Urteil
4 K 3936/07 Erb
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch Auflassung und Antrag auf Eintragung unterliegt der Schenkungsteuer mit Ausführung am Tag der Auflassung.
• Die Aufhebung oder Rückabwicklung einer bereits in das Grundbuch eingetragenen Schenkung beseitigt die steuerliche Entstehung der Schenkung nicht, wenn der Beschenkte das Geschenk nicht tatsächlich herausgegeben hat.
• Ein Bewusstsein des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung genügt für den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG; Beweggründe für eine spätere Rückübertragung sind hierfür unbeachtlich.
• § 29 Abs.1 Nr.1 ErbStG führt nur zur Erlöschung der Steuer, wenn das Geschenk ernsthaft und tatsächlich zurückgegeben worden ist, so dass der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.
Entscheidungsgründe
Schenkungssteuer entsteht mit wirksamer Auflassung trotz späterer Rückabwicklung • Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch Auflassung und Antrag auf Eintragung unterliegt der Schenkungsteuer mit Ausführung am Tag der Auflassung. • Die Aufhebung oder Rückabwicklung einer bereits in das Grundbuch eingetragenen Schenkung beseitigt die steuerliche Entstehung der Schenkung nicht, wenn der Beschenkte das Geschenk nicht tatsächlich herausgegeben hat. • Ein Bewusstsein des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung genügt für den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG; Beweggründe für eine spätere Rückübertragung sind hierfür unbeachtlich. • § 29 Abs.1 Nr.1 ErbStG führt nur zur Erlöschung der Steuer, wenn das Geschenk ernsthaft und tatsächlich zurückgegeben worden ist, so dass der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die Klägerin und ihr Ehemann übertrugen 1995 unentgeltlich Grundstücke an ihre Tochter X und behielten sich Nießbrauch vor. Nach dem Tod des Ehemannes schenkte X 2005 die Grundstücke unentgeltlich zurück an die Klägerin; zugleich wurde ein Erbvertrag geschlossen. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, weil die Übereignung unentgeltlich und die Auflassung vollzogen worden war. 2006 ließen die Parteien die Verträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabwickeln; die Klägerin wurde erneut als Eigentümerin eingetragen. Die Klägerin focht die Schenkungsteuer an und machte geltend, die Schenkung sei aufgehoben und daher steuerfrei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und behauptete, die Steuer sei bereits bei der Ausführung der Schenkung entstanden. • Rechtliche Grundlage: Schenkungsteuerpflicht nach §§1 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG; Entstehung der Steuer nach §9 Abs.1 Nr.2 ErbStG mit Ausführung der Zuwendung. • Tatbestand: Die notarielle Urkunde vom 31.05.2005 regelte die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung; damit war die Schenkung ausgeführt und die Steuer entstanden. • Subjektiver Tatbestand: Es reicht, dass die Zuwendende sich der Unentgeltlichkeit bewusst war; Kenntnisse über steuerliche Folgen oder spätere Reue oder sittliche Beweggründe ändern hieran nichts (§7 Abs.1 Nr.1 ErbStG). • Rückabwicklung und Herausgabeverlangen: §29 Abs.1 Nr.1 ErbStG löscht die Steuer nur, wenn das Geschenk tatsächlich herausgegeben wurde und die ursprüngliche Rechtsstellung wiederhergestellt ist; eine formale Aufhebung genügt nicht. • Ev. Rückforderungsrecht der X ändert nichts: Selbst wenn X ein Rückforderungsrecht gehabt hätte, ist entscheidend, ob die Klägerin das Geschenk an X herausgegeben hat; das war nicht der Fall. • Nießbrauch: Der zuvor bestandene Nießbrauch der Klägerin mindert die Bereicherung nicht, weil das dingliche Recht gemäß §889 BGB nicht erloschen ist; somit blieb keine Entreicherung und die Bewertungsmaßstäbe sind bürgerlich-rechtlich zu prüfen. • Rechtsprechung und Dogmatik: Die Entscheidung stützt sich auf BFH-Rechtsprechung, wonach die steuerliche Entstehung und die Anforderungen an eine rückwirkende Beseitigung der Schenkung strikt zu behandeln sind. Die Klage wird abgewiesen; der Schenkungsteuerbescheid bleibt bestehen. Das Finanzgericht hält die Schenkungsteuerfestsetzung für rechtmäßig, weil die Schenkung durch die notarielle Auflassung am 31.05.2005 ausgeführt und damit steuerlich entstanden ist. Die nachträgliche Aufhebung und Rückabwicklung der Verträge änderte an der Entstehung der Steuer nichts, weil die Klägerin die geschenkten Grundstücke nicht an die Schenkerin herausgegeben hat und damit keine ernsthafte Rückgängigmachung im Sinne des §29 Abs.1 Nr.1 ErbStG vorliegt. Ein bereits bestehender Nießbrauch der Klägerin führte nicht zu einer Entreicherung und minderte die steuerpflichtige Bereicherung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.