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Urteil

15 K 6677/04 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2006:0216.15K6677.04E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Die am "XX.XX".1981 geborene Tochter "O" befand sich im Streitjahr (2003) noch in Berufsausbildung, 3 Die Tochter "O" litt an Kurzsichtigkeit (Myopie). Sie wies auf beiden Augen eine Fehlsichtigkeit von jeweils - 4,5 Dioptrien und einen beidseitigen Astigmatismus von 0,75 bzw. 1,25 auf. Wegen dieser Fehlsichtigkeit unterzog sie sich im Juli 2003 einer sog. LASIK (Laser in situ Keratomileusis) - Operation. Ausweislich eines mit der Klage eingereichten klinischen Befundberichts vom 14.10.2004 (Bl. 11 FG-Akte) verlief der Eingriff erfolgreich. Die bestehende Fehlsichtigkeit konnte weitgehend behoben werden. Eine Sehhilfe war nicht mehr erforderlich. Die Kosten des Operation in Höhe von insgesamt 4.787 Euro wurden von den Klägern getragen. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolgte nicht. 4 In Ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung machten die Kläger Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 6.240 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes geltend. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für die Augenoperation der Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung an. Der verbleibende Betrag von 1.433 Euro blieb im Hinblick auf die zumutbare Eigenbelastung von 2.331 Euro ohne steuerliche Auswirkung. 5 Hiergegen haben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, die sie wie folgt begründen: 6 Nach ständiger Rechtsprechung seien Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen zum Zweck der Heilung einer Krankheit getätigt würden oder dazu dienten, eine Krankheit oder Behinderung zu lindern oder erträglich zu machen. Die Fehlsichtigkeit der Tochter sei eine Krankheit. Die LASIK-Operation, die in einer Augenfachklinik durchgeführt worden sei, habe der Heilung dieser Krankheit gedient und diese auch herbeigeführt. Schon deshalb habe es sich nicht um einen kosmetisch motivierter Eingriff gehandelt, wie vom Beklagten unterstellt worden sei. Im übrigen stünde die Wahl der Behandlungsmethode dem Steuerpflichtigen frei. 7 Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids weitere 4.807 Euro als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. 8 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Die Berücksichtigung der von den Klägern getragenen Aufwendungen für die LASIK-Operation ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) setzt voraus, dass eine Korrektur der angeborenen Sehschwäche durch Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Eine derartige Indikationslage besteht im Streitfall nicht. 12 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, stellen Krankheitskosten durchweg außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar. Handelt es sich wie im Streitfall um die Krankheit einer gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigten Person, so ist gleichzeitig in der Person des Unterhaltsverpflichteten ein rechtlicher Grund im Sinne des § 33 EStG gegeben, da Krankheitskosten regelmäßig zum unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechnen. 13 a) Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 6.4.1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958 mit weiteren Nachweisen und zuletzt BFH-Urteil vom 22.09.2005, IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281). Dabei wird abweichend von der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Einzelfallprüfung der Zwangsläufigkeit typisierend unterstellt, dass alle Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden, dem Grunde wie auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen (BFH-Urteil vom 24.10.1995 III R 106/93, BStBl II 1996, 88). 14 b) Der Begriff der Heilbehandlung umfasst alle Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805). Der BFH definiert im vorgenannten Urteil unter Anlehnung an die BGH- und BSG-Rechtsprechung zum Versicherungsrecht den Begriff der Krankheit als einen anormalen, regelwidrigen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Zustand, der wesentlich durch die Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur bestimmt wird, die regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustände oder Erscheinungen in einer unter Umständen dem geschichtlichen Wandel unterworfenen Weise unterschiedlich bewertet. Entscheidend für die Annahme einer Krankheit ist zudem, dass es sich nicht nur um einen allenfalls als missliebig anzusehenden Zustand handelt, sondern um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, wobei den Krankheitsbegriff auch solche anormalen Zustände erfüllen können, deren Beseitigung nicht "notwendig" ist, um mit ihnen verbundene Schmerzen zu unterbinden, lebensnotwendige Körperfunktionen zu erhalten oder sonstigen für jedermann ohne weiteres schlechthin zwingenden Gründen Rechnung zu tragen. 