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Urteil

4 K 1477/09 Erb

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2009:0819.4K1477.09ERB.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Sohn des Klägers ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (A-GmbH) in X. Am 13.07.2005 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes X dem Beklagten mit, dass die A-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 Mietzahlungen und Renovierungskosten für die privat genutzte Wohnung des Klägers als Betriebsausgaben behandelt hatte. Aufgrund der Außenprüfung behandelte das Finanzamt X diese Zahlungen ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Beklagte ging zunächst von steuerpflichtigen Schenkungen des Sohnes an den Kläger aus und setzte für die Erwerbe aus 2001 und 2002 mit jeweiligem Bescheid vom 13.12.2007 Schenkungsteuer in Höhe von 411 EUR bzw. 381 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Einsprüchen half der Beklagte nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH vom 07.11.2007, II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBI II 2008, 258, durch Aufhebung der Bescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung AO am 26.08.2008 ab. Zugleich teilte er dem Kläger mit, in Kürze ergingen neue Bescheide. Noch am 26.08.2008 erließ der Beklagte für die Kalenderjahre 2001 und 2002 neue zusammengefasste Bescheide gegen den Kläger und setzte Schenkungsteuer über 3.762 EUR bei einem steuerlichen Erwerb von 53.420 DM im Jahr 2001 und über 1.088 EUR bei einem steuerlichen Erwerb von 6.492 EUR im Jahr 2002 fest. Dabei ging er von Schenkungen der A-GmbH an den Kläger aus und führte im Einzelnen auf, welche Lebenssachverhalte dem jeweiligen Steuerbescheid zugrunde gelegen hätten und welche Steuer hierdurch jeweils ausgelöst worden sei. Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Einsprüche führte der Kläger aus, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG erfasse schon nach seinem Wortlaut nur Zuwendungen von natürlichen Personen. Da die Sachverhalte sowohl bei der A-GmbH als auch beim Gesellschafter im Rahmen einer "verdeckten Gewinnausschüttung" ertragsteuerlich erfasst worden seien, sei eine weitere schenkungsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots rechtswidrig. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück: Bei der Übernahme der Renovierungskosten und der Mietzahlungen durch die A-GmbH zu Gunsten des Klägers handele es sich um freigebige Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei einer GmbH sei als Kapitalgesellschaft das Gesellschaftsvermögen Vermögen der GmbH selbst, so dass diese auch Zuwendende sein könne. Danach habe die A-GmbH die Geldzahlungen rechtlich eigenständig aus ihrem Gesellschaftsvermögen erbracht, so dass bei ihr als Leistende die Vermögensminderung und beim Kläger eine entsprechende objektiv unentgeltliche Vermögensmehrung eingetreten sei, da er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Die auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise beruhende ertragsteuerliche Beurteilung, wonach die Zahlungen an den Vater als verdeckte Gewinnausschüttung beim Sohn als Gesellschafter zu besteuern seien, sei auf das zivilrechtlich geprägte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht übertragbar. Auch sei der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendungen gegeben, da der Sohn des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Übernahme der Kosten gebilligt und im Auftrag der A auch ausgeführt habe. Die Festsetzung der Schenkungsteuer stelle keine übermäßige Rechtsausübung dar. Einkommensteuer und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) schlössen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Zudem trete wegen der unterschiedlichen steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine Doppelbelastung bei ein und derselben Person gerade nicht ein. Auch gelte für den Zuwendungszeitraum bereits das mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) eingeführte Halbeinkünfteverfahren. Dabei unterliege das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft endgültig einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (vgl. § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Die vom Gesellschafter zu versteuernden Einnahmen aus den verdeckten Gewinnausschüttungen seien zu 50 % von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 40 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes), so dass damit die Steuerlast insgesamt erheblich abgemildert worden sei. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, durch die Aufhebung der Schenkungsteuerbescheide vom 13.07.2007 sei das Besteuerungsrecht des Beklagten entfallen. Aufgrund eines Obiter dictum im genannten BFH-Urteil habe kein Rechtsgrund mehr für den Erlass der angefochtenen Bescheide bestanden. Der Kläger beantragt, die Schenkungsteuerbescheide des Beklagten vom 26.08.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht mit den angefochtenen Schenkungsteuerbescheiden vom 26.08.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009 für die darin festgesetzte Schenkungsteuer in Anspruch genommen. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung FGO . Die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Zahlungen der A-GmbH für Mieten und Renovierungskosten des Klägers sind freigebige Zuwendungen der A-GmbH an den Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Kläger hat diese Vermögensvorteile unentgeltlich, nämlich ohne jede rechtliche Verpflichtung auf Kosten der A-GmbH erhalten, was zwischen den Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung unstreitig war. Ebenso lagen die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer freigebigen Zuwendung vor, da der Sohn des Klägers ebenfalls unstreitig als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Übernahme der Kosten gebilligt und im Auftrag der A-GmbH auch ausgeführt hat. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A-GmbH Zuwendende war. Die Person des Zuwendenden bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH Urteil v. 07.11.2007, II R 28/06, BStBl. II 2008, 258 ff.). Im Streitfall sind vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger einerseits und seinem Sohn andererseits weder vortragen noch erkennbar geworden, aufgrund deren dem Kläger die streitbefangenen Mieten und Renovierungskosten zu leisten waren. Infolge dessen beruhen diese Leistungen auf Schenkungen der A-GmbH, da diese die Zahlungen selbst aus ihrem Vermögen erbracht. Bei den Zuwendungen der A-GmbH handelte es sich bewusst auch um eigene Leistungen dieser Gesellschaft, denn sie hat sie ertragsteuerlich als Betriebsausgaben behandelt. Zwar können Vermögensverschiebungen zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden, und zwar dadurch, dass ein Schuldner des Zuwendenden auf dessen Aufforderung hin eine diesem zustehende Forderung durch unmittelbare Leistung an den Bedachten gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB erfüllt (Abkürzung des Leistungswegs). Hiervon ist aber im Streitfall nicht auszugehen. Die Abkürzung des Leistungswegs ist nämlich nicht anzunehmen, wenn wie hier die A-GmbH nur Leistungen an den Kläger als eine Person erbringt, die ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer nahe steht. Insoweit fehlt es nämlich an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der diesem nahestehenden Person (BFH Urteil v. 07.11.2007, II R 28/06, aaO.). Dass die Zuwendungen an den Kläger bei der A-GmbH und dem Sohn des Klägers ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind, ist für die Erhebung der Schenkungsteuer unerheblich. Diese auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung kann auf die Schenkungsteuer nicht übertragen werden (BFH v. 07.11.2007, II R 28/06, aaO.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine nach dem ErbStG zu besteuernde freigebige Zuwendung nicht nur dann gegeben, wenn Zuwendender eine natürliche Person ist. Für diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ("Schenkungen unter Lebenden") und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ("jede freigebige Zuwendung unter Lebenden") spricht nichts. Allein der Begriff des "Lebenden" als eines Vertragsbeteiligten schließt im Rechtsverkehr juristische Personen nicht aus. Vielmehr dient dieser Begriff nur der Abgrenzung zu Schenkungen auf den Todesfall, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu den im Gegensatz zu den Schenkungen unter Lebenden stehenden Erwerben von Todes wegen gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentarliteratur (s. Meincke, ErbStG 15. Aufl. § 1 Rz. 11; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 1 Rz. 5, § 7 Rz. 262; Moench/Weinmann, ErbStG § 1 Rz. 4). Dass auch juristische Personen schenken können, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 516 BGB. Wären diese Schenkungen von der Schenkungsteuer ausgenommen, wie der Kläger meint, bestünde auch eine nicht zu rechtfertigende Besteuerungslücke, da das ErbStG jede freigebige Zuwendung erfassen will und Ausnahmen ausdrücklich geregelt hat, wie beispielsweise § 13 ErbStG zeigt. Dadurch, dass der Beklagte die Schenkungsteuerbescheide vom 13.12.2007 aufgehoben hat, hat er sein Besteuerungsrecht nicht verloren. Mit der Aufhebung der Bescheide hat er nämlich gerade nicht festgestellt, dass der Kläger für den Erhalt der streitbefangenen Zuwendungen keine Schenkungsteuern schuldete, sondern erkennbar nur einen Rechtsfehler korrigieren wollen. Dementsprechend hat er den Einsprüchen des Klägers abgeholfen und damit zugleich den Erlass neuer Bescheide angekündigt. Diese Bescheide, die die bislang noch nicht mit Schenkungsteuer besteuerten Zuwendungen der A-GmbH an den Kläger zum Gegenstand hatten, hatte er sogar noch am gleichen Tag erlassen. Die hier angefochtene Besteuerung ist auch nicht deshalb im Hinblick auf den Kläger übermäßig, weil die Zuwendungen der A-GmbH bei ihr und dem Sohn des Klägers als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Die Festsetzung von Schenkungsteuer ist neben der Festsetzung von Körperschaft- und Einkommensteuer möglich (BFH v. 07.11.2007, II R 28/06, aaO.). Hinsichtlich des Klägers ist ein Übermaß nicht ersichtlich, da er nur mit der Schenkungsteuer belastet ist. Ob hinsichtlich der A-GmbH oder des Sohnes des Klägers als ihres Gesellschafters und Geschäftsführers durch die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttungen eine übermäßige Besteuerung vorliegt, ist im Streitfall weder dargetan noch sonst ersichtlich geworden. Zudem stellte die Besteuerung für den damit nicht belasteten Kläger keine Verletzung seiner Rechte dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich war. Die Entscheidungsmaßstäbe zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften konnten nämlich sämtlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden.