Urteil
4 K 4740/04 VM
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2006:0208.4K4740.04VM.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 04.12.2003 verpflichtet, der Klägerin 6.306,28 EUR Mineralölsteuer zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 04.12.2003 verpflichtet, der Klägerin 6.306,28 EUR Mineralölsteuer zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, eine Mineralölhändlerin, begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer, weil einer ihrer Käufer zahlungsunfähig geworden ist. Die Klägerin belieferte am 28.11.2002 Herrn A, der in B-Stadt eine Tankstelle betrieb, mit versteuertem Benzin (5.049 l bleifreies Benzin, 9.053 l bleifreies Super) und 9.078 l Dieselkraftstoff für 20.694,60 EUR unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen. Mit Schreiben vom 05.12.2002 teile A der Klägerin mit, dass er durch betrügerische Belieferungen eines Spediteurs in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Die dabei erlittenen Fehlmengen könne er nicht auffangen und sehe sich deshalb außer Stande, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben des A am 06.12.2002 und konnte noch am selben Tag bei der Tankstelle des A 1.728 l Superkraftstoff und 3.179 l Benzin abpumpen. Hierüber erteilte sie A Gutschriften in Höhe von 3.020,18 EUR und 1.675,75 EUR. Gleichzeitig erfuhr sie, dass A Insolvenz anmelden wollte. Da aber ein anderer Lieferant des A ebenfalls Rechte aus seinem Eigentumsvorbehalt auf das Benzin und den Superkraftstoff geltend machte, teilte die Klägerin sich mit diesem den Erlös aus der Rückholung zur Hälfte und gewährte ihm im November 2003 eine Gutschrift von 2.347,96 EUR. Versuche der Klägerin, den Rechnungsbetrag der dem A erteilten Rechnung mittels Lastschrifteinzug einzuziehen, scheiterten am 09. und 19.12.2002. Mit Antrag vom 06.12.20002, der am 09.12.2002 beim zuständigen Amtsgericht einging, beantragte A die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 15.01.2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestimmte, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 14.02.2003 beim Insolvenzverwalter anzumelden seien. Am 15.07.2003 meldete die Klägerin ihre Forderung in Höhe von 16.125,07 EUR beim Insolvenzverwalter an. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 11.09.2003 bestimmte das Amtsgericht, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen nach § 177 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - im schriftlichen Verfahren zu prüfen seien. Am 02.04.2004 zahlte der Insolvenzverwalter des A der Klägerin im Rahmen der zu verteilenden Quote von 0,7724% 124,55 EUR aus. Sodann hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2004 das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung auf. Am 20.10.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der ausgefallenen Mineralölsteuer. Mit Verfügung vom 04.12.2003 lehnte der Beklagte dies ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV) nicht gegeben seien. Die Klägerin habe die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht betrieben, obwohl sie sie spätestens nach dem 19.12.2002 hätte einleiten müssen. Der dagegen von der Klägerin fristgerecht eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten nicht bearbeitet, da der Vorgang zeitweilig verloren gegangen war. Zur Begründung ihrer am 16.08.2004 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, die Annahme des Beklagten, sie hätte spätestens nach den erfolglosen Versuchen, den Kaufpreis mittels Lastschriftverfahren einzuziehen, die gerichtliche Verfolgung betreiben müssen, sei weltfremd. Da ihre Forderung erst am 18.12.2002 fällig gewesen sei, hätte sie vorher keine gerichtliche Verfolgung einleiten dürfen. Wenn sie unmittelbar nach der Information über das Fehlschlagen des Lastschrifteinzugs am 20.12.2002 einen Mahnbescheid beantragt hätte, wäre dieser nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht zugestellt worden. Vielmehr wäre das Mahnverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden. Auch hätte sie nicht mit dem Mahnbescheid, sondern erst mit dem Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel erlangt. Diesen hätte sie, selbst wenn ihr schon am 20.12.2002 ein Mahnbescheid erteilt worden wäre, schon aus