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Urteil

3 K 4569/07 L

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer kann Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG darstellen. • Für die Bewertung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG ist der gemeine Wert maßgeblich; diese Spezialregel verdrängt jedoch nur partiell die allgemeinen Bewertungsregeln des § 8 Abs. 2 EStG. • Auch wenn § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG den Bewertungsmaßstab bestimmt, bleibt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar, sodass geringe Werte von Sachbezügen vom Lohnsteuerabzug ausgenommen sein können. • Eine pauschale Nachforderung von Lohnsteuer ist unzulässig, wenn der geldwerte Vorteil zwar Arbeitslohn ist, aber aufgrund der Freigrenze nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Entscheidungsgründe
Gratisaktien als Arbeitslohn; Bewertung nach §19a Abs.8 EStG, Freigrenze des §8 Abs.2 Satz9 weiter anwendbar • Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer kann Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG darstellen. • Für die Bewertung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG ist der gemeine Wert maßgeblich; diese Spezialregel verdrängt jedoch nur partiell die allgemeinen Bewertungsregeln des § 8 Abs. 2 EStG. • Auch wenn § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG den Bewertungsmaßstab bestimmt, bleibt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar, sodass geringe Werte von Sachbezügen vom Lohnsteuerabzug ausgenommen sein können. • Eine pauschale Nachforderung von Lohnsteuer ist unzulässig, wenn der geldwerte Vorteil zwar Arbeitslohn ist, aber aufgrund der Freigrenze nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, führte 1999 ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beim Börsengang durch und gewährte ihren Arbeitnehmern im Modul 2 neben bezogenen Aktien jeweils eine Gratisaktie und Call-Optionen. Die Gratisaktien sollten erst nach Zahlung des Kaufpreises zugeteilt werden; Zeichnungsfrist endete vor dem Börsengang. Das Betriebsstättenfinanzamt betrachtete die Gratisaktien als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und forderte Lohnsteuer nach, wobei es den Ausgabekurs zur Bewertung zugrunde legte. Die Klägerin hielt die Zuwendungen für durch ein eigenbetriebliches Interesse veranlasst bzw. für von der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG erfasst und widersprach. Das Finanzamt änderte den Bescheid teilweise, blieb aber bei der Nachforderung. Die Klägerin klagte gegen die Versteuerung der Gratisaktien. • Die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktie ist Arbeitslohn, weil die Arbeitnehmer den Vorteil als Frucht ihres Dienstverhältnisses wirtschaftlich ansehen mussten; freiwillige Zeichnung und erhebliche Bereicherung sprechen dafür. • Die Vorschrift des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG bestimmt für die Bewertung von Vermögensbeteiligungen den gemeinen Wert und verdrängt den Bewertungsmaßstab des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nur insoweit, als es um den Wertmaßstab geht. • § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG führt nicht dazu, dass die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG generell ausgeschlossen ist; die Freigrenze und die Spezialregel sind nebeneinander anwendbar, weil § 19a nur den Bewertungszeitpunkt und -maßstab regelt, nicht die Gesamtbewertung des geldwerten Vorteils. • Systematische Erwägungen, Gleichbehandlungs- und Vereinfachungsgründe sprechen dafür, die Freigrenze anzuwenden, insbesondere weil § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG den Bewertungszeitpunkt auf die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht verlagert und das Finanzamt sonst erheblichen Einzelfeststellungsaufwand hätte. • Im vorliegenden Fall führte die konkrete Kursentwicklung 1999 dazu, dass der Wert der Gratisaktie je Arbeitnehmer unter der Freigrenze von 50 DM blieb; daher unterlag der geldwerte Vorteil nicht dem Lohnsteuerabzug. • Die Pauschalierung bzw. Nachforderung der Lohnsteuer war daher rechtswidrig, soweit sie die Gratisaktien betraf; das Finanzamt hat diese Beträge zu Unrecht geltend gemacht. Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid wurde abgeändert: die Nachforderungsbeträge sind um die auf die Gratisaktien entfallenden Beträge zu kürzen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gratisaktien zwar Arbeitslohn darstellen, aber wegen der Anwendung von § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG für die Wertermittlung und der nachfolgenden Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG der Lohnsteuerabzug für diese Gratisaktien nicht vorzunehmen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.