Beschluss
3 V 1703/07 A(L)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Lohnsteuerpflicht von Liquidationseinnahmen bestehen, wenn typische Merkmale selbständiger Tätigkeit überwiegen.
• Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit richtet sich nach dem Gesamtbild der Vertragsverhältnisse zwischen Krankenhaus, Chefarzt und Patient sowie deren tatsächlicher Durchführung.
• Das Vorliegen eines Arztzusatzvertrags (totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag) kann gewichtige Indizien für selbständige Tätigkeit des Chefarztes schaffen, ist aber nicht automatisch entscheidend.
Entscheidungsgründe
Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes: mögliche Selbständigkeit trotz Anstellungsvertrag • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Lohnsteuerpflicht von Liquidationseinnahmen bestehen, wenn typische Merkmale selbständiger Tätigkeit überwiegen. • Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit richtet sich nach dem Gesamtbild der Vertragsverhältnisse zwischen Krankenhaus, Chefarzt und Patient sowie deren tatsächlicher Durchführung. • Das Vorliegen eines Arztzusatzvertrags (totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag) kann gewichtige Indizien für selbständige Tätigkeit des Chefarztes schaffen, ist aber nicht automatisch entscheidend. Der Antragsteller ist als Chefarzt bei einer Klinik angestellt. Sein Anstellungsvertrag räumt ihm ein Liquidationsrecht für stationäre wahlärztliche Leistungen ein und sieht anteilige Abführungen an das Klinikum sowie Regelungen zur Beteiligung von Mitarbeitern vor. Bei Aufnahme schließen Patienten sowohl mit dem Klinikum einen Wahlleistungsvertrag als auch mit dem Chefarzt einen separaten Vertrag über wahlärztliche Leistungen; das Honorar ist dem Chefarzt persönlich zu zahlen. Das Klinikum hat keine Lohnsteuer auf die Liquidationseinnahmen einbehalten, woraufhin das Finanzamt für Januar 2007 Lohnsteuer nachforderte. Der Antragsteller focht den Nachforderungsbescheid an und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, seine Honorare seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit. • Rechtsfrage: Abgrenzung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) versus selbständige Arbeit (§ 18 EStG) anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse. • Das Gericht prüft summarisch und wägt Indizien für und gegen Selbständigkeit gegeneinander; maßgeblich sind die vertraglichen Beziehungen und tatsächliche Durchführung zwischen Krankenhaus, Chefarzt und Patient. • Für Arbeitslohn sprechen u. a.: Leistungserbringung gehört zu den vertraglichen Dienstaufgaben des Chefarztes; Aufnahmevertrag zwischen Patient und Krankenhaus begründet Anspruch gegenüber dem Krankenhaus; Einbindung in die Betriebsorganisation und Nutzung von Einrichtung und Geräten; beschränkte Entscheidungsfreiheit des Arztes. • Für selbständige Tätigkeit sprechen u. a.: Abschluss eines separaten Arztzusatzvertrags mit unmittelbarem Honoraranspruch des Chefarztes; persönliche Erbringungspflicht mit begrenzter Stellvertreterregelung; unmittelbare Vereinnahmung der Honorare bzw. Abrechnung durch Abrechnungsstelle und damit getragenes Ausfallrisiko; originäres Liquidationsrecht sowie Regelung zur eigenständigen Verteilung an Mitarbeiter. • Im vorliegenden Fall überwiegen nach Abwägung der Umstände die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, weil der Arzt durch den Arztzusatzvertrag unmittelbare Ansprüche und Honorarrechte gegenüber den Patienten hat und ein merkbares Ausfallrisiko trägt. • Das Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 152/01 ist nicht unmittelbar übertragbar, da dort ein anderer Vertragsgestaltungsfall vorlag (totaler Krankenhausaufnahmevertrag ohne Arztzusatzvertrag) und dort überwiegend Merkmale für nichtselbständige Tätigkeit bestanden. • Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Lohnsteuernachforderungsbescheids war die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren; die aufschiebende Wirkung ist bis einen Monat nach Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Der Antragsteller hatte in dem Aussetzungsverfahren Erfolg: Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids wurde bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, da bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob die Liquidationseinnahmen Arbeitslohn sind. Das Gericht stellte heraus, dass die besondere Vertragsgestaltung mit separatem Arztzusatzvertrag sowie unmittelbare Honoraransprüche und ein getragenes Ausfallrisiko gewichtige Indizien für eine selbständige Tätigkeit des Chefarztes darstellen. Daher ist die Nachforderung der Lohnsteuer derzeit nicht ohne weiteres durchsetzbar. Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen; die Beschwerde wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.