Rechtsgründen nicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten können. Auch bei Erhebung einer Zahlungsklage hätten frühestens Ende Februar 2003 die Voraussetzungen zum Erlass eines Versäumnisurteils vorgelegen. Zudem hätte ein zwischen dem 19.12.2002 und dem 14.01.2003 erlangter Vollstreckungstitel schon wegen der Regelung des § 88 InsO bei einer Vollstreckung nur zu unwirksamen Sicherheiten geführt. Da ihr auch kein vollstreckbares Vermögen des A bekannt gewesen sei, hätte sie, selbst wenn sie rechtzeitig vor dem 15.01.2002 einen Vollstreckungstitel erlangt hätte, einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen müssen. Dieser hätte den Vollstreckungsauftrag bestimmt nicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Nach der Rechtsprechung des BGH habe ein Rechtsanwalt einem Mandanten von der Beantragung eines Mahnbescheids gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner abzuraten, wenn wie hier ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Daher wäre ein Mahnbescheidsantrag ihr hier nicht mehr zumutbar gewesen. Die Anmeldung ihrer Forderung habe keinen Einfluss auf die ihr zustehende Ausschüttung gehabt. Auch habe schon die Anmeldung ihrer Forderung zu Rechtsverfolgungskosten geführt, die die Ausschüttung bei weitem überstiegen hätten. Ein Mahnverfahren oder gar eine Zahlungsklage wären für sie noch teurer gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 04.12.2003 zu verpflichten, ihr 6.503,05 EUR Mineralölsteuer zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung aus, soweit die Klägerin meine, vor dem 18.12.2002 sei eine gerichtliche Geltendmachung nicht möglich gewesen, verkenne sie, dass sie mit Kenntnis des Schreibens des A vom 05.12.2002 und dem Fehlschlagen des Bankeinzugs ihre Gesamtforderung sofort hätte fällig stellen müssen. Obwohl auch Verzug schon unmittelbar mit dem Ablauf des 19.12.2002 eingetreten sei, habe die Klägerin die gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet, sondern sei untätig geblieben. Dass sie einen Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten können, sei unerheblich, weil es auf diesbezügliche, nachträgliche Kausalitätsüberlegungen nicht ankomme. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verlange bestimmte Handlungen zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs. Auch sei die Klägerin durch § 240 ZPO nicht daran gehindert gewesen, das Mahnverfahren einzuleiten. Für die der anderen Lieferantin des A ausgekehrte Vergütung von 2.347,96 EUR sei eine gerichtliche Verfolgung nicht dargetan worden. Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen sein sollte, dass bei einem Insolvenzantrag die gerichtliche Verfolgung ihrer Forderung nicht mehr erforderlich gewesen sei, habe sie sich gleichwohl nicht in der erforderlichen Weise im Insolvenzverfahren um die Durchsetzung ihrer Forderung gekümmert. Sie habe sich nicht zeitnah Gewissheit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschafft, zumal keine Sicherungsmaßnahmen schon beim Insolvenzantrag getroffen worden seien. Auch habe sie den im Eröffnungsbeschluss genannten Termin zur Forderungsanmeldung versäumt. Ihre Forderung habe sie erst später schriftlich angemeldet. Dieses Zuwarten entspreche nicht den Sorgfaltsanforderungen des § 53 MinöStV. Von einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids könne aber nur abgesehen werden, wenn mit der Stellung des Insolvenzantrags vom Insolvenzgericht auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden sei und der Antragsteller dies wisse. Aus dem BGH-Urteil vom 08.01.2004, IX ZR 30/03, ergebe sich nichts anderes, denn in dem dort zu entscheidenden Fall habe der BGH nicht auf die Antragstellung selbst, sondern auf den Verfahrensablauf unter Berücksichtigung gerichtlich angeordneter Sicherungsmaßnahmen abgestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 6.306,28 EUR Mineralölsteuer. Die Ablehnung des Beklagten, der Klägerin diesen Mineralölsteuerbetrag zu erstatten, verletzt sie in ihren Rechten, § 101 S.