Urteil
5 K 6742/02 U
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreuungsleistungen eines anerkannten Betreuungsvereins gegenüber Mittellosen sind nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei und können von einem Steuerpflichtigen unmittelbar aus der Richtlinie geltend gemacht werden, wenn die Richtlinie unvollständig umgesetzt ist.
• § 4 Nr. 18 UStG gewährt im Regelfall Steuerfreiheit für verbandsangehörige Wohlfahrtseinrichtungen, wenn sie gemeinnützig sind, Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugutekommen und die Entgelte hinter denen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben.
• Das nationale Abstandsgebot des § 4 Nr. 18c UStG ist nicht voll richtlinienkonform umzusetzen, weil die Richtlinie genehmigte Preise von einer Entgeltbeschränkung ausnimmt; genehmigte bzw. behördlich gebilligte Preise schließen eine solche Beschränkung aus.
• Für die Jahre 1994–1998 bleibt die Vergütung der Vereinsbetreuer wegen fehlender Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten hinter der Vergütung von Berufsbetreuern zurück, sodass Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG eintritt.
• Für die Betreuung Mittelloser im Jahr 1999 führt die gesetzliche Vergütungsregelung (BVormVG) zu identischen, behördlich geregelten Preisen für Vereins- und Berufsbetreuer; damit greift die nationale Entgeltbeschränkung nicht, sodass nach nationalem Recht keine Steuerfreiheit besteht, die Richtlinie aber unmittelbar Steuerfreiheit begründen kann.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungsleistungen eines Betreuungsvereins; Richtlinie vorrangig • Betreuungsleistungen eines anerkannten Betreuungsvereins gegenüber Mittellosen sind nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei und können von einem Steuerpflichtigen unmittelbar aus der Richtlinie geltend gemacht werden, wenn die Richtlinie unvollständig umgesetzt ist. • § 4 Nr. 18 UStG gewährt im Regelfall Steuerfreiheit für verbandsangehörige Wohlfahrtseinrichtungen, wenn sie gemeinnützig sind, Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugutekommen und die Entgelte hinter denen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben. • Das nationale Abstandsgebot des § 4 Nr. 18c UStG ist nicht voll richtlinienkonform umzusetzen, weil die Richtlinie genehmigte Preise von einer Entgeltbeschränkung ausnimmt; genehmigte bzw. behördlich gebilligte Preise schließen eine solche Beschränkung aus. • Für die Jahre 1994–1998 bleibt die Vergütung der Vereinsbetreuer wegen fehlender Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten hinter der Vergütung von Berufsbetreuern zurück, sodass Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG eintritt. • Für die Betreuung Mittelloser im Jahr 1999 führt die gesetzliche Vergütungsregelung (BVormVG) zu identischen, behördlich geregelten Preisen für Vereins- und Berufsbetreuer; damit greift die nationale Entgeltbeschränkung nicht, sodass nach nationalem Recht keine Steuerfreiheit besteht, die Richtlinie aber unmittelbar Steuerfreiheit begründen kann. Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Betreuungsverein und Mitglied des Caritasverbandes. Er setzte Vereinsbetreuer zur Betreuung Volljähriger ein, darunter mittellose Betreute; die Vereinstätigkeit umfasst auch Förder- und Schulungsaufgaben für Ehrenamtliche. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam zu dem Ergebnis, die vom Kläger abgerechneten Betreuungsleistungen seien mit ermäßigtem Steuersatz zu besteuern; der Kläger hingegen hielt sie für steuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG und der europäischen Richtlinie. Für die Jahre 1994–1998 habe der Kläger pauschal 60 DM/Stunde erhalten; ab 1999 galten gesetzliche bzw. gerichtlich festgelegte Vergütungen, insbesondere im Jahr 1999 der BVormVG-Stundensatz von 60 DM. Der Kläger focht die Bescheide an und berief sich subsidiär auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie wegen mangelhafter Umsetzung in deutsches Recht. • Die Klägerleistungen sind nach Art.13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG als eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei und die Richtlinie ist ausreichend genau, um vom Einzelnen gegenüber nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften geltend gemacht zu werden. • § 4 Nr. 18 UStG begünstigt angeschlossene Wohlfahrtsverbände, wenn sie gemeinnützig sind, die Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugutekommen und die Entgelte hinter denen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben; diese Voraussetzungen sind für 1994–1998 erfüllt. • Für 1994–1998 ist entscheidend, dass Vereinsbetreuer keinen Ersatz für allgemeine Verwaltungskosten und Versicherungskosten beanspruchen konnten, Berufsbetreuer aber regelmäßig solche Erstattungen erhielten; dieser Aufwendungsersatz ist Teil des Entgeltbegriffs und führt dazu, dass die vereinnahmten Entgelte der Vereinsbetreuer hinter den Vergütungen der Berufsbetreuer zurückbleiben (Erfüllung des Abstandsgebots nach § 4 Nr. 18c UStG). • Die nationale Regelung des § 4 Nr. 18c UStG geht über die Richtlinie hinaus, weil die Richtlinie genehmigte Preise ausnimmt; Deutschland hat die Richtlinie insoweit unvollständig umgesetzt, sodass sich der Kläger unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann. • Für das Jahr 1999 bewirkt die gesetzliche Vergütungsregelung (BVormVG/§1836a BGB), dass für mittellose Betreute die Vergütung aus der Staatskasse nach einheitlichen Sätzen gezahlt wird; dadurch sind die Entgelte für Vereins- und Berufsbetreuer im Verhältnis zueinander nicht mehr beschränkt, sodass nach nationalem Recht keine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG eintritt, die Richtlinie aber aufgrund ihres Vorrangs Steuerfreiheit begründen kann. • Ein Ausschluss der Steuerbefreiung wegen Wettbewerbsverzerrung (Art.13 Teil A (2) Buchst. b) 2. Spiegelstrich) liegt nicht vor, weil zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern keine klassische Wettbewerbssituation besteht und die Vereinstätigkeit vorrangig der Förderung ehrenamtlicher Betreuung dient. • Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Kostenentscheidung folgt aus der FG-Ordnung. Die Klage ist begründet: Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1994–1999 sowie die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Für die Jahre 1994–1998 ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit der Betreuungsleistungen des Vereins aus § 4 Nr. 18 UStG aufgrund eines tatsächlichen Zurückbleibens der Entgelte gegenüber Berufsbetreuern. Für die Betreuung mittelloser Personen ab 1999 ist die nationale Entgeltregelung zwar identisch, jedoch steht die Richtlinie vorrangig und gewährt Steuerfreiheit, da Deutschland die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wird zugelassen.