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Urteil

15 K 457/05 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das steuerliche Einlagekonto eines Betriebs gewerblicher Art umfasst nur die Eigenkapitalanteile, die zum Zeitpunkt des Systemwechsels (31.12.2001) noch vorhanden sind. • Vor dem Systemwechsel durch Verluste aufgezehrte Einlagen sind nicht als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu berücksichtigen. • Die Übergangsregelung (§ 39 KStG n.F.) betrifft die Übernahme des formell festgestellten EK 04 bei Kapitalgesellschaften und ist auf BgA nicht entsprechend anwendbar. • Eine gesetzliche Regelungslücke rechtfertigt nicht die rückwirkende Einbeziehung zuvor nicht gesondert festgestellter Einlagen in das steuerliche Einlagekonto.
Entscheidungsgründe
Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei BgA: Nur noch vorhandene Eigenkapitalanteile • Das steuerliche Einlagekonto eines Betriebs gewerblicher Art umfasst nur die Eigenkapitalanteile, die zum Zeitpunkt des Systemwechsels (31.12.2001) noch vorhanden sind. • Vor dem Systemwechsel durch Verluste aufgezehrte Einlagen sind nicht als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu berücksichtigen. • Die Übergangsregelung (§ 39 KStG n.F.) betrifft die Übernahme des formell festgestellten EK 04 bei Kapitalgesellschaften und ist auf BgA nicht entsprechend anwendbar. • Eine gesetzliche Regelungslücke rechtfertigt nicht die rückwirkende Einbeziehung zuvor nicht gesondert festgestellter Einlagen in das steuerliche Einlagekonto. Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft mit einem Bäderbetrieb als Betrieb gewerblicher Art. Zwischen 1990 und 2000 entstanden Verluste, die die Klägerin durch Einlagen in Höhe von 2.313.341,00 DM ausglich. Zum 31.12.2000 wies die Steuerbilanz ein Eigenkapital von 11.500.513,00 DM aus; die Klägerin setzte daraus den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zum Systemwechsel 2001 einschließlich der ausgeglichenen Verluste an. Das Finanzamt stellte das Einlagekonto jedoch nur mit dem positiven verbleibenden Kapitalbestand (9.418.380,00 DM) fest und ließ die durch Verluste aufgezehrten Einlagen außer Betracht. Die Klägerin erhob Klage mit dem Vorwurf, die vor 2001 geleisteten Einlagen seien zu berücksichtigen und BgA dürften nicht schlechter gestellt werden als Kapitalgesellschaften. • Anwendbarkeit: Die Regelungen zum Einlagekonto (§§ 27 Abs.1–7 KStG n.F.) gelten sinngemäß für Betriebe gewerblicher Art; die Klägerin fällt hierunter. • Ausgangspunkt der Erstfeststellung: Für Kapitalgesellschaften ist nach § 39 KStG n.F. als Anfangsbestand der formal festgestellte positive Endbestand des EK 04 maßgeblich; diese Übergangsregelung ist auf BgA nicht übertragbar. • Systemzweck: Das Einlagekonto soll vor systemwidriger Nachbelastung mit Kapitalertragsteuer schützen; nur noch vorhandene Eigenkapitalanteile zum Zeitpunkt des Systemwechsels bergen dieses Risiko. • Keine Berücksichtigung aufgezehrter Einlagen: Einlagen, die vor 2001 durch Verluste verbraucht wurden, sind nicht mehr vorhanden und können daher nicht als verwendungsfähige Mittel dem Einlagekonto zugerechnet werden. • Gesetzeslücke und Analogie: Selbst wenn eine Regelungslücke bestünde, rechtfertigt sie nicht die Einbeziehung früherer, nicht gesondert festgestellter Einlagen; § 39 KStG steht im Übergangsrecht und betrifft die Übernahme formell festgestellter Beträge. • Differenzierung zu Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften können formal das EK 04 feststellen; bei BgA fehlt eine entsprechende Feststellung und die (kammeralistische) Rechtsstellung der Trägerkörperschaft unterscheidet sich von der der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft. • Rechtsfolge: Das Finanzamt hat den Anfangsbestand mit 9.418.380,00 DM zutreffend angesetzt, die durch Verluste aufgezehrten Einlagen sind zu Recht außer Betracht gelassen worden. Die Klage wurde abgewiesen; die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit 9.418.380,00 DM war rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend ergibt sich, dass nur solche Eigenkapitalanteile in das Anfangsbestand des Einlagekontos einzustellen sind, die zum Zeitpunkt des Systemwechsels noch vorhanden und damit als verwendungsfähige Mittel verfügbar sind. Durch Verluste vor 2001 aufgezehrte Einlagen sind nicht mehr vorhanden und begründen keine Gefahr der systemwidrigen Doppelbelastung mit Kapitalertragsteuer, sodass ihre Einbeziehung nicht gerechtfertigt ist. Die Revision wurde zugelassen.