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die weitergehend beantragte Erstattung hat der Beklagte hingegen zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 EUR übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die Voraussetzungen dafür liegen dem Grunde nach insgesamt vor. Soweit zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Klägerin ihren Anspruch, wie dies § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV weiter voraussetzt, rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat, ist auch davon auszugehen. Die Klägerin hat nämlich ihren seinerzeitigen Anspruch derart zur Insolvenztabelle angemeldet, dass er in vollem Umfang berücksichtigt werden konnte. Sie hat im Rahmen der Quote für den gesamten angemeldeten Anspruch eine Auszahlung erhalten. Die Forderung der Klägerin gegen A war mit Ablauf des 18.12.2002 fällig geworden. Einer Mahnung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine frühere Fälligkeit der Forderung war nicht vereinbart. A ist auch nicht durch seine Mitteilung im Schreiben vom 05.12.2002, er könne die Rechnung der Klägerin nicht begleichen, nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten, denn er hat ihre Erfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sondern nur seine Zahlungsunfähigkeit angegeben. Der von der Klägerin versuchte Lastschrifteinzug am 09. und 19.12.2002 war erfolglos. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände im Streitfall nicht verpflichtet, nunmehr die gerichtliche Verfolgung durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§§ 688 ff. ZPO) oder Erhebung einer Zahlungsklage zu betreiben. Durch den von A gestellten Insolvenzantrag war nämlich ein Verfahren begonnen worden, das zu einer sicheren Titulierung der klägerischen Forderung führte. Auch wurde die klägerische Forderung dadurch wesentlich schneller vollstreckbar als nach den beiden vorgenannten Möglichkeiten. Aufgrund der ebenfalls am 06.12.2002 der Klägerin mit dem Zahlungsausfall des A bekannt gewordenen Absicht des A, einen Insolvenzantrag zu stellen, war eine gesonderte gerichtliche Verfolgung ihres Anspruchs durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Erhebung einer Zahlungsklage von vornherein aussichtslos. Den Insolvenzantrag hatte A nämlich am 06.12.2002, einem Freitag, gestellt. Sein Insolvenzantrag ging am nächsten Arbeitstag, dem 09.12.2002, einem Montag, beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides bei dieser zeitlichen Konstellation nicht vor dem Insolvenzantrag des A beim Amtsgericht hätte eingehen können. Sollte die Klägerin zudem verpflichtet gewesen sein, ihre erst mit Ablauf des 18.12.2002 fällige Forderung nach dem fehlgeschlagenen Bankeinzug vom 09.12.2002 sofort fällig zu stellen, um dann einen Mahnbescheid beantragen zu können, wie der Beklagte meint, hätte dies zumindest eine entsprechende Mitteilung an A erfordert. Dies hätte für die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid weiter verzögert. Aber auch ein schon am 09.12.2002 beim zuständigen Amtsgericht eingegangener Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als auch eine Zahlungsklage hätten ihren Zweck, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, nicht erreichen können. Ein vollstreckbarer Titel, wenn ihn die Klägerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen A erlangt hätte, wäre nämlich wertlos gewesen. Angesichts des von A gestellten Insolvenzantrags wären ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Zahlungsklage, wenn sie der Klägerin eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hätten, oder wenn A der Klägerin freiwillig zur Vermeidung derartiger Maßnahmen eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hätte, nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Klägerin war nämlich die Zahlungsunfähigkeit bekannt, da A ihr seine Zahlungsunfähigkeit selbst mitgeteilt hatte und Versuche, die Forderung einzuziehen, ergebnislos geblieben waren. Zudem musste die Klägerin aufgrund der ihr bekannten Absicht des A, einen Insolvenzantrag zu stellen, davon ausgehen. dass die beiden möglichen Verfahren der gerichtlichen Verfolgung vor ihrem Abschluss nach § 240 S.1 ZPO durch das Insolvenzverfahren unterbrochen worden wären. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A am 15.01.2003 wäre bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 09.12.2002 an unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage zwischen Weihnachten und Neujahr allenfalls ein Mahnbescheid erlassen worden. Dabei wäre nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin weder eine Zustellung an A noch der Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sicher gewesen. Auch ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus dem Mahnbescheid noch nicht hätte vollstrecken können, sondern erst noch eines Vollstreckungsbescheids bedurft hätte, wofür weitere Zeit erforderlich gewesen wäre. Die Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Landgericht hätte ebenfalls nicht zeitnah und keineswegs bis zum 15.01.2003 zu einem vollstreckbaren Titel geführt. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt im Beschluss vom 7. Januar 2005, VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384 ff., 1385 f. m.w.N.) die Auffassung, dass der Gläubiger unverzüglich handeln müsse. Insbesondere dann, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt habe, dürfe der Gläubiger nicht untätig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten, sondern müsse auch dann noch die ihm rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um im Fall der Ablehnung des Insolvenzantrags unverzüglich auf die Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können. Andernfalls verliere er seinen Erstattungsanspruch, selbst wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werde. Der erkennende Senat vermag dieser generalisierenden Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall und vergleichbare Fallgestaltungen nicht zu folgen. Auch wenn Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen unerheblich sind und auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post bei der gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden Maßnahme der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht abgestellt werden darf (s. BFH Beschluss v. 7. Januar 2005 VII B 144/04, aaO. S.1386), ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs ein Selbstzweck, sondern nur dem Ziel unterzuordnen, vom Warenempfänger den geschuldeten Kaufpreis zu erhalten. Dementsprechend darf der vergütungsberechtigte Antragsteller nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht verpflichtet sein, um seine Vergütung zu erhalten, von vornherein aussichtlose Maßnahmen ergreifen zu müssen, die nicht zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung, sondern nur zu unnötigen Kosten führen. Eine derartige Maßnahme wäre im Streitfall der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gewesen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das der A umgehend nach Erkennen seiner finanziellen Lage beantragt hatte, ersichtlich nur davon abhing, ob die Kosten dieses Verfahrens gedeckt waren. Bei einer derartigen Sachlage muss der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten dürfen, bevor er weitere Schritte zur gerichtlichen Verfolgung unternimmt. Hiervon geht auch der BGH aus, der im Urteil vom 8. Januar 2004, IX ZR 30/03, DB 2004, 1612, von einem verantwortungsbewussten Rechtsanwalt verlangt, dass er von einem gerichtlichen Vorgehen abrät, wenn eine Entscheidung über den Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners bevorsteht. Diese zivilrechtlich gebotene Vorsicht bei der Verfolgung eigener Ansprüche muss auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV berücksichtigt werden. Sie schließt es aus, dass in jedem Fall des Bekanntwerdens eines Insolvenzantrags gleichwohl zum Nachweis gerichtlicher Verfolgung im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ein Mahnbescheid beantragt worden sein muss. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV fordert auch vom Mineralölverkäufer nicht, schlechtem Geld gutes hinterher zu werfen. Zwar spricht zugunsten der bisherigen Rechtsprechung, die ausdrücklich Kausalitätsbetrachtungen ex-post ablehnt, dass die gerichtliche Verfolgung durch den Verkäufer von Mineralöl unabhängig vom Tätigwerden der Zivilgerichte beurteilt werden kann. Diese Rechtsprechung erleichtert nur den Nachweis der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. Dass der Nachweis rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung dann nicht oder jedenfalls nicht zur Überzeugung der Finanzbehörden - und bei Streitfällen ggf. der Finanzgerichte - geführt werden kann, wenn über den Insolvenzantrag nahezu