Beschluss
4 Ko 3866/09 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2009:1202.4KO3866.09KF.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Erinnerungsführerin setzte den Erinnerungsgegner mit Schreiben vom 10. Februar 2003 davon in Kenntnis, dass sie in der Vergangenheit Polyestergarne unzutreffend als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft deklariert habe. Der Erinnerungsgegner erhob daraufhin mit Bescheiden vom 28. November und 19. Dezember 2003, 22. Januar, 17. und 27. Februar, 22. und 26. März, 26. und 28. April, 1., 3. und 9. Juni sowie 12. November 2004 insgesamt 733.380,42 EUR Zoll von der Erinnerungsführerin nach. Am 27. Juni 2005 fand eine Besprechung unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin sowie der Leiter der Sachgebiete X und Y des Erinnerungsgegners statt. Auf Grund dieser Besprechung verminderte der Erinnerungsgegner mit Bescheid vom 14. September 2005 den insgesamt von der Erinnerungsführerin nacherhobenen Zoll auf 372.039,34 EUR. Die Erinnerungsführerin nahm alsdann vereinbarungsgemäß ihre Einsprüche gegen die in den Jahren 2003 und 2004 ergangenen Bescheide sowie am 14. Oktober 2005 die von ihr beim Finanzgericht Düsseldorf in den Verfahren 4 K 3358/04 Z und 3748/04 Z erhobenen Klagen zurück. 4 Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 erhob der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin 915.131,66 EUR Zoll und 2.266.489,46 EUR Einfuhrumsatzsteuer nach. Ferner setzte er 331.058,75 EUR Hinterziehungszinsen zu dem nacherhobenen Zoll und 910.442,75 EUR Hinterziehungszinsen zu der nacherhobenen Einfuhrumsatzsteuer fest. 5 Den hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegten Einspruch wies der Erinnerungsgegner mit Entscheidung vom 17. April 2008 zurück. Die Erinnerungsführerin erhob daraufhin in dem Verfahren 4 K 1770/08 Z Klage. Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 10. Juni 2009 statt, legte dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. 6 Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14. August 2009 machte die Erinnerungsführerin ausgehend von einem Gegenstandswert für das Vorverfahren vom 4.423.122,62 EUR u.a. eine Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten von 37.115 EUR geltend. 7 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 fest. Dabei setzte sie die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nach Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) mit 19.299,80 EUR an. 8 Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung. Sie trägt vor: Der mit der Klage angefochtene Steuer- und Zinsbescheid sei ergangen, ohne dass sie zuvor angehört worden sei. Das Verwaltungsverfahren, das unter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten im Jahr 2005 abgeschlossen worden sei, habe zwar die Grundlage für die Nacherhebung des Zolls gebildet. Dieses Verfahren sei dem angefochtenen Verwaltungsakt jedoch nicht vorausgegangen. 9 Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, 10 die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 mit 37.115 EUR anzusetzen. 11 II. 12 Die nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet. 13 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren mit einem Gebührensatz von nur 1,3 angesetzt. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr grundsätzlich mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 anzusetzen. Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren nur 0,5 bis 1,3. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 VV RVG geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV RVG vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 13 S 2939/07, Das Juristische Büro - JurBüro - 2008, 317). Daher setzt der Tatbestand der Nr. 2301 VV RVG nicht voraus, dass das vorausgegangene Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren denselben Verwaltungsakt betreffen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang so eng ist, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss in JurBüro 2008, 317). 14 Im Streitfall ist der sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsverfahren, das schließlich zum Erlass des Bescheids vom 14. September 2005 geführt hat, und dem den Bescheid vom 12. Juli 2007 betreffenden Vorverfahren so eng, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Der Sachverhalt, der dem Bescheid vom 14. September 2005 und dem später angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2007 zugrunde lag, war jeweils identisch. Der Erinnerungsgegner hat denselben Sachverhalt in der Folgezeit nur anders gewertet, was schließlich auch zu der auf § 235 der Abgabenordnung gestützten Festsetzung der Hinterziehungszinsen geführt hat. Der Vorwurf, die Einfuhrabgaben hinterzogen zu haben, war nicht neu, weil der Erinnerungsgegner bereits am 3. Dezember 2003 gegen die Geschäftsführer der Erinnerungsführerin Strafverfahren eingeleitet hatte. Gegenstand der Besprechung vom 27. Juni 2005 war u.a. die Einstellung dieser Strafverfahren. 15 Das vorangegangene Verwaltungsverfahren und das gegen den Bescheid vom 12. Juli 2007 gerichtete Vorverfahren betrafen jeweils die Erinnerungsführerin. Es besteht auch noch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und dem nachfolgenden Vorverfahren. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren wurde durch den Erlass des Bescheids vom 14. September 2005 abgeschlossen. Die Erinnerungsführerin hat sodann ihre Einsprüche gegen die in den Jahren 2003 und 2004 ergangenen Bescheide sowie am 14. Oktober 2005 die von ihr in den Verfahren 4 K 3358/04 Z und 3748/04 Z erhobenen Klagen zurückgenommen. Der Bescheid vom 12. Juli 2007 ist der Erinnerungsführerin am 15. Juli 2007 und damit noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannt gegeben worden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Liegen zwischen der Erledigung des ersten und der Erteilung des weiteren Auftrags zwei volle Kalenderjahre, so gilt nach dieser Bestimmung die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts als neue Angelegenheit. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsanwalt sich nach längerer Zeit wieder vollkommen neu in die Sache einarbeiten muss, so dass eine Arbeitsersparnis mit dem vorangegangenen Auftrag nicht verbunden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, Anwaltsgebühren Spezial 2009, 432). Dies war hier indessen nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin hat am 19. Juli 2007 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2007 Einspruch eingelegt. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr als seit zwei Kalenderjahren erledigt. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin musste sich deshalb nach der gesetzgeberischen Wertung in § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.