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Urteil

14 K 3364/06 Kg

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bestandskräftige Aufhebungsbescheide der Familienkasse blockieren nachträgliche Kindergeldfestsetzungen, wenn keine Änderungsnorm greift. • § 70 Abs. 4 EStG betrifft nur Prognoseentscheidungen, nicht Bescheide, die nach Ablauf des Kalenderjahres ergehen. • Die Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt eine neue Tatsache voraus, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätte; die zwischenzeitliche Änderung der Rechtsauslegung zur Berücksichtigung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge begründet dies nicht. • Hinweis auf die Möglichkeit eines erneuten Antrags nach § 70 Abs. 4 EStG in einem Bescheid stellt keine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dar und hindert die Bestandskraft nicht. • Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berührt nicht automatisch die Bestandskraft vorangegangener, nicht mehr anfechtbarer Bescheide.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft von Aufhebungsbescheiden verhindert nachträgliche Kindergeldgewährung • Bestandskräftige Aufhebungsbescheide der Familienkasse blockieren nachträgliche Kindergeldfestsetzungen, wenn keine Änderungsnorm greift. • § 70 Abs. 4 EStG betrifft nur Prognoseentscheidungen, nicht Bescheide, die nach Ablauf des Kalenderjahres ergehen. • Die Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt eine neue Tatsache voraus, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätte; die zwischenzeitliche Änderung der Rechtsauslegung zur Berücksichtigung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge begründet dies nicht. • Hinweis auf die Möglichkeit eines erneuten Antrags nach § 70 Abs. 4 EStG in einem Bescheid stellt keine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dar und hindert die Bestandskraft nicht. • Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berührt nicht automatisch die Bestandskraft vorangegangener, nicht mehr anfechtbarer Bescheide. Der Kläger verlangt Kindergeld für seinen Sohn B für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2004. Die Familienkasse hob mit Bescheiden vom 02.08.2004 die Kindergeldfestsetzung für 2003 und für Januar bis Juni 2004 auf, weil die Einkünfte des Sohnes den Grenzbetrag überschritten hätten. Die Bescheide wurden nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten und sind bestandskräftig geworden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und geänderter BFH-Rechtsprechung beantragte der Kläger im Juli 2005 erneut die Festsetzung von Kindergeld; die Familienkasse lehnte ab mit dem Hinweis auf die Bestandskraft. Der Kläger rügt ferner fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und beruft sich auf Änderungsmöglichkeiten nach § 70 Abs. 4 EStG bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie auf Unkenntnis über Sozialversicherungsbeiträge des Sohnes. • Die Aufhebungsbescheide vom 02.08.2004 sind für 2003 und für Januar–Juni 2004 bestandskräftig, da kein fristgerechter Einspruch eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht gewährt wird. • § 70 Abs. 4 EStG ist nur auf Prognoseentscheidungen anwendbar; der Bescheid für 2003 wurde nach Ablauf des Jahres erlassen und ist deshalb nicht nach § 70 Abs. 4 EStG änderbar. • Für den Zeitraum Januar–Juni 2004 liegt zwar eine Prognoseentscheidung vor, eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aber aus, weil die nachträgliche Änderung allein auf einer später geänderten Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Berücksichtigung gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge) beruht und nicht auf tatsächlichen, erst nachträglich bekannt gewordenen Änderungen der Einkünfte. • Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht, weil die bekannt gewordene Tatsache (andere rechtliche Würdigung der Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht zu einem anderen Bescheid geführt hätte; zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung konnten die Beiträge nach damaliger Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. • Der ergänzende Hinweis im Bescheid über die Möglichkeit eines erneuten Antrags stellt keine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dar und verhindert nicht den Beginn der Rechtsbehelfsfrist; daher ist die Berufung auf Bestandskraft nicht treuwidrig. • Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berührt nicht automatisch die Bestandskraft zuvor nicht mehr anfechtbarer Bescheide; eine Durchbrechung der Bestandskraft erfordert das Vorliegen der Voraussetzungen der einschlägigen Korrekturnormen. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtsprechung des BFH bereits die maßgeblichen Rechtsfragen entschieden hat (u.a. III R 13/06, III R 6/06, III R 57/06). Die Klage wird abgewiesen. Die Aufhebungsbescheide vom 02.08.2004 sind bestandskräftig und verhindern eine nachträgliche Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2004. Eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet für 2003 aus, weil der Bescheid nach Ablauf des Jahres erging, und für Januar–Juni 2004, weil die Differenz auf einer späteren Änderung der Rechtsauslegung beruht und nicht auf tatsächlich nachträglich bekannt gewordenen Einkommensänderungen. Eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ebenfalls nicht gegeben, da die vermeintlich neue Tatsache die Entscheidung der Familienkasse nicht anders veranlasst hätte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.