Urteil
5 K 5856/02 U
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreuungsleistungen von einem als gemeinnützig anerkannten Betreuungsverein sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. unmittelbar nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Sechsten Richtlinie, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Die in § 4 Nr. 18c UStG formulierte Entgeltbeschränkung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil bei Vereinsbetreuern Ersatz für allgemeine Verwaltungskosten und Versicherungskosten nicht gewährt wurde und damit das vom Betreuten gezahlte Entgelt hinter den durchschnittlichen Entgelten von Berufsbetreuern zurückbleibt.
• Soweit nationale Vorschriften die Richtlinie nicht oder nur unvollständig umgesetzt haben, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Richtlinienbefreiung berufen; nationalrechtliche weitergehende Beschränkungen, die von der Richtlinie nicht gedeckt sind, sind nicht anwendbar.
• Eine Ausnahme von der Steuerbefreiung wegen Wettbewerbsverzerrung oder weil Berufsbetreuer nicht als anerkannte soziale Einrichtungen gelten, greift nicht durch, weil zwischen Vereins- und Berufsbetreuern regelmäßig keine marktgängige Konkurrenz besteht.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen gemeinnütziger Betreuungsvereine • Betreuungsleistungen von einem als gemeinnützig anerkannten Betreuungsverein sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. unmittelbar nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Sechsten Richtlinie, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die in § 4 Nr. 18c UStG formulierte Entgeltbeschränkung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil bei Vereinsbetreuern Ersatz für allgemeine Verwaltungskosten und Versicherungskosten nicht gewährt wurde und damit das vom Betreuten gezahlte Entgelt hinter den durchschnittlichen Entgelten von Berufsbetreuern zurückbleibt. • Soweit nationale Vorschriften die Richtlinie nicht oder nur unvollständig umgesetzt haben, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Richtlinienbefreiung berufen; nationalrechtliche weitergehende Beschränkungen, die von der Richtlinie nicht gedeckt sind, sind nicht anwendbar. • Eine Ausnahme von der Steuerbefreiung wegen Wettbewerbsverzerrung oder weil Berufsbetreuer nicht als anerkannte soziale Einrichtungen gelten, greift nicht durch, weil zwischen Vereins- und Berufsbetreuern regelmäßig keine marktgängige Konkurrenz besteht. Der Kläger ist ein dem Caritasverband angegliederter, als gemeinnützig anerkannter Betreuungsverein, der in den Jahren 1994–1999 Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer erbrachte. Der Kläger rechnete für diese Leistungen Vergütungen ab, die teils durch Amtsgerichte festgesetzt, ab 1999 nach BVormVG einheitlich bemessen wurden. Das Finanzamt setzte für die Jahre 1994–1999 Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz) fest, weil es die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG und die Voraussetzung der Entgeltbeschränkung verneinte. Der Kläger focht dies an und berief sich zudem auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Sechsten Richtlinie. Streitentscheidend ist, ob die Betreuungsleistungen steuerfrei sind und ob die nationale Entgeltbeschränkung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. • Der Senat hebt die Bescheide auf: Die Betreuungsleistungen sind umsatzsteuerfrei; für die Betreuung vermögender Betreuter und für die Jahre 1994–1998 insgesamt ergibt sich die Befreiung aus § 4 Nr. 18 UStG. • Für die Prüfung des Entgeltabstands nach § 4 Nr. 18c UStG ist maßgeblich, ob die an den Verein gezahlten Entgelte hinter den durchschnittlich von Erwerbsunternehmen (Berufsbetreuern) verlangten Entgelten zurückbleiben; in den Jahren 1994–1998 ist dies regelmäßig der Fall, weil Vereinsbetreuer keinen Ersatz für allgemeine Verwaltungskosten und Versicherungskosten erhalten, Berufsbetreuer aber solche Erstattungen geltend machen konnten. • Für das Jahr 1999 hinsichtlich mittelloser Betreuter greift die nationale Regelung (§§ BVormVG/§ 1836a BGB): dort sind die Vergütungen aus der Staatskasse nach festen Sätzen zu zahlen und decken auch die allgemeinen Kosten, so dass für diese Fälle keine Entgeltbeschränkung i.S.v. § 4 Nr. 18c UStG vorliegt und demnach keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht gewährt werden kann. • Unabhängig hiervon kann sich der Kläger unmittelbar auf Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Sechsten Richtlinie berufen, weil die Richtlinie für die hier streitigen Leistungen inhaltlich hinreichend bestimmt ist und Deutschland die Regelung nicht fristgerecht oder vollständig national umgesetzt hat; nationale Einschränkungen, die über die Richtlinie hinausgehen, sind nicht anwendbar. • Die nationalrechtliche Entgeltbeschränkung in § 4 Nr. 18c UStG ist nicht vollständig mit der Richtlinie deckungsgleich, weil die Richtlinie genehmigte Preise von der Entgeltbeschränkung ausnimmt; die vom Kläger abgerechneten, durch Amtsgerichte oder Gesetz geregelten Vergütungen sind als genehmigte Preise i.S.d. Richtlinie anzusehen. • Ein Ausschluss der Richtlinienbefreiung wegen Wettbewerbsverzerrung greift nicht: Die rechtliche und tatsächliche Konzeption des Betreuungsrechts sieht Vorrang des Ehrenamts vor und führt regelmäßig nicht zu einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Vereins- und Berufsbetreuern. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen wird die Revision zugelassen. Die Klage ist erfolgreich: die Umsatzsteuerbescheide für 1994–1999 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Die Betreuungsleistungen des gemeinnützigen Vereins sind umsatzsteuerfrei, sei es nach § 4 Nr. 18 UStG (insbesondere bei nicht mittellosen Betreuten und für 1994–1998) oder jedenfalls unmittelbar nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Sechsten Richtlinie, weil Deutschland die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat. Die nationalen Beschränkungen, die über den Umfang der Richtlinie hinausgehen, können dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird zugelassen.