umgehend entschieden wird, ist aber nicht einzusehen. Genauso wie die Organisation des innerbetrieblichen Mahnwesens des Mineralölverkäufers nach einer in etwa bestimmten Frist zu einer gerichtlichen Verfolgung führen muss, um anerkannt werden zu können, kann auch die Zeit, in der auf die Entscheidung über einen Insolvenzantrag ohne Schaden für den Vergütungsanspruch gewartet werden darf, bestimmt werden. Selbst für den Fall, dass der Insolvenzantrag des Schuldners mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ablehnt worden wäre, folgt keine Pflicht zum sofortigen Tätigwerden des Gläubigers. Gerade bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse erschöpft sich eine anschließende gerichtliche Verfolgung regelmäßig nur in der Erlangung eines wertlosen Titels. Ein umgehendes Hinwirken auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs, wie von der Rechtsprechung des BFH verlangt (s. BFH Beschluss v. 7. Januar 2005 VII B 144/04, aaO. S.1386), führt mit gleicher Regelmäßigkeit nur zu unnötigen Kosten, ohne dass eine auch nur teilweise Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist. Konnte nämlich der Schuldner für seinen Antrag dem Insolvenzgericht keine für das Insolvenzverfahren ausreichende Masse darlegen, wird ein Gläubiger für seine Forderungen üblicherweise kein weiteres Vermögen ermitteln können, in das er vollstrecken lassen könnte. Dass im Streitfall mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde noch Sicherungsmaßnahmen bestimmt wurden, rechtfertigt ebenfalls nicht eine sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ergebende Pflicht, einen Mahnbescheid zu beantragen. Auch insoweit wäre mit dem Mahnverfahren ein Vollstreckungstitel, der schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Durchsetzung der Kaufpreisforderung der Klägerin hätte dienen können, nicht zu erreichen gewesen. Die Anmeldung der seinerzeit noch offenen Kaufpreisforderung der Klägerin zur Insolvenztabelle am 15.07.2003 stellt eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV dar, denn ihre Forderung wurde in vollem Umfang anerkannt und bei der Verteilung berücksichtigt. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung nicht bis zum Berichtstermin am 11.03.2003, sondern erst am 15.07.2003 angemeldet hat, beseitigt ihren Erstattungsanspruch nicht, denn die Forderungen sind in zulässiger Weise nach § 177 InsO nachträglich angemeldet und geprüft worden. Mit einer früheren Anmeldung hätte die Klägerin ihre Rechtsposition nicht verbessert und auch keine andere Quote erzielt. Die von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderte rechtzeitige gerichtliche Verfolgung wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Anmeldung und Ausschüttung der Quote erreicht, da das Insolvenzverfahren eine andere, bevorzugte Befriedigung bei einer früheren Anmeldung nicht vorsieht. Für eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bis zum Berichtstermin oder danach bis zur nachträglichen Prüfung gibt es keinen Grund. Die Klägerin war auch zum Erhalt ihres Vergütungsanspruchs aus § 53 Abs. 1 MinöStV nicht verpflichtet, hinsichtlich der anteiligen Kaufpreisforderung, die sich im November 2003 durch die Teilung der abgepumpten Mineralölmenge mit einem anderen Lieferanten ergeben hatte und die sie nicht im Insolvenzverfahren angemeldet hatte, einen vollstreckbaren Titel gegen A zu erwirken, da Aussichten, diesen Anspruch neben dem schon durch die Anmeldung zur Tabelle titulierten Anspruch durchzusetzen, nicht bestanden. Der Erstattungsanspruch der Klägerin beträgt nur 6.306,28 EUR Mineralölsteuer, wie die folgende Berechnung zeigt: geliefert in l zurück-geholt in l Der anderen Lieferantin vergütet in l Ausfall in l Steuersatz je l enthaltene Mineralölsteuer Benzin, bleifrei 5.049 3.179 1.590 3.460 0,6238 EUR 2.158,04 EUR Super, bleifrei 9.053 1.728 864 8.189 0,6238 EUR 5.108,30 EUR Diesel 9.078 9.078 0,4550 EUR 4.130,49 EUR Preis ohne USt 17.840,17 EUR 15.676,85 EUR Summe: 11.396,82 EUR abzüglich Zahlung des Insolvenzverwalters anteilig auf die MinöSt 90,55 EUR abzüglich Selbstbehalt 5.000,00 EUR Vergütung 6.306,28 EUR Ihre weitergehende Klage hat deshalb keinen Erfolg. Die Revision war nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S.3 FGO.