kläger haben zwei Kinder. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus in A-Stadt. Der Kläger ist als Senior Consultant bei der Firma A-GmbH beschäftigt. Die A-GmbH entwickelt und implementiert EDV-Anwendungen. Sie erbringt insbesondere gegenüber Großunternehmen Beratungsleistungen bei der Einführung von EDV-Produkten. Die Aufgabe des Klägers besteht vor allem darin, in engem Kontakt mit dem Kunden die für diesen geeignete EDV-Lösung zu finden, einzurichten und anschließend den Kunden bei der Nutzung zu betreuen. Der Kläger hat einen Arbeitsplatz in den Büroräumen seines Arbeitgebers in B-Stadt. Nach den Angaben in seiner Steuererklärung suchte er diesen Arbeitsplatz an 215 Tagen im Jahr 2001 auf. Der Kläger verfügt daneben über ein häusliches Arbeitszimmer, das er im Souterrain seines Einfamilienhauses in A-Stadt eingerichtet hat. In dem Arbeitszimmer befinden sich ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, Bücherregale sowie ein PC. Der Kläger übt seine Tätigkeit beim Kunden vor Ort, in der Niederlassung in B-Stadt sowie in seinem Arbeitszimmer aus. Er ist überwiegend am PC tätig. Der Arbeitgeber stellte ihm für seine Tätigkeit einen mobilen PC (Laptop) zur Verfügung. Für die Erarbeitung der "kundenspezifischen EDV-Lösungen" verfügt der Kläger über vom Arbeitgeber geschaffene Arbeitsquellen (Dateien/Tools) mit zum Teil eigenen Programmen. Auf die Datenbanken des Arbeitgebers kann der Kläger nicht nur in den Büroräumen des Arbeitgebers, sondern auch beim Kunden oder im häuslichen Bereich zugreifen. Der Kläger erstattet über seine Arbeiten tägliche Berichte. Er fertigt diese am PC und verteilt diese anschließend mittels Internet oder Intranet an die zuständigen Stellen. Der Kläger hat keine festen Arbeitszeiten in den Büroräumen der Niederlassung in B-Stadt. Er ist kundenorientiert tätig. Er betreut Kunden nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch im übrigen Bundesgebiet und den Niederlanden. Er ist per Mobiltelefon und Email stets erreichbar. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.721 DM als Werbungskosten geltend. Sie gaben an, das häusliche Arbeitszimmer werde für Tätigkeiten benötigt, die außerhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere am Wochenende und in den Abendstunden erbracht würden. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten an, weil die berufliche Nutzung nicht mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage und für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kläger haben hierauf Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigungsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG seien Aufwendungen bis 1.250 EUR abziehbar, wenn "für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe". Diese Voraussetzungen seien in ihrem Fall erfüllt. Die Kläger meinen, der Gesetzgeber habe es bei der Formulierung "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" offen gelassen, ob auf tatsächliche, rechtliche und/oder wirtschaftliche Verhältnisse abzustellen sei. Daraus, dass sich der Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Auslegung habe festlegen wollen, könne geschlossen werden, dass er es dem Steuerpflichtigen habe ermöglichen wollen, seine Arbeitszimmerkosten immer dann abzuziehen, wenn bestimmte Verhältnisse die Verrichtung der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer bedingten. In diesem Sinne fordere der Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 07.08.2003 (VI R 17/01 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 78) eine Prüfung nach objektiven Umständen dergestalt, dass der Steuerpflichtige den anderen Arbeitsplatz (im Sinne des Büros beim Arbeitgeber) in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen könne. Der BFH zähle hierzu Anhaltspunkte auf, die sowohl in der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes lägen, als auch in den Rahmenbedingungen seiner Nutzug. Der BFH setze eine bestimmte "Erforderlichkeit" der Aufwendungen voraus. Die Prüfung der Erforderlichkeit könne aber nicht nur anhand von Feststellungen im Tatsächlichen vorgenommen werden, sondern müsse auch Feststellungen im wirtschaftlichen Sinne berücksichtigen. Ebenso stelle das Finanzgericht - FG - Köln in einer Entscheidung vom 25.07.2003 (6 K 6803/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1686) eine wertende Betrachtung an, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens orientiere. Auch Drenseck vertrete die Auffassung, bei der Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei von wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensanforderungen auszugehen; wirtschaftlich unsinniges Alternativverhalten könne vom Steuerpflichtigen nicht gefordert werden (Hinweis auf Drenseck in Der Betrieb - DB - 2002, Beilage 1 S. 15). In seinen Entscheidungen vom 07.08.2003 (VI R 16/01, BStBl II 2004, 77 und VI R 118/00, BStBl II 2004, 82) zum Arbeitszimmer von Lehrern habe der BFH darauf abgestellt, ob für die jeweils genannten Tätigkeiten ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehe. In den Entscheidungen hätten die Kläger jeweils eine (andere) Tätigkeit ausgeübt, für die kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, nämlich die der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich dahin, dass beim Kläger keine verschiedenen Tätigkeiten (Verwaltungstätigkeit einerseits und Unterrichtstätigkeit andererseits) vorlägen, sondern die Tätigkeiten, die der Kläger im Arbeitszimmer verrichte, die gleichen sein könnten, für die auch der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Es stehe jedoch nicht im Belieben des Klägers, seine Tätigkeit im Büro oder im Arbeitszimmer auszuüben. Der Arbeitgeber habe den Kläger angewiesen, im Arbeitszimmer tätig zu werden, wenn es wirtschaftlich und arbeitstechnisch sinnvoll sei. Im vorliegenden Fall machten es die Arbeitsabläufe beim Arbeitgeber und die vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages einzuhaltenden Wirtschaftlichkeitskriterien (Minimierung von Reisekosten zur Erhöhung von Arbeitszeiten für qualitative Arbeiten) erforderlich, dass er im häuslichen Arbeitszimmer tätig werde. Wenn er z. B. einen Kunden in Münster betreut habe, dieser Termin um 14.30 Uhr ende und er für den nächsten Morgen ein Angebot ausarbeiten müsse, stehe es ihm frei, dieses Angebot in der Niederlassung in B-Stadt oder in seinem Arbeitszimmer in A-Stadt zu erstellen. Der Arbeitgeber fordere eine arbeitstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich zweckmäßige Entscheidung. Bei den zur Abwägung zur Verfügung stehenden Kriterien (insbesondere gleiche Arbeitsbedingungen in B-Stadt und A-Stadt, Arbeits- und Fahrtzeiten, Fahrtkosten etc.) sei es für den Kläger geboten, das Angebot in A-Stadt zu fertigen. Der Aspekt des Umweltschutzes durch geringere Fahrtzeiten unterstreiche dieses Ergebnis. Die Firma A fordere vom Kläger einen "mitdenkenden" Einsatz seiner Arbeitskraft (Arbeitszeit) und der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Firmen-Pkw). Würde er z. B. vor oder nach jedem Kundenbesuch nochmals ins Büro fahren und "Reisekosten produzieren", würde dies der Arbeitgeber negativ vermerken. Die Kläger haben hierzu zwei Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 09.12.2003 und 09.06.2004 vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Bl. 31 und 32 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen wird. Zu der Formulierung der Arbeitgeberbescheinigungen weisen die Kläger darauf hin, dass diese unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu interpretieren seien. Der Arbeitgeber spreche lediglich davon, dass er die Nutzung des Arbeitzimmers "befürworte", da der Kläger ansonsten einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hätte, wenn dieser die Nutzung des Arbeitszimmers als zwingend notwendig ansehen würde. Außerdem machen die Kläger geltend, dass dem Kläger zu seiner Fortbildung kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stehe. Sein Arbeitgeber erwarte eine außerdienstliche Fortbildung durch Einarbeitung in eigene und fremde EDV-Produkte. In diesem Sinne habe auch das FG Köln in einem Urteil vom 22.01.2004 (10 K 2312/00, EFG 2004, 796) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bejaht. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.01.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.721 DM zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des BFH vom 07.08.2003 (VI R 17/01, BStBl II 2004, 78). In diesem Urteil werde der Begriff "(es steht) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung", dahin ausgelegt, dass bereits dann ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Platz zur Verfügung stellt, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Es würden vom BFH jedoch keine weiteren Anforderungen an die Beschaffenheit dieses Büroarbeitsplatzes gestellt. Demnach sei auch die von den Klägern vorgetragene wirtschaftliche Betrachtung als weitere Einschränkung nicht vorgesehen. Weiter stelle der BFH in diesem Urteil fest, dass der Steuerpflichtige dann auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sei, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten müsse. Im Klagefall müsse der Kläger jedoch nicht einen erheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichten, sondern der Arbeitgeber begrüße es lediglich in seiner Bescheinigung vom 09.12.2003, dass sich der Kläger auch außerhalb seiner Tätigkeit in den Büroräumen in die neuen EDV-Produkte einarbeite und sie teste. In der Bescheinigung vom 09.06.2004 bestätige der Arbeitgeber, dass der Kläger die für die Kundenbetreuung erforderlichen Vorbereitungen auf Grund der mobilen Datentechnik nicht nur in den Büroräumen, sondern auch im häuslichen Arbeitszimmer ausüben könne. Er bescheinige damit lediglich, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitgeber sowohl wirtschaftlich als auch arbeitstechnisch sinnvoll sei, nicht aber, dass der Kläger sein häusliches Arbeitszimmer für bestimmte Tätigkeiten nutzen müsse. Auch nach dem von den Klägern angeführten Urteil des FG Köln vom 25.07.2003 (10 K 6803/98, EFG 2003, 1686) sei der (begrenzte) Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht erwarten könne, dass der Arbeitnehmer für seine im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Arbeitsplatz im Betrieb