Beschluss
14 V 1366/07 A(G)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. insgesamt als gewerblich tätig; diese Regelung ist nach § 52 Abs. 32a EStG rückwirkend für Veranlagungszeiträume vor 2006 anwendbar.
• Rückwirkung steuerlicher Regelungen, die eine zuvor von Rechtsprechung und Verwaltung eingeübte Rechtslage gesetzlich herstellen, ist nicht verfassungswidrig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen auf eine entgegenstehende, sichere Rechtslage besteht.
• Im summarischen Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide, wenn die Antragstellerin in den streitigen Jahren Beteiligungseinkünfte an gewerblich tätigen Personengesellschaften erzielte.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften; Aussetzung der Vollziehung abgelehnt • Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. insgesamt als gewerblich tätig; diese Regelung ist nach § 52 Abs. 32a EStG rückwirkend für Veranlagungszeiträume vor 2006 anwendbar. • Rückwirkung steuerlicher Regelungen, die eine zuvor von Rechtsprechung und Verwaltung eingeübte Rechtslage gesetzlich herstellen, ist nicht verfassungswidrig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen auf eine entgegenstehende, sichere Rechtslage besteht. • Im summarischen Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide, wenn die Antragstellerin in den streitigen Jahren Beteiligungseinkünfte an gewerblich tätigen Personengesellschaften erzielte. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist; sie ist Kommanditistin an mehreren gewerblich tätigen Personengesellschaften und erzielte hieraus Beteiligungseinkünfte für die Jahre 2000 und 2001. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 und 2001 wurde nach Schätzungen und späteren Feststellungen vom Antragsgegner zuletzt mit 4,60 EUR bzw. 2.617,81 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da sie sich als rein vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig ansah und die Abfärbetheorie des BFH-Urteils IX R 53/01 für anwendbar hielt. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung ab mit Verweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 und § 52 Abs. 32a EStG, welche die Abfärbewirkung auch rückwirkend anordneten. Das Finanzgericht prüfte im summarischen Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Bescheide und die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Regelung. • Anwendbare Normen: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F., § 52 Abs. 32a EStG, § 7 GewStG, §§ 69 FGO (Aussetzungsverfahren). • Tatbestandliche Würdigung: Die Antragstellerin bezog in den Streitjahren durch Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften gewerbliche Einkünfte; aus den Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und sonstigen Unterlagen ergaben sich gewichtige Anhaltspunkte für eine konzernbezogene, nicht klar abgrenzbare Tätigkeit. • Rechtsfrage Rückwirkung: Die Neuregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stellt nach Auffassung des Gerichts die zuvor von Rechtsprechung und Verwaltung praktizierte Rechtslage wieder her und ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht per se verfassungswidrig. Eine erschütternde, schutzwürdige Vertrauensposition der Antragstellerin in eine andere Auslegung lag nicht vor, weil die frühere Rechtslage im Ergebnis bereits auf eine Abfärbewirkung gerichtet war und die Rechtsprechungslage nicht einheitlich zu Gunsten der Antragstellerin war. • Summarische Prüfung im Aussetzungsverfahren: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide bestehen nicht, weil bei zusammenfassender Betrachtung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. erfüllt sind und damit sämtliche Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren waren. • Ergebnis rechtlicher Anwendung: Der Antragsgegner hat den Gewerbesteuermessbescheid zutreffend auf Grundlage der rückwirkend anwendbaren gesetzlichen Regelung erlassen; es liegen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in eine andere Rechtslage vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 wird abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil die Antragstellerin durch Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte als insgesamt gewerblich tätig zu qualifizieren ist und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 nach § 52 Abs. 32a EStG auch rückwirkend anzuwenden ist. Eine verfassungsrechtlich schutzwürdige Vertrauensposition der Antragstellerin in die gegenläufige Auslegung liegt nicht vor, zumal die Verwaltungs- und Rechtsprechungslage zuvor nicht eindeutig zugunsten der Antragstellerin war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.