15 c) Einem "kranken" Steuerpflichtigen im vorgenannten Sinn ist grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung im Einzelfall regelmäßig entbehrlich macht. Der Finanzbehörde, der es in diesem Bereich regelmäßig ohnehin an der nötigen Sachkunde fehlt, ist es verwehrt, in den in einem solchen Fall berührten innersten Bereich privater Lebensentscheidungen einzudringen. Die Wahl zwischen einer einfachen oder aufwendigen Therapie bleibt damit dem Steuerpflichtigen jedenfalls solange überlassen, als kein offensichtliches Missverhältnis zwischen notwendigem und tatsächlichem Aufwand vorliegt (vgl. hierzu Blümich/Heger, § 33 EStG Rdnr. 171 mit Rechtsprechnungsnachweisen). 16 2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze, auf die auch die Kläger im wesentlichen ihr Klagebegehren stützen, sind aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls einschränkend auszulegen. 17 a) Der Senat geht zunächst mit den Klägern davon aus, dass die nicht nur geringfügige Kurzsichtigkeit (Myopie) ihrer Tochter den Krankheitsbegriff im vorstehenden Sinne erfüllt. Diese Fehlsichtigkeit hatte Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge, dass sie einer Korrektur bedurfte. Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der von einer Fachklinik vorgenommene operative Eingriff diesen regelwidrigen Zustand beseitigt hat (laut ärztlichem Befund vom 14.10.2004 hatte die Tochter nach der Operation ein Sehvermögen von 100 %), die Fehlsichtigkeit somit zumindest vorübergehend vollständig "geheilt" werden konnte. Auch mögliche fachliche Bedenken gegen diese Behandlungsmethode stehen aus den unter 1. dargelegten Gründen der Annahme der Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen nicht entgegen. 18 b) Allerdings wird mit der LASIK-Operation ein regelwidriger körperlicher Zustand korrigiert, der seit alters mit traditionellen Sehhilfen (insbesondere Brillen) unschwer und vollständig behoben werden kann und üblicherweise auch auf diese Weise behoben wird. Auch die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die Fehlsichtigkeit ihrer Tochter bis zum Zeitpunkt des Eingriffs durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht vollständig ausgeglichen hätte werden können und es ihrer Tochter aus augenmedizinischer Sicht nicht (mehr) zumutbar war, ihre Fehlsichtigkeit mit diesen Hilfsmitteln auszugleichen. 19 Die LASIK-Operation bezweckt den Ausgleich der Fehlsichtigkeit ohne Verwendung derartiger Hilfsmittel. Sie erspart dem Fehlsichtigen bei erfolgreichem Verlauf des Eingriffs für die Zukunft (jedenfalls zunächst) das Tragen einer Brille. Die Wahl für diese Behandlungsmethode wird aber gerade dadurch in nicht unerheblichem Umfang auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt. Der unstreitige Heilbehandlungszweck wird damit untrennbar von kosmetischen Zwecken (sog. Schönheitsoperation) überlagert. Dies gilt umso mehr, als für diese Behandlungsmethode, wie gerichtsbekannt ist, gerade auch mit diesem Hinweis gezielt geworben wird. 20 Infolge des nicht eindeutig abgrenzbaren reinen Heilbehandlungscharakters der LASIK-Operation kann damit die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden kann. 21 Entsprechende Abgrenzungskriterien, die auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden können, ergeben sich aus den im Rahmen von versicherungs- und beihilferechtlichen Streitigkeiten von den Sozialgerichten (gesetzliche Krankenversicherung), Zivilgerichten (private Krankenversicherung) und Verwaltungsgerichten (Beihilfe) aufgestellten Grundsätzen (vgl. z.B. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07.12.1998 L 1 KR 26/98, juris; Urteil des LG München I vom 4.11.2004 31 S 951/04, VersR 2005, 394 und Beschluss des OVG Münster vom 07.01.2002 6 A 1144/00; juris). Hiernach sind Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung nur medizinisch indiziert, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Hilfsmittel (Brillen oder Kontaktlinsen) nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Dieses Kriterium ist schon deshalb sachgerecht, weil damit sichergestellt ist, dass die Ablehnung der Kostenübernahme durch einen Leistungsträger nicht auf einer steuerlich unbeachtlichen Einschränkung des entsprechenden Leistungskatalogs beruht. 22 Ohne ausdrückliche medizinische Indikation, die im Streitfall nicht geltend gemacht worden ist, fehlt es für einen derartigen Eingriff am Merkmal der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 EStG. Die Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) eines solchen Eingriffs könnte sich allenfalls noch aus mittelbaren Folgen (z.B. gravierenden psychischen Beeinträchtigungen) ergeben, die durch ärztliche Gutachten zu belegen wären (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 II 78/03, FGReport 2005, 61). Auch hierfür ist im Streitfall weder etwas vorgetragen noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. 24 4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick darauf angebracht, dass laut Auskunft des Klägervertreters Anbieter von LASIK-Operationen gezielt mit dem Hinweis der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Behandlungskosten werben.