aufsuche. In dem Urteilsfall sei ein häuslicher Bereitschaftsdienst beurteilt worden, in dem Klagefall hingegen gehe es nur um die üblichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers, also außerhalb eines Bereitschaftsdienstes. Bei den üblichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers könne der Arbeitgeber sehr wohl erwarten, dass der Arbeitnehmer hierzu auch die betrieblichen Büroräume aufsuche. In dem Urteil des FG Köln vom 22.01.2004 (10 K 2312/00, EFG 2004, 796) werde bei einem leitenden Angestellten davon ausgegangen, dass er sich auch außerhalb seiner Dienstzeit fortbilden müsse. In diesem Urteil werde es für möglich gehalten, dass eine außerdienstliche Fortbildung als berufliche Tätigkeit angesehen werden könne. In dem Urteil werde aber keine abschließende Feststellung getroffen, dass ein leitender Angestellter sich auch außerdienstlich fortbilden müsse und in diesem Fall Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt werden müssten. Nach dem Urteil des FG Köln vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 196) seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Im Klagefall stelle der Arbeitgeber jedoch laut Bescheinigung dem Kläger für sämtliche Tätigkeiten, die er als Arbeitnehmer vertraglich zu erbringen habe, Büroräume in seinem Betrieb zur Verfügung, die der Kläger je nach Gestaltung seines Arbeitstages auch tatsächlich nutze. In seiner Einkommensteuererklärung habe der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 215 Tage geltend gemacht. Der Kläger habe also die Büroräume im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig und an nahezu jedem Arbeitstag aufgesucht. Hinsichtlich der Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Fortbildungszwecke verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 29.06.2004 (VI B 135/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1683). Darin werde die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, wenn der Steuerpflichtige dafür einen anderen Arbeitsplatz (bei seinem Arbeitgeber) nutzen könne. Das gelte selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen ein optimales Arbeiten ("ungestört und konzentriert") an dem anderen Arbeitsplatz tatsächlich nicht möglich sei. Darüber hinaus verweist der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 07.01.2004 (BStBl I 2004, S. 143) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 14.09.2004 (BStBl I 2004, 861). Darin werde unter Punkt VI Rdz. 11-13 die Voraussetzung "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung" näher erläutert. Nach Rdz. 12 entfalle die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers, wenn der andere Arbeitsplatz so beschaffen sei, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Es genüge nicht, wenn der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er - wie im Streitfall - grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Außerdem stehe nach Rdz. 12 des BMF-Schreibens ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung, wenn außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, dieser nicht zugänglich sei. Schlussendlich habe der BFH in seinem Beschluss vom 10.02.2005 (VI B 113/04, BStBl II 2005, 488) selbst sehr deutlich bekräftigt, dass höchstrichterlich hinreichend geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung stehe. Wie der VI. Senat in zahlreichen Entscheidungen erkannt habe, sei ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sei. Der andere Arbeitsplatz stehe "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne. Bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, müsse ggf. geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden könne. Es genüge hingegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Es sei - so der Beklagte - in Frage zu stellen, ob ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug nach objektiven Kriterien hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann noch gewährleistet bleibe, wenn sich die Frage der tatsächlichen Nutzbarkeit des "anderen Arbeitsplatzes" beim Arbeitgeber ("in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise") nicht nur nach den örtlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, sondern auch nach den individuellen Wirtschaftlichkeitserwägungen des Steuerpflichtigen richte. Bezogen auf den Klagefall müsste der Kläger eine tagesgenaue Aufstellung vorlegen, aus der hervorgehe, an welchen Tagen sich nach einem konkreten Kundenbesuch aus welchem Grunde die anschließende Fahrt zum Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder zum häuslichen Arbeitszimmer als wirtschaftlich zweckmäßig erwiesen habe. Danach könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur anteilig berücksichtigt und müssten tageweise abgegrenzt werden. Die Kläger führten in ihren Schriftsätzen nämlich selbst aus, dass je nach Tagesablauf die Anfahrt des einen oder des anderen Arbeitsplatzes wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, und zwar je nach Lage des Abfahrtortes beim Kunden und der daran anschließenden zu erledigenden Arbeit. Inwiefern der Gesetzgeber eine solche aufwändige Abgrenzung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angestrebt haben könnte, wenn er hierbei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte ("wirtschaftliche Denkweisen") und somit die einzelne Tagesentscheidung des Arbeitnehmers je nach Kundenbesuch und Arbeitskonstellation einen Werbungskostenabzug zugelassen hätte, sei fraglich. