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Urteil

17 K 3874/07 H(L)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers, der im Laufe eines Kalenderjahres von unbeschränkter in beschränkte Steuerpflicht wechselt, ist der Jahresarbeitslohn in das Verfahren einzubeziehen und umfasst auch den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen laufenden Arbeitslohn. • Der Arbeitgeber ist nach §§ 38, 39d, 39b EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet und hat bei sonstigen Bezügen den Unterschiedsbetrag der Jahreslohnsteuer mit und ohne sonstigen Bezug zu ermitteln. • Die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG, wonach inländische Einkünfte der Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind, rechtfertigt die Einbeziehung dieser Einkünfte bereits bei der Bestimmung des Jahresarbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung des im Jahr vor Wechsel erzielten Lohns in den Jahresarbeitslohn bei Lohnsteuer auf sonstige Bezüge • Bei der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers, der im Laufe eines Kalenderjahres von unbeschränkter in beschränkte Steuerpflicht wechselt, ist der Jahresarbeitslohn in das Verfahren einzubeziehen und umfasst auch den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen laufenden Arbeitslohn. • Der Arbeitgeber ist nach §§ 38, 39d, 39b EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet und hat bei sonstigen Bezügen den Unterschiedsbetrag der Jahreslohnsteuer mit und ohne sonstigen Bezug zu ermitteln. • Die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG, wonach inländische Einkünfte der Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind, rechtfertigt die Einbeziehung dieser Einkünfte bereits bei der Bestimmung des Jahresarbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Klägerin, Tochter einer japanischen Muttergesellschaft, beschäftigte entsandte japanische Arbeitnehmer und hatte mit ihnen Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Zwei Arbeitnehmer schieden 2002 bzw. 2004 aus und kehrten nach Japan zurück; sie erhielten im Rückkehrjahr noch Bonuszahlungen für zuvor in Deutschland geleistete Arbeit. Die Klägerin berechnete die Lohnsteuer auf diese nach Rückkehr gezahlten Boni ohne Einbeziehung des in demselben Kalenderjahr während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezogenen laufenden Arbeitslohns. Eine Lohnsteueraußenprüfung beanstandete dies; der Beklagte erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte und Klage erhob. • Die Klägerin war als inländische Arbeitgeberin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (§§ 38 EStG, LStDV); die Boni sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. • Für die Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge verweist § 39d Abs. 3 S.4 EStG auf das Verfahren des § 39b Abs. 2–6 EStG, wonach der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug zugrunde zu legen ist und anschließend die Jahreslohnsteuer mit und ohne den Bezug zu ermitteln ist; Differenz ist die einzubehaltende Steuer. • Der Begriff Jahresarbeitslohn umfasst nach Wortlaut und Systematik den während des gesamten Kalenderjahrs bezogenen Arbeitslohn; eine Einschränkung auf den in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Teil folgt nicht aus § 39b/39d EStG. • Die Systematik des Jahressteuerprinzips und die Neuregelung in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (Einbeziehung der inländischen Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht) unterstützen die Einbeziehung der während der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen Löhne in die Bemessung des Jahresarbeitslohns. • Zwar bestehen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige, diese berühren jedoch nicht die Zwecksetzung der Lohnsteuer, mit der die Jahreslohnsteuer möglichst der festzusetzenden Einkommensteuer entsprechen soll (§ 38a EStG). • Abweichungen zwischen Lohnsteuerabzug und späterer Veranlagung sind im Lohnsteuerverfahren in Kauf genommen; wo erforderlich, kann die Veranlagung individuelle Besonderheiten ausgleichen, doch entbindet dies nicht vom grundsätzlichen Vorgehen bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns. Die Klage wird abgewiesen. Die Lohnsteuerberechnung der Klägerin war fehlerhaft darin, die während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen laufenden Löhne nicht in den zu Grunde zu legenden Jahresarbeitslohn einzubeziehen; nach § 39d Abs.3 S.4 i.V.m. § 39b Abs.3 EStG ist der Jahresarbeitslohn gesamthaft zu ermitteln, sodass bei der Steuer auf sonstige Bezüge die im selben Kalenderjahr erzielten laufenden Löhne mitzuberücksichtigen sind. Der Haftungsbescheid des Beklagten war somit rechtmäßig, weshalb die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Revision wurde zugelassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.