Urteil
9 K 2067/03 F
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahrs erstreckt sich die gesonderte und einheitliche Feststellung grundsätzlich auf das volle Wirtschaftsjahr, wenn die Identität der Personengesellschaft erhalten bleibt.
• Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung sind Bestandteil der gesondert festzustellenden Einkünfte und bei der Aufteilung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
• Gewinne aus Organschaften sind dem Organträger anteilig in der Feststellung zuzurechnen; eine Zurechnung nach gesellschaftsrechtlichem Ausschüttungszeitpunkt ist steuerlich nicht vorzuziehen.
• Eine Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel hat für den ersten Teil des Wirtschaftsjahrs Schlussbilanzfunktion; Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufteilung von Veräußerungsgewinnen und Organergebnissen bei Gesellschafterwechsel • Bei Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahrs erstreckt sich die gesonderte und einheitliche Feststellung grundsätzlich auf das volle Wirtschaftsjahr, wenn die Identität der Personengesellschaft erhalten bleibt. • Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung sind Bestandteil der gesondert festzustellenden Einkünfte und bei der Aufteilung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). • Gewinne aus Organschaften sind dem Organträger anteilig in der Feststellung zuzurechnen; eine Zurechnung nach gesellschaftsrechtlichem Ausschüttungszeitpunkt ist steuerlich nicht vorzuziehen. • Eine Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel hat für den ersten Teil des Wirtschaftsjahrs Schlussbilanzfunktion; Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang sind zu beachten. Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und veräußerte seine Kommanditbeteiligung zum 29.12.1998 an die A GmbH; übertragen wurde auch das Gewinnbezugsrecht für das am 31.12.1998 endende Geschäftsjahr. Die KG war Organträger mehrerer GmbHs mit Gewinnabführungsverträgen zugunsten der KG. Im Feststellungsverfahren für 1998 stellte das Finanzamt Veräußerungsgewinne und Anteile der Organgesellschaften fest und rechnete diese anteilig dem Kläger zu. Der Kläger beanstandete die Zurechnung der Einkünfte aus den Organgesellschaften und verwies auf die erst mit Ablauf des Geschäftsjahrs entstehenden Gewinnansprüche; er forderte stattdessen eine Abschreibung bei der Erwerberin. Das Finanzgericht Düsseldorf prüfte, ob die Einkünfte aufzuteilen sind und wer steuerlich die Erträge aus den Organgesellschaften zuzurechnen hat. • Die Klage ist unbegründet; der Feststellungsbescheid in der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 verletzt den Kläger nicht (§ 100 Abs.1 FGO). • Grundsatz: Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 AO erstreckt sich auf das volle Wirtschaftsjahr auch bei während des Jahres erfolgtem Gesellschafterwechsel, sofern die Identität der Personengesellschaft erhalten bleibt (BFH-Rechtsprechung). • Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften des veräußernden Gesellschafters nach § 16 Abs.1 Nr.2 EStG und ist verfahrensrechtlich Bestandteil der gesondert festzustellenden Einkünfte. • Bei Gesellschafterwechsel ist eine Zwischenbilanz als Schlussbilanz für den ersten Teil des Jahres zu behandeln; auf Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang nach § 4 Abs.2 Satz1 EStG ist zu achten; gegebenenfalls sind Ergänzungsbilanzen zu bilden. • Die Einkünfte aus den Organgesellschaften sind anteilig dem Organträger in der Feststellung zuzurechnen; eine Zurechnung nach dem zivilrechtlichen Entstehen des Gewinnanspruchs oder nach dem Zeitpunkt der Gewinnverwendung ist steuerlich nicht maßgeblich. • Die Zurechnung folgt auch aus der steuerrechtlichen Systematik (§ 39 Abs.2 Nr.2 AO, § 2 Abs.1 EStG) und wird durch § 101 BGB für das Verhältnis von Veräußerer und Erwerber gestützt; im vorliegenden Übertragungsvertrag gab es keine abweichende Vereinbarung. • Höhe und Aufteilung der Gewinne sind nicht streitig; die Berechnungen der Außenprüfung sind zutreffend und sind vom Kläger nicht substantiiert bestritten. • Der Antrag, ein Aktivposten von 1.674.141 DM bei der Erwerberin als Betriebsausgabe anzuerkennen, ist unbegründet, weil dieser Betrag den Gewinnanteil darstellt, der dem Kläger zuzurechnen ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Feststellung der Einkünfte für 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2003 bleibt bestehen, insbesondere die Zurechnung der Veräußerungsgewinne und der Anteilsgewinne aus den Organgesellschaften dem Kläger. Eine Zurechnung der Organgesellschaftsergebnisse an die Erwerberin zum Bilanzstichtag ist steuerlich nicht vorzunehmen, da die anteiligen Einkünfte dem bisherigen Gesellschafter zuzurechnen sind und keine abweichende vertragliche Regelung vorliegt. Soweit der Kläger eine Anerkennung von 1.674.141 DM als Betriebsausgabe bei der Erwerberin beantragt hat, ist dies zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Auslagen der beigeladenen Rechtsnachfolgerin sind dem Kläger ebenfalls aufzuerlegen.