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Aufwendungen des Kläger für sein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier maßgeblichen Fassung) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 2.400 DM begrenzt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes - wie auch die Voraussetzungen der anderen Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG - nicht erfüllt. Dem Kläger steht für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. 1. Der Kläger hat in der Niederlassung seines Arbeitgebers einen "anderen Arbeitsplatz". "Anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG liegt der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handelt (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 17/01, BStBl II 2004, 78, 79). Einen derartigen Büroarbeitsplatz hatte der Kläger in den Räumen seines Arbeitgebers. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen. Der Begriff "anderer Arbeitsplatz" wird durch kein weiteres Adjektiv näher beschrieben bzw. eingeschränkt. Die gesetzliche Regelung setzt insbesondere nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein "angemessener" oder auch "ruhiger" anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH vom 07.08.2003, VI R 17/01, BStBl II 2004, 78, 80). 2. Der andere Arbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers steht dem Kläger auch "für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung". Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, "steht" der andere Arbeitsplatz nur dann "für die berufliche Tätigkeit .... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Es muss bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, ggf. geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zu Grunde liegenden Leitgedanken der "Erforderlichkeit" von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeiten verrichten muss. Es genügt dagegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH, BStBl II 2004, 78, 80). a) Dem Kläger stand für die Tätigkeit, die er an den Wochentagen vor oder nach Kundenbesuchen in seinem Arbeitszimmer ausgeübt hat, ein anderer Arbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers zur Verfügung. Er konnte diesen anderen Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich nutzen. Der Kläger übt der Art der Tätigkeit nach - auch in Teilbereichen - keine berufliche Tätigkeit aus, die er nicht in den Büroräumen des Arbeitgebers ausüben kann. Er unterscheidet sich insoweit z.B. von einem Lehrer, dem für den Teilbereich seiner Tätigkeit "Unterrichtsvor- und -nachbereitung" in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (hierzu BFH vom 07.08.2003, VI R 118/00, BStBl II 2004, 82). Der Kläger konnte den Arbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers auch in dem konkret erforderlichen Umfang nutzen. Der Kläger war nicht deswegen auf die Nutzung des Arbeitzimmers angewiesen, weil er berufliche Tätigkeiten zu ganz bestimmten Zeiten zu leisten hatte, zu denen der Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzbar war. Die Büroräume standen zu den Zeiten, zu denen er in seinem Arbeitszimmer gearbeitet hat, für eine Nutzung zur Verfügung. Es besteht insoweit ein Unterschied z.B. zu einem EDV-Organisator, der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten muss und hierfür den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen kann, weil das Verwaltungsgebäude, in dem er seinen normalen Dienst verrichtet, zu den betreffenden Zeiten verschlossen ist (hierzu BFH vom 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004, 80). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG lässt es für die Versagung des Werbungskostenabzugs bereits ausreichen, wenn ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung steht", d.h. tatsächlich genutzt werden kann. Ebenso wie es unbeachtlich ist, ob der "andere Arbeitsplatz" angemessen oder ruhig ist und ein ungestörtes Arbeiten ermöglicht (vgl. hierzu BFH, BStBl II 2004, 78, 80), ist es unerheblich, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nimmt keine Rücksicht darauf, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich ist. Arbeitet ein Steuerpflichtiger an bestimmten Tagen ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer - z. B. ein Richter oder ein Journalist -, so spart er damit Fahrtkosten und Fahrtzeit zu dem "anderen Arbeitsplatz". Er kann zudem meist ungestörter und effizienter arbeiten. Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit typischerweise wirtschaftlicher als das Aufsuchen des "anderen Arbeitsplatzes". § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nimmt hierauf jedoch keine Rücksicht. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG liegt der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der Gesetzgeber sieht es als nicht erforderlich an, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er fragt nicht danach, ob die Einrichtung und das Unterhalten eines häuslichen Arbeitszimmers wirtschaftlich sinnvoll ist. Erst recht lässt der Gesetzgeber es nicht ausreichen, wenn allein die Nutzung des - ohnehin vorhandenen - häuslichen Arbeitszimmers sich als wirtschaftlich sinnvoller darstellt als die Nutzung des "anderen Arbeitsplatzes". Es kann unentschieden bleiben, ob ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise dann nicht zur Verfügung steht, "wenn ihm die Nutzung dieses Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist." Das FG Köln hat dies in einem Urteil vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 169; Revision durch Beschluss vom 19.02.2004, VI R 13/00 als unbegründet zurückgewiesen; nicht dokumentiert) in einem Fall angenommen, in dem der Steuerpflichtige in einem Arbeitsgebiet mit einem Radius von 150 km tätig war und nur einmal wöchentlich seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufsuchte, aber jeweils zeitnah Berichte und Auflageschreiben zu fertigen hatte. Es sei -so das FG Köln - dem Kläger nicht zuzumuten, dass er für diese Arbeiten täglich das Büro aufsuche, noch dass er mit der Erstellung bis zu seinem Bürotag warte. Im Anschluss an diese Entscheidung des FG Köln könnte das Tatbestandsmerkmal "ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" orientiert an dem Leitgedanken der Erforderlichkeit einschränkend zu interpretieren sei. Andererseits führt eine derartige einschränkende Interpretation zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, die gerade mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG vermieden werden sollten. Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Ansatz des FG Köln zu folgen ist. Denn im Streitfall liegt ein dem Fall des FG Köln vergleichbarer Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger hat nach seinen Angaben in der Steuererklärung die Niederlassung seines Arbeitgebers ohnehin im Streitjahr an 215 Tagen bei 5 Arbeitstagen je Woche, d.h. unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaub an fast jedem Arbeitstag, aufgesucht. Er hatte damit die Möglichkeit, bei entsprechender Gestaltung seiner Arbeitszeiten die im häuslichen Arbeitszimmer erledigten Arbeiten ganz überwiegend auch an seinem Arbeitsplatz in der Niederlassung des Arbeitgebers zu erledigen. Soweit das FG Köln in seiner Entscheidung vom 25.07.2003 (10 K 6803/98, EFG 2003, 1686; Revision durch Beschluss vom 07.07.2004, VI R 56/03 als unbegründet zurückgewiesen -; nicht dokumentiert) angenommen hat, für die Frage, ob ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", sei darauf abzustellen, ob ein Aufsuchen des anderen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden könne, folgt dem der entscheidende Senat nicht (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004, 80, in dem der BFH darauf abstellt, dass der Kläger seinen Bereitschaftsdienst nicht an seinem regulären Arbeitsplatz verrichten konnte, weil das Gebäude des Arbeitgebers zu den betreffenden Zeit verschlossen war). Diese Auffassung wird vom Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ("anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht") und dem Zweck der Regelung, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist, nicht mehr gedeckt und führt zu größeren Abgrenzungsschwierigkeiten, als sie vor Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG bestanden. b) Auch für seine Fortbildung, die der Kläger insbesondere am Wochenende und in den Abendstunden betrieben hat, steht dem Kläger "ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung". Nach der Rechtsprechung des BFH muss geprüft werden, ob der andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Es genüge - so der BFH - dagegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könne (BFH, BStBl II 2004, 78, 80). Es sei ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkungen vorhanden, wenn ein Steuerpflichtiger an seinem beruflichen Arbeitsplatz zwar grundsätzlich auch berufliche Unterlagen lesen und sich fortbilden könne, dafür aber nach Feierabend oder am Wochenende ein häusliches Arbeitszimmer benutze (BFH vom 29.06.2004, VI B 135/03; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, -BHF/NV - 2004, 1638). Im Streitfall hat der Kläger nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers die EDV-Programme des Arbeitgebers und deren Einsatz beim Kunden getestet und auf ihre Anwendbarkeit hin in seinem Arbeitszimmer überprüft. Diese Einarbeitung in eigene und fremde Software hat der Kläger nach seinem Vortrag im Rahmen seiner Fortbildungsverpflichtung in seinem häuslichen Arbeitszimmer - insbesondere am Wochenende und in den Abendstunden - geleistet. Aus der vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ergibt sich aber bereits, dass hierfür grundsätzlich auch ein Arbeitsplatz in den Büroräumen des Arbeitgebers zur Verfügung stand. Denn in der Bescheinigung heißt es: "Diese Tätigkeiten können ... nicht nur in unseren Büroräumen, sondern auch im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen werden". II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.