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Urteil

14 K 4503/05 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2006:0112.14K4503.05KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2002. Der Kläger ist der Vater des am 23. März 1978 geborenen Niklas. Der Sohn begann am 1. September 2000 eine Ausbildung zum Informationselektroniker. Unter dem 18. Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld u. a. für das Jahr 2002. Ausweislich der eingereichten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Sohnes 4.605 Euro und die Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf 962,60 Euro. Darüber hinaus bezog der Sohn eine Halbwaisenrente in Höhe von 1.764,72 Euro sowie eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 3.613,81 Euro. Dazu erklärte der Kläger Werbungskosten des Sohnes für das Jahr 2002 bedingt durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 2.298,40 Euro. Der Beklagte errechnete in der Folgezeit für das Jahr 2002 Gesamteinkünfte des Sohnes in Höhe von 7.505,12 Euro und lehnte sodann mit Bescheid vom 5. August 2003 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 unter Hinweis darauf, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes Niklas mehr als 7.188 Euro betrügen, ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit einem Schreiben, welches am 29. Juli 2005 beim Beklagten einging, beantragte der Kläger erneut für seinen Sohn Niklas Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002. Zur Begründung führte er aus, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe sich die Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Ausbildungsvergütung geändert. Nach der neuen Berechnung würde nach Abzug der Werbungskosten (Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Abzug der Sozialbeiträge) ein Nettogehalt von 6.863,63 Euro verbleiben, somit wären die Anspruchsvoraussetzungen wieder gegeben. Mit Bescheid vom 8. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, mit Bescheid vom 5. August 2003 sei die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Niklas für das Kalenderjahr 2002 abgelehnt worden. Die Bestandskraft des Bescheides und damit die Bindungswirkung sei genau für diesen Zeitraum eingetreten. Einer erneuten Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 für den vorgenannten Zeitraum stehe die Bestandskraft des Bescheides entgegen, da hierin eine verbindliche Regelung getroffen worden sei. Aus verfahrensrechtlichen Gründen sei daher der Antrag auf Korrektur für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 abzulehnen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2005 Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass für alle Fälle aus der Vergangenheit, in denen Kindergeldbescheide oder auch Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien, weil die Eltern sie z. B. wegen Treu und Glauben nicht fristgerecht angefochten hätten, der Grundsatz gelte, dass die Bescheide weiterhin wirksam seien. Es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass eine unanfechtbare Verwaltungsentscheidung bestehen bleibe, wenn die Vorschrift, auf der sie beruhe, oder deren bisherigen Anwendung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Durch die Möglichkeit des Abzuges der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und dem dadurch gegebenen Anspruch auf Kindergeldzahlung sei die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 5. August 2003 rechtswidrig geworden. Die Ablehnung sei auf Grundlage des § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- hin zu überprüfen. Dadurch, dass die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld zu erheben seien, zu Änderungen geführt hätten, sei die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben bzw. zu ändern. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er zur Begründung aus, dass weder über die Regelungen der §§ 130, 131 Abgabenordnung -AO- noch über die Vorschriften der §§ 70 Abs. 2 bis 4 EStG sowie § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Änderung des angefochtenen Bescheides in Betracht käme. Mit der am 28. Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend macht er geltend, die Anwendung des § 70 Abs. 2 EStG sei nicht ausgeschlossen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung stelle eine Änderung der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich seien, dar. Die Vorgabe einer höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie vorliegend durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - sei vergleichbar mit Änderungen von gesetzlichen Voraussetzungen. Da die Bezüge des Kindes auch um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen gewesen seien, habe er seinerzeit einen Anspruch auf die Festsetzung des Kindergeldes und der Sonderzuwendungen gehabt. Darüber hinaus vermöge die Rechtsauffassung des Beklagten im Hinblick auf § 70 Abs. 4 EStG ebenfalls nicht zu überzeugen. Demnach sei eine Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschritten. Vorliegend habe sich die Einkunfts- und Bezugssituation im Sinne des § 72 Abs. 4 EStG (gemeint wohl: § 70 Abs. 4) geändert. Abgestellt werde primär auf die Über- oder Unterschreitung des Grenzbetrages. Diese ergebe sich unmittelbar aus der Berechnungsform. Die Berechnungsform, die nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht vorgegeben worden sei, sei entscheidend für die Einkunfts- und Bezugssituation. Es werde durch § 70 Abs. 4 EStG auf den Grenzbetrag abgestellt, der über- bzw. unterschritten werde. Hierfür sei maßgeblich, welche Berechnungsgrundlagen zu Grunde zu legen seien. Vorliegend ändere sich die Einkünfte- und Bezugssituation durch den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2005 zu verpflichten, ihm für seinen Sohn Niklas Kindergeld für das Jahr 2002 zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 8. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 22. September 2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer Änderung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 die Bindungswirkung des Bescheides vom 5. August 2003 entgegen steht und auch die in Betracht kommenden Korrektur- bzw. Änderungsnormen des EStG sowie der AO nicht einschlägig sind. Materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Jahr 2002 erfüllt. Der Sohn des Klägers befand sich während des gesamten Jahres in Berufsausbildung (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG). Zudem haben die Einkünfte und Bezüge des Kindes - allerdings nur unter Berücksichtigung der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, Beilage 3, 260 bis 266) nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 Euro für 2002 unterschritten. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt dem bestandskräftigen Bescheid vom 5. August 2003, mit dem die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2002 aufgehoben worden ist, Bindungswirkung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe, vorliegend also bis August 2003 zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann - soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist - Kindergeld nur rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 196, 253; Bundessteuerblatt -BStBl- 2002, 88; vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786). Die vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, stellt allein keine Grundlage für die Änderung bestandskräftiger Bescheide dar. Denn § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes -BverfGG- bestimmt, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist entsprechend anzuwenden, wenn das BVerfG nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte Auslegegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 2005 1 BvR 1905/02, Pressemitteilung Nr. 129/2005). Das BVerfG entnimmt § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Mai 1974, 1 BvL 22/71, Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 37, 217, 263; zuletzt auch Beschluss vom 6. Dezember 2005 1 BvR 1905/02, Pressemitteilung Nr. 129/2005). Die Regelungen der §§ 130 und 131 AO gelten für Kindergeldfestsetzungen nicht (§ 172 Abs. 1 Ziff. 2 d, 2. HS AO). Auch die übrigen Korrekturnormen greifen nicht. Als Rechtsgrundlage für eine Änderung der Kindergeldfestsetzung 2002 kommt § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Die Vorschrift findet zwar grundsätzlich neben den Änderungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296). Voraussetzung für eine solche Änderung ist jedoch, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer (höherem Kindergeld) führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist dabei alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. Urteile des BFH vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 31. März 1981 VII R 1/79, BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507). Hingegen sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Wertungen, keine Tatsachen i.S. des § 173 AO (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1). Zudem führen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH Tatsachen/ Beweismittel nur dann zu einer niedrigeren Steuer i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache/ des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151,495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527). Denn § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, n. v., juris Nr. STRE200551465). Dementsprechend kommt vorliegend als "Tatsache" i.S.d. § 173 AO lediglich die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Sohn des Klägers in Betracht. Diese Tatsache war dem Beklagten jedoch bereits vor dem Erlass des Bescheides vom 5. August 2003 bekannt. Denn der Kläger hatte mit der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes zugleich eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2002 vorgelegt, aus der die Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich waren. Eine Änderungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 2 EStG. Danach ist die Festsetzung von Kindergeld zu ändern oder aufzuheben, soweit sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse nach Ergehen der Festsetzung geändert haben (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89). Die Aufhebung der Änderung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 1998 14 V 904/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1072; FG Niedersachsen, Urteil vom 17. November 1998 VI 592/96 Ki, EFG 1999, 569 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81). Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 1998 14 V 904/98, EFG 1998, 1072; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 70 Anm. 13; Felix in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 8; anders im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2005 2 BvR 167/02 wohl Wenner, Soziale Sicherheit 2005, 176 ohne nähere Begründung). Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist im Streitfall nicht eingetreten. Die eigenen Einkünfte des Sohnes haben sich gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im August 2003 nicht geändert. Der Beklagte ist lediglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsbeiträge in der Grenzbetragsberechnung nicht zum Ansatz kommen. Nach § 70 Abs. 3 EStG können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides - wie im Streitfall - nicht herangezogen werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88; vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910). Gemäß § 70 Abs. 4 EStG ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteile vom 12. Januar 2006 14 K 4078/05 Kg und 14 K 4361/05 Kg, n.v.). Einer Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG ist der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2003 für das Jahr 2002 danach nicht zugänglich, da diese Entscheidung keine Prognoseentscheidung war. Im August 2003 war der für die Einkommensgrenze maßgebliche Beurteilungszeitraum, das Kalenderjahr 2002, bereits abgelaufen und es lagen dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Einkommensverhältnisse einschließlich etwaiger Werbungkosten des Sohnes vollumfänglich vor. Folglich hat der Beklagte vor Erlass des Bescheides im Jahre 2003 die Einkommensverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt abschließend feststanden, einer Prüfung - und nicht nur einer Prognoseentscheidung - unterzogen und dies in dem vorliegenden Verwaltungsvorgang entsprechend dokumentiert. Die Frage einer abweichenden Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Festsetzung von Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO sind zwei Verwaltungsakte, die in zwei gesonderten, wenn auch ggf. gleichzeitigen Verfahren vorzunehmen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BStBl II 1998, 702; vom 21. Januar 2003 VIII B 202/02, n.v., juris Nr. STRE200350304). Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage der Existenz einer Korrektur- bzw. Änderungsvorschrift ist in einer Vielzahl gleichgelagerter, bereits anhängiger Verfahren von Relevanz.