Urteil
15 K 2092/00 K,F
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften sind in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und der Betriebsstättengewinn ist nach deutschem Recht zu versteuern.
• Der erhöhte Betriebsstättensatz nach § 23 Abs. 2, 3 KStG ist gemeinschaftsrechtskonform auszulegen; für Zeiträume bis 30.06.1996 ist ein effektiver Steuersatz von 33,5% anzusetzen.
• Ab 01.07.1996 entfiel der Kapitalertragsteuerabzug; für den verbleibenden Jahreszeitraum 1996 ist ein Steuersatz von 30% anzuwenden; bei gleichmäßiger Gewinnverteilung ergibt sich ein Jahressteuersatz von 31,75%.
Entscheidungsgründe
Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften mit inländischer Betriebsstätte: Jahressteuersatz 31,75% • Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften sind in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und der Betriebsstättengewinn ist nach deutschem Recht zu versteuern. • Der erhöhte Betriebsstättensatz nach § 23 Abs. 2, 3 KStG ist gemeinschaftsrechtskonform auszulegen; für Zeiträume bis 30.06.1996 ist ein effektiver Steuersatz von 33,5% anzusetzen. • Ab 01.07.1996 entfiel der Kapitalertragsteuerabzug; für den verbleibenden Jahreszeitraum 1996 ist ein Steuersatz von 30% anzuwenden; bei gleichmäßiger Gewinnverteilung ergibt sich ein Jahressteuersatz von 31,75%. Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft mit einer in Deutschland unterhaltenen Betriebsstätte. Die Finanzverwaltung setzte für 1996 das zu versteuernde Einkommen der Betriebsstätte nach § 23 Abs. 2 und 3 KStG mit dem höheren Betriebsstättensatz an. Die Klägerin rügte Verletzung der Niederlassungsfreiheit und focht die Anwendung des erhöhten Steuersatzes an. Im Verfahren reduzierte sie ihren Antrag auf Festsetzung eines Jahressteuersatzes von 31,75% statt des ursprünglich begehrten Satzes. Die Parteien einigten sich auf eine gleichmäßige Gewinnverteilung über das Kalenderjahr; nicht abziehbare Betriebsausgaben lagen nicht vor. Streitpunkt war die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen KSt- und ESt-Vorschriften unter Berücksichtigung der Mutter-Tochter-Richtlinie und der bis 30.06.1996 erhobenen Kapitalertragsteuer. • Ausländische Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§§ 2, 49 KStG; § 12 AO). Betriebsstätte und daraus erzielter Betriebsstättengewinn sind als inländische Einkünfte anzusehen. • Eine gemeinschaftsrechtskonforme und normerhaltende Auslegung von § 23 Abs. 2 und 3 KStG ergibt, gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass für den Zeitraum bis 30.06.1996 ein effektiver Steuersatz von 33,5% gilt. Dieser setzt sich zusammen aus dem für Tochtergesellschaften geltenden Steuersatz von 30% (§ 27 Abs. 1 KStG) zuzüglich einer fiktiven Quellenbesteuerung von 5% auf eine angenommene Gewinnausschüttung von 70%. • Für den Zeitraum ab 01.07.1996 entfiel der Kapitalertragsteuerabzug; daher ist für 01.07.1996–31.12.1996 ein Satz von 30% zugrunde zu legen (§ 44d Abs. 1, § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie). • Bei gleichmäßiger Gewinnverteilung über das Jahr 1996 führt die Zeitgewichtung der beiden Periodensätze (33,5% bis 30.06.1996 und 30% ab 01.07.1996) rechnerisch zu einem Jahressteuersatz von 31,75%. • Die Klage war insoweit begründet, als der Körperschaftsteuerbescheid für 1996 zu ändern ist; die Berechnung der Steuer verbleibt beim Finanzamt, weil nicht alle verfügbaren Bescheide vorlagen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Körperschaftsteuerbescheid 1996 ist dahin zu ändern, dass für die Besteuerung des Betriebsstättengewinns ein Steuersatz von 31,75% anzuwenden ist. Begründet wurde dies durch die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften, wonach bis zum 30.06.1996 ein effektiver Satz von 33,5% und danach 30% galt; bei gleichmäßiger Gewinnverteilung ergibt sich der Jahreswert 31,75%. Die Kammer überträgt die konkrete Berechnung der Körperschaftsteuer dem Finanzamt; die Klage wurde insoweit, als weitere Punkte betroffen